Corona-Krise: Was die Anwaltschaft jetzt wissen muss

Das neue Corona-Virus bestimmt unser Leben und damit auch die Arbeit in den Anwaltskanzleien. Wir alle sind aktuell mit einer Ausnahmesituation konfrontiert, die der Anwaltschaft viel abverlangt.

Der Bayerische Ministerpräsident hat am 16.03.2020 für ganz Bayern den Katastrophenfall ausgerufen und dem gesellschaftlichen Leben weitgehende Beschränkungen auferlegt. Seit 20.03.2020 gelten zudem weitreichende Ausgangsbeschränkungen. Das neue Corona-Virus bestimmt unser Leben und damit auch die Arbeit in den Anwaltskanzleien. Wir alle sind aktuell mit einer Ausnahmesituation konfrontiert, die der Anwaltschaft viel abverlangt. Wir müssen nun unseren Büroalltag so organisieren, dass weder wir selbst noch unsere Mitarbeiter unnötiger Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind. Dies stellt die gesamte Anwaltschaft vor erhebliche organisatorische und letztlich auch wirtschaftliche Herausforderungen.

Die Rechtsanwaltskammer hat Anfang März einen „Corona-Krisenstab“ eingerichtet und versucht, alle Mitglieder aktuell zu unterrichten. Die Ereignisse überschlugen sich. Die Bayerische Staatsregierung hat am 16.03.2020 als eine der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung der Corona-Epidemie beschlossen, Veranstaltungen und Versammlungen zu untersagen. Demnach mussten alle Termine abgesagt werden; dies betraf sowohl die Vorstandssitzung und alle Abteilungssitzungen ab März sowie die Kammerversammlung am 24.04.2020, Termine für das Kammerident-Verfahren, Veranstaltungen und Fortbildungsseminare usw.

Zum Schutz der Mitarbeiter der Kammer wurde der Parteiverkehr aktuell eingestellt. Wo es geht, wurden die Mitarbeiter ins Home-Office geschickt. Die unbedingt notwendigen Vereidigungen werden nur noch in kleiner Runde mit drei Personen durchgeführt. Wir versuchen, den Betrieb der Geschäftsstelle aufrecht zu erhalten. Die Kammer ist per Telefon, Fax, E-Mail und Post weiterhin erreichbar.

Um die wichtigsten Fragen zu beantworten, haben wir auf der Website der RAK (unter "Aktuelles") den Bereich „Aktuelles zum Corona-Virus“ eingerichtet. Weiterhin versorgen wir Sie auf unserer Website mit laufend aktualisierten Fragen, die sich in dieser Ausnahmesituation stellen, und den Antworten darauf. Wir haben für Sie Themen wie Sofortmaßnahmen, Förderungen, Ausgangsbeschränkung, Mandantenbesuche, Kanzleibetrieb, Maßnahmen der Justiz und JVA, Online-Seminare usw. zusammengestellt. Die FAQs werden kontinuierlich fortgeschrieben.

Die FAQs der Rechtsanwaltskammer finden Sie hier.

Die wichtigsten Themen finden Sie in der nachfolgenden Aufstellung:

Mandantenbesuche beim Rechtsanwalt in Zeiten der Ausgangsbeschränkung

Seit der Nacht vom 20.03.2020 auf den 21.03.2020 gilt in Bayern eine Ausgangsbeschränkung, welche am 30.03.2020 bis zum Ablauf des 19.04.2020 verlängert wurde.

Danach ist dem Bürger „das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt."

Triftige Gründe sind insbesondere: „Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z.B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben."

Unter den FAQs der Bayerischen Staatsregierung wurden Mandantenbesuche zunächst als unzulässig angesehen. Am 23.03.2020 wandte sich der Präsident der Rechtsanwaltskammer München, RA Michael Then, mit einem Schreiben an den Bayerischen Ministerpräsidenten und die Bayerische Gesundheitsministerin. Darin heißt es:

„Die aktuelle Situation birgt für viele Bürgerinnen und Bürger rechtliche Unsicherheiten, sei es im Bereich arbeitsrechtlicher Beratung mit den Themen Kurzarbeitergeld und Kündigungsschutz, im Bereich Soforthilfe und Sicherung der wirtschaftlichen Existenz, aber ggf. auch erbrechtliche Themen wie das Verfassen letztwilliger Verfügungen. Diese Themen können nur teilweise telefonisch erörtert werden und benötigen oftmals ein persönliches Gespräch gerade für diejenigen, die nicht im täglichen Umgang mit Rechtsthemen vertraut sind, sie können regelmäßig nicht bis zum Ablauf der Ausgangsbeschränkung warten, da oftmals Fristen laufen. Telefonkontakte ohne persönliche Besprechungen sind nicht immer ausreichend, da zum einen die Vertraulichkeit nicht zwingend hergestellt werden kann, zum anderen gerade (z.B. in Gewaltschutzsachen) der persönliche Kontakt zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Der Zugang zum Recht und damit auch zum Anwalt bleibt daher auch in diesen schwierigen Zeiten gewahrt.“

Mittlerweile wurden die FAQs geändert und die Frage, ob Anwälte oder Steuerberater noch Mandanten beraten dürfen, wird folgendermaßen beantwortet:

„Berufliche Tätigkeit ist erlaubt. Kanzleien können weiterhin arbeiten und z.B. telefonisch Beratung leisten. Zwischen Kollegen ist der Mindestabstand von 1,5 m sicherzustellen. Als Mandant kann man geöffnete Kanzleien nur noch in dringenden und unaufschiebbaren Fällen aufsuchen. Auch Notariate sollten nur nach vorheriger Terminabsprache und nur in dringenden und unaufschiebbaren Fällen aufgesucht werden.“

Systemrelevanz – Ist die Arbeit des Rechtsanwalts systemrelevant?

Die Rechtsanwaltskammer München stuft den Beruf des Rechtsanwalts als systemrelevant ein.

In der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13.03.2020, Az. G51-G8000-2020/122-65, sind die zentralen Stellen der Justiz und Verwaltung als systemrelevante Berufe genannt. Zu der Frage, ob darunter auch Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege zu verstehen sind, gibt es bislang keine offizielle Stellungnahme des Ministeriums. Aufgrund der Tatsache, dass die Handlungsfähigkeit der Justiz und die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates ohne Rechtsanwälte nicht gewährleistet werden kann, ist die Rechtsanwaltskammer München jedoch der Auffassung, dass Rechtsanwälte zu den systemrelevanten Berufen zählen, wie auch in oben genanntem Schreiben an den Ministerpräsidenten und die Bayerische Gesundheitsministerin betont wurde.

Es sind die Rechtsanwälte, die im Namen ihrer Mandanten Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten austragen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es zahlreiche Verfahren gibt, bei denen Postulationspflicht besteht, beispielsweise in familiengerichtlichen Verfahren, Verfahren vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof. Auch in der Strafrechtspflege ist die Anwaltstätigkeit nicht nur bei Pflichtverteidigungen von überdurchschnittlicher rechtsstaatsrelevanter Bedeutung. Dabei kann es um existenzielle Angelegenheiten von Mandanten gehen.

Seminarbetrieb

Aktuell finden keine Präsenz-Seminare in den Räumen der Rechtsanwaltskammer München statt. Wir sind jedoch bemüht, Online-Seminare soweit wie möglich anzubieten. Sobald der Seminarbetrieb wieder aufgenommen wird, unterrichten wir Sie in unseren Kammermitteilungen.

Fortbildungsverpflichtung nach § 15 FAO

Uns erreichen derzeit zahlreiche Anfragen dazu, ob die Vorlage der jährlichen Bescheinigungen betreffend der Verpflichtung zur Fortbildung nach § 15 FAO nicht bis auf Weiteres ausgesetzt werden könnte.

Eine solche Maßnahme hält die Rechtsanwaltskammer zum jetzigen Zeitpunkt, zu dem noch nicht absehbar ist, wie lange die aktuellen Einschränkungen des öffentlichen Lebens anhalten werden, für verfrüht. Schließlich besteht bis zum Jahresende noch genügend Zeit, hoffentlich verlegte Fortbildungstermine wahrzunehmen oder von dem umfangreichen Online-Angebot Gebrauch zu machen.

Unabhängig hiervon können Sie aber davon ausgehen, dass in Einzelfällen über Anträge, fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen, in diesem Jahr großzügig bzw. mit Augenmaß entschieden werden wird.

Eine Übersicht über alle Fortbildungsmöglichkeiten finden Sie hier.

Bitte machen Sie von den verschiedenen Möglichkeiten der Fortbildung Gebrauch. Insbesondere bieten sich derzeit an:

Online-Fortbildungen

Nach § 15 Abs. 2 FAO ist schon seit geraumer Zeit auch Fortbildung durch Teilnahme an Seminaren möglich, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden. Es muss jedoch die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander (z.B. per Live-Chat) während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden. Hiermit sind die seit einigen Jahren etablierten Formen von online abgehaltenen bzw. angebotenen Seminaren, etwa unter der Bezeichnung „Webinar“, gemeint.

Selbststudium mit anschließender Lernerfolgskontrolle

Zudem besteht die Möglichkeit, bis zu fünf Stunden der Fortbildungspflicht im Zuge eines Selbststudiums mit Lernerfolgskontrolle zu erbringen. Selbststudium bedeutet in erster Linie die Lektüre von wissenschaftlichen Beiträgen aller Art, insbesondere aber von Aufsätzen in juristischen Fachzeitschriften, in denen aktuelle und fortbildungsrelevante Rechtsprechung, Gesetzgebungs- und Praxishinweise enthalten sind. Die Anerkennungsfähigkeit des Selbststudiums setzt das Absolvieren einer Lernerfolgskontrolle (z.B. im Multiple-Choice-Modus) voraus, die als objektivierende Rückmeldung über den Lernfortschritt und -erfolg Auskunft gibt. Als Nachweis ist eine Bestätigung des Anbieters mit allen notwendigen Angaben zu dem wissenschaftlichen Beitrag nebst Zeitangabe erforderlich. Die Lernerfolgskontrolle muss nach § 15 Abs. 5 S. 2 FAO dieser Bestätigung als weiterer Nachweis beigelegt werden.

Vereidigungen

Die wöchentlichen Vereidigungen finden im „Notbetrieb“ statt. Um die erforderlichen Hygiene- und Abstandsmaßnahmen einhalten zu können, werden nur noch Vereidigungen mit bis zu drei Personen gleichzeitig durchgeführt. Im Zulassungsverfahren werden die Antragsteller entsprechend informiert.

Kammerident-Verfahren

Derzeit können wir leider keine Kammerident-Verfahren durchführen. Wir bitten Sie hierzu um Verständnis.

Verlegung der Kammerversammlung

Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Krise in Deutschland sowie des am 16.03.2020 ausgerufenen Katastrophenfalls in Bayern,  sehen wir uns leider gezwungen, die diesjährige ordentliche Kammerversammlung, die für Freitag, den 24.04.2020 geplant war, zu verlegen.

Wir bedauern dies, jedoch ist aktuell noch nicht vorherzusehen, ob sich die Lage bis Ende April wieder normalisiert und auch für diesen Fall möchten wir keine Gefährdung des Gesundheitszustandes unserer Mitglieder riskieren.

Die einschränkenden Maßnahmen gegen die Corona-Krise verlangen uns allen einiges ab. Wir wünschen Ihnen, Ihren Familien, Kollegen und Mitarbeitern in dieser schwierigen Zeit alles Gute und viel Gesundheit.

Parteiverkehr

Aufgrund der aktuellen Infektionslage und des am 16.03.2020 ausgerufenen Katastrophenfalls in Bayern, wurde der Parteiverkehr der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München ab Montag, den 16.03.2020, eingestellt.

Die Geschäftsstelle bleibt demnach für Besucher bis auf Weiteres geschlossen.

Die telefonische, postalische und elektronische Erreichbarkeit ist jedoch weiterhin sichergestellt.

Telefon: (089) 53 29 44-0
Telefax: (089) 53 29 44-28
E-Mail: info@rak-m.de
Website: www.rak-m.de

Prüfungstermine der Rechtsanwaltskammer München für die Abschlussprüfung/Rechtsanwaltsfachangestellte 2020/II (Sommerprüfung)

Im Hinblick auf die derzeitige Corona-Krise wurde seitens der Rechtsanwaltskammer bislang noch keine Entscheidung über eine mögliche Verschiebung der Termine für die Abschlussprüfung 2020/II getroffen. Nach dem derzeitigen Stand findet die Abschlussprüfung an den bekanntgegebenen Terminen wie geplant statt. Sobald sich diesbezüglich Änderungen ergeben, werden wir hierzu auf der Website der Rechtsanwaltskammer München informieren. Zudem werden die Prüfungsteilnehmer und Ausbildungskanzleien gesondert benachrichtigt.

Die aktuellen Prüfungstermine finden Sie hier.

Justiz und JVA

Zur Aufrechterhaltung des Rechtsstaats, der inneren Ordnung und des Rechtsfriedens in Bayern soll derBetrieb der Gerichte und Staatsanwaltschaften zwar aufrecht erhalten werden, dennoch ergeben sich auch in diesem Bereich zahlreiche Einschränkungen:

Sitzungsbetrieb der Gerichte

Derzeit sind die Gerichte nicht von flächendeckenden Schließungen betroffen. Soweit uns Informationen zu Einschränkungen des Sitzungsbetriebs einzelner Gerichte vorliegen, haben wir diese in einem Merkblatt zusammengefasst, das wir regelmäßig aktualisieren.

Selbstauskunftsformular bei Besuchen von Gerichts- und Behördengebäuden

Alle Gerichts- und Behördenbesucher im Oberlandesgerichtsbezirk müssen vor dem Betreten des Gerichtsgebäudes ein Selbstauskunftsformular ausfüllen. Im Strafjustizzentrum Nymphenburgerstraße ist das Formular bereits bei Einfahrt in die Tiefgarage vorausgefüllt vorzuzeigen.

Die Selbstauskunft ist von jedem Besucher gesondert auszufüllen und betrifft ausdrücklich auch Rechtsanwälte, auch wenn sie keiner Einlasskontrolle unterzogen werden. Begleitende minderjährige Personen/Kinder benötigen kein eigenes Formular.

Das Formular „Selbstauskunft für Besucher von Justizgebäuden / sonstige externe Personen zu COVID-19“ finden Sie hier.

Informationen der JVA München

Die JVA bittet alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, genau zu prüfen, ob in der gegenwärtigen Krisensituation Besuche in der JVA München (Stadelheim und Frauenabteilung) wirklich zwingend notwendig sind oder der Kontakt zu Mandantinnen und Mandanten nicht auch verstärkt auf dem Postweg gehalten werden kann.

Besuche können nach vorheriger Absprache mit der Besuchsabteilung der JVA und im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten in Räumen mit Trennscheiben stattfinden.

Da die Situation sich in den kommenden Wochen vermutlich noch verschärfen wird, wird dringend darum gebeten, gleichwohl den regelmäßigen Kontakt zu Mandanten möglichst auf dem Postweg zu halten und ihnen das Gefühl zu geben, dass man an sie denkt und sich um ihre Angelegenheiten kümmert.

Es wird an einer Lösung gearbeitet, um in dringenden und besonderen Einzelfällen auch Telefonkontakt zu ermöglichen.

Bildquelle: wildpixel/iStock