Bestellung eines Geldwäschebeauftragten – Anordnung der Rechtsanwaltskammer München nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG

Die Rechtsanwaltskammer München hat am 08.11.2022 aufgrund der Befugnis nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG i.d.F. vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436) folgende Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten getroffen:

 

Rechtsanwälte und verkammerte Rechtsbeistände nach § 209 BRAO haben einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die zuständige Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde ist, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe im Sinne des § 59 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO tätig sind. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. Ihre Bestellung oder Entpflichtung sind der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorab mitzuteilen.

 

Diese Anordnung wird in den Kammer-Mitteilungen und im Internet bekannt gemacht und wird gemäß §§ 41 Abs. 4 Satz 3, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zwei Wochen nach Bekanntmachung wirksam.

 

Die vorstehende Anordnung wird hiermit ausgefertigt und verkündet.

München, den 03.01.2023

Gez. RAin Anne Riethmüller, Präsidentin


Erläuterungen

Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände sind nach § 7 Abs. 1 GwG grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Die Rechtsanwaltskammer kann nach § 7 Abs.  3 Satz 1 GwG allerdings anordnen, dass Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn sie dies für angemessen erachtet. Die Rechtsanwaltskammer München macht hiermit von dieser Anordnungsbefugnis Gebrauch.

 

Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, die in Berufsausübungsgesellschaften gleich welcher Rechtsform tätig sind, die mehr als insgesamt 30 Berufsangehörige oder Angehörige sozietätsfähiger Berufe nach § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO umfassen, sind verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

 

Sonstige Personen nach § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BRAO bleiben unberücksichtigt. Bei der Ermittlung der Zahl der Berufsangehörigen oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe kommt es auf deren Status in der Berufsausübungsgesellschaft - gleich welcher Rechtsform - nicht an, so dass auch freie Mitarbeiter oder angestellte Berufsangehörige oder angestellte Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO zu berücksichtigen sind. Eine berufliche Tätigkeit als Angestellter einer freiberuflichen Berufsausübungsgesellschaft führt nach § 6 Abs. 3 GwG lediglich dazu, dass den Angestellten keine eigenständige Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten trifft, sondern diese dem Arbeitgeber obliegt.

 

Grund für die Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten bei Tätigkeit in beruflichen  Einheiten gleich welcher Rechtsform mit einer „Gesamtkopfzahl“ von mehr als 30 Berufsangehörigen  und Berufsträgern sozietätsfähiger Berufe i.S.d. § 59c S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BRAO ist, dass in Einheiten jedenfalls ab dieser Größe die Gefahr von Informationsverlusten und Informationsdefiziten aufgrund einer arbeitsteiligen und zergliederten Arbeitsstruktur und der Anonymisierung innerbetrieblicher Prozesse in erhöhtem Maße besteht. Das begründet wiederum die erhöhte Gefahr, als Rechtsanwalt unerkannt für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Bei größeren Einheiten besteht daher aufgrund des erhöhten Risikos ein besonderes Bedürfnis für die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, der als Ansprechpartner für die Mitarbeiter sowie für Aufsichts- und Ermittlungsbehörden zur Verfügung steht und für die Implementierung und Überwachung der Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschriften in der Praxis zuständig ist.

 

Diese Anordnung beruht auf einem Muster der Bundesrechtsanwaltskammer, die sich diesbezüglich mit allen Regionalkammern im Bundesgebiet sowie mit der Bundessteuerberaterkammer und Wirtschaftsprüferkammer abgestimmt hat, um einheitliche Maßstäbe zu schaffen.

 

Vor dem Hintergrund der Bündelung mehrfacher Berufsqualifikationen in einer natürlichen Person, der interdisziplinären Zusammenarbeit in Berufsausübungsgesellschaften sowie der Mehrfachanerkennung von Berufsgesellschaften ist es sinnvoll, die Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten an eine Gesamtkopfzahl der in der jeweiligen Berufsausübungsgesellschaft tätigen Berufsträger aller sozietätsfähigen Berufe i.S.d. § 59c S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BRAO anzuknüpfen. Diese einheitliche Lösung verursacht gegenüber der getrennten Anordnung in den jeweiligen Berufen einen geringeren Aufwand für die Berufsangehörigen aller beteiligten Berufsstände, da auf diese Weise gleichmäßige Anforderungen bestehen.

 

Bei der Durchführung dieser Anordnung ist jedoch zu beachten, dass Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG unbeschränkt Verpflichtete nach dem GwG sind, also dem GwG mit ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit unterliegen.

 

Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände hingegen unterfallen dem GwG nur, soweit sie für ihre Mandanten an den sog. Kataloggeschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) - e) GwG mitwirken.

 

Da Angehörige sozietätsfähiger berufe gem. § 59c S. 1 Nr. 4 BRAO keine „Verpflichteten“ i.S.d. GwG sind und daher regelmäßig nicht in die Bearbeitung von Katalogmandaten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG involviert sein werden, bleiben sie bei der Berechnung der Anzahl der hier maßgeblichen Berufsträger außer Betracht, da sie mangels Mitwirkung bei der Mandatsbearbeitung das Geldwäscherisiko nicht weiter erhöhen.

 

Da die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten zu den internen Sicherungsmaßnahmen gehört (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG), verpflichtet diese Anordnung Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände in Berufsausübungsgesellschaften mit 31 oder mehr Berufsträgern auch schon dann zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, wenn auch nur ein Rechtsanwalt oder Kammerrechtsbeistand in dieser Berufsausübungsgesellschaft an den sog. Kataloggeschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG für Mandanten mitwirkt.

 

Der Geldwäschebeauftragte kann selbst Berufsträger in der Berufsausübungsgesellschaft oder ein der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneter Mitarbeiter sein (§ 7 Abs. 1 S. 3 GwG). Die Mitteilungspflicht an die zuständige Rechtsanwaltskammer folgt aus § 7 Abs. 4 S. 1 GwG. Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Die Verwendung der Daten und Informationen ist dem Geldwäschebeauftragten ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben gestattet. Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen (§ 7 Abs. 5 GwG). Der Geldwäschebeauftragte muss seine Tätigkeit im Inland ausüben (§ 7 Abs. 5 S. 1 GwG).