Beschlüsse der 4. Sitzung der 7. Satzungsversammlung

TEXT: RAK München

In der 4. Sitzung der 7. Satzungsversammlung am 05.12.2022 wurden folgende Beschlüsse zu Neufassungen der BRAO und der FAO gefasst. Das Bundesministerium der Justiz hat die Beschlüsse mit Schreiben vom 23.02.2023 genehmigt. Am 03.03.2023 wurden die Beschlüsse auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht, am 01.06.2023 werden sie in Kraft treten (vgl. § 191e BRAO).

Gendergerechte Sprache 

Zur Vermeidung sprachlicher Diskriminierung hat die Satzungsversammlung am 05.12.2022 beschlossen, die BORA und die FAO in eine genderneutrale Sprache umzusetzen. Inhaltliche Änderungen wurden nicht vorgenommen. 

Klarstellung in § 4a Abs. 1 FAO: Online-Klausuren sind in Präsenzform zu absolvieren 

In § 4a Abs. 1 FAO wurde eine klarstellende Änderung beschlossen, wonach Leistungskontrollen bei Fachanwaltslehrgängen in Präsenzform zu absolvieren sind. Aufgrund des unverhältnismäßig hohen Missbrauchspotenzials infolge der unterschiedlichen Handhabung der Rechtsanwaltskammern während der Corona-Pandemie erfolgte diese Klarstellung, dass Online-Klausuren unter Videoaufsicht nicht anerkannt werden können.

§ 24 BORA wird gestrichen

Seit dem 01.08.2022 regelt § 31 Abs. 7 BRAO die Mitteilungspflichten von Anwältinnen und Anwälten gegenüber der zuständigen Kammer. § 24 BORA ist damit obsolet geworden. Die Regelung von Mitteilungspflichten bezüglich einer Änderung der privaten Wohnanschrift oder die Anzeige der Eingehung oder Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen mit Anwältinnen und Anwälten, die in der Praxis selten umgesetzt wurden, wurde als entbehrlich angesehen und aufgehoben.

Weitere Änderungen

In § 16 BORA, der die Pflicht von Anwältinnen und Anwälte regelt, auf Prozesskosten- und Beratungshilfe hinzuweisen, wurde klarstellend die Verfahrenskostenhilfe mitaufgenommen.

In § 21 BORA, der Honorarvereinbarungen betrifft, wurde die Bezeichnung an die „Große BRAO-Reform“ angepasst und daher in „Vergütungsvereinbarungen“ geändert.

In §18 f und § 20 Nr. 3 FAO wurden Änderungen redaktioneller Natur beschlossen bzw. beinhalten Anpassungen an die „Große BRAO-Reform“.

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