Erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt am 01.08.2017 [AnwZ (Brfg)14/17]

Mit Beschluss vom 01.08.2017 hatte der Bundesgerichtshof erstmals über ein Klageverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen die Zulassung eines Syndikusrechtsanwalts entschieden.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 16.12.2016 verkündete Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wurde abgelehnt.

ZUM SACHVERHALT

Der Beigeladene, der bei einer Rückversicherung tätig ist, beantragte im Februar 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Köln. Diesem Antrag lag u.a. eine Dienstanweisung seines Arbeitgebers vom 30.09.2015 an, die eine „Vollmachtenregelung“ enthält und Bezug auf „Verrechnungsgrundsätze“ und „Auslegungsbeschlüsse“ nimmt. Die Rechtsanwaltskammer Köln ließ ihn für diese Tätigkeit im Juli 2016 als Syndikusrechtsanwalt zu. Gegen diese Zulassung erhob die Deutsche Rentenversicherung Bund Klage zum Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen und führte Bedenken gegen die fachliche Unabhängigkeit an.

Die Klage wurde durch den Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen abgewiesen. Die Klägerin beantragte sodann die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

ZUR ENTSCHEIDUNG

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg. 

a) Die Klägerin vertrat die Auffassung, durch die in der Dienstanweisung in Bezug genommenen Verrechnungsgrundsätze und Auslegungsbeschlüsse ergebe sich, dass die Tätigkeit des Beigeladenen nicht fachlich unabhängig und eigenverantwortlich gem. § 46 Abs. 3 BRAO ausgeübt werde. 

Sie führte aus, es sei nicht im Einzelnen klar, was in den Verrechnungsgrundsätzen und Auslegungsbeschlüssen geregelt werde. Solche betriebsinternen Regelungen seien zumindest potentiell geeignet, die fachliche Unabhängigkeit einzuschränken. Der Anwaltsgerichtshof hätte den konkreten Inhalt dieser Regelungen genauer klären müssen. 

b) Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs begründen diese Ausführungen der Deutschen Rentenversicherung Bund keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 

Zum einen habe der beigeladene Rechtsanwalt Rechtsnatur und Inhalt der Regelungen hinreichend und glaubhaft dargelegt, zumal hierzu auch Hinweise aus Rechtsprechung und Literatur zum kommunalen Versicherungsrecht entnommen werden könnten. Demnach handelt es sich bei den „Verrechnungsgrundsätzen“ um ein mit Versicherungsbedingungen vergleichbares Regelwerk und bei den „Auslegungsbeschlüssen“ um Beschlüsse der Mitglieder des Versicherungspools, die einzelne Regelungen der Verrechnungsgrundsätze erläuterten.

Der Bundesgerichtshof klärt sodann, ob es sich bei den in der Dienstanweisung in Bezug genommenen Regelungen um allein arbeitsrechtlich relevante Regelungen zur Auslegung der Rechtslage handelt, deren Inhalt und Dichte vom Arbeitgeber ohne Mitwirkung Dritter einseitig bestimmt wird. Das verneint der Bundesgerichtshof. Es handele sich vielmehr um Bestimmungen, die – wie bei Versicherungsbedingungen – gleichermaßen für beide Teile gelten, hier Rückversicherung einerseits und deren Mitglieder andererseits und die nicht einseitig durch den Rückversicherer als Arbeitgeber aufgestellt werden, sondern die Mitwirkung Dritter – hier der Mitglieder des Versicherungspools – voraussetzt.

Der Beurteilungsspielraum des Beigeladenen werde zwar durch die Verrechnungsgrundsätze begrenzt, aus einer solchen Begrenzung lassen sich jedoch keine Zweifel an der fachlichen Unabhängigkeit und eigenverantwortlichen Ausübung der Tätigkeit herleiten. Diese werde durch die Bindung an geltendes Recht nicht beeinträchtigt. Die fachliche Unabhängigkeit beziehe sich auf die weisungsfreie und eigenständige Analyse der Rechtslage, die hier eben durch die Verrechnungsgrundsätze und Auslegungsbeschlüsse mit gebildet werde.

Entscheidend ist daher die Rechtsnatur der Regelungen, die der Syndikusrechtsanwalt zu beachten hat.

Handelt es sich um Weisungen des Arbeitgebers, die sich auf seine anwaltliche Tätigkeit beziehen, wie z.B. betriebsinterne Regelungen, können diese der fachlichen Unabhängigkeit entgegenstehen. Handelt es sich dagegen um Regelungen, die nicht als Weisung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfolgen und die auch den Arbeitgeber binden, wird die fachliche Unabhängigkeit nicht berührt.