BGH: Inhaltskontrolle von Vergütungsvereinbarungen

TEXT: RA Florian Wolferstätter, Referent der RAK München

In seinem Urteil vom 13.02.2020, Az. IX ZR 140/19, hatte sich der BGH mit der Zulässigkeit einer von einem Rechtsanwalt vorformulierten und dem Mandanten bei Abschluss des Beratungsvertrages gestellten Vergütungsvereinbarung befasst. Hierbei sah der BGH einzelne Bestimmungen als unzulässig an. In dem zum Urteil veröffentlichten Leitsatz führte der BGH hierzu aus:

  • Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht.
  • Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
  • Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber, der ihm den Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten hatte, beauftragt. Der BGH hat zunächst darauf verwiesen, dass die von dem Rechtsanwalt vorgelegte Vergütungsvereinbarung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unterliegt. Nach Ansicht des BGH sei eine formularmäßig vereinbarte Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Gebühren unabhängig von der Höhe des Streitwerts und vom Umfang und von der Schwierigkeit des Mandats bereits für sich genommen bedenklich. Jedenfalls in Verbindung mit der Klausel über die Erhöhung des Gegenstandswerts benachteilige die Klausel den betroffenen Verbraucher unangemessen. So sollen durch die in § 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GKG vorgesehene Einschränkung der Anwaltsgebühren, welche gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG für anwaltliche Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens entsprechend gilt, die Kosten eines Rechtstreits und einer streitigen außergerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus sozialen Gründen niedrig gehalten werden.

Der in der streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarung zugrunde gelegte Stundensatz in Höhe von 290,00 Euro wird grundsätzlich nicht beanstandet. Gegenüber Verbrauchern ist aber nur die Abrechnung der tatsächlich aufgewandten Arbeitszeit zulässig und nicht, wie in der Vereinbarung vorgesehen, die Abrechnung im 15-Minuten-Takt für jede angefangene Viertelstunde. Eine entsprechende Regelung würde umfangreiche Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen, da unter anderem der Mandant nicht erkennen kann, wieviel Zeit der Rechtsanwalt tatsächlich aufwendet. In dem entschiedenen Fall führte die Unwirksamkeit dieser Klausel aber nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung des Zeithonorars, da diese nicht untrennbar zusammenhängen. Abgerechnet werden konnte allerdings nur der tatsächliche Aufwand zu dem vereinbarten Stundensatz.