Was ist die Satzungsversammlung?
Die Satzungsversammlung ist das „Parlament der Rechtsanwaltschaft“. Sie ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das 1995 bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtet wurde und die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO) beschließt. Die Satzungsversammlung besteht aktuell aus insgesamt 120 Mitgliedern, von denen jedoch nur die in den jeweiligen Rechtsanwaltskammern direkt gewählten Mitglieder (derzeit 90) stimmberechtigt sind. Mitglieder ohne Stimmrecht sind die Mitglieder des Präsidiums der BRAK sowie die Präsidentinnen und Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern, sofern sie nicht auch direkt in die Satzungsversammlung gewählt worden sind. Die demokratische Legitimation der Satzungsversammlung spiegelt sich darin wider, dass jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt „ihren“ bzw. „seinen“ Vertreter in die Satzungsversammlung entsenden kann. Die Mitglieder der Satzungsversammlung werden auf vier Jahre gewählt und sind ehrenamtlich tätig.
Welche Aufgaben und Befugnisse hat die Satzungsversammlung?
Die Satzungsversammlung beschließt die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). In der BORA finden sich ergänzend zu der vom Gesetzgeber erlassenen Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Regelungen zu den anwaltlichen Pflichten bei der Berufsausübung. In der FAO sind die Voraussetzungen und das Verfahren zum Erwerb der Fachanwaltstitel festgelegt. Die Satzungsversammlung verfügt über insgesamt acht Ausschüsse, die sich u.a. mit den Themen Allgemeine Berufs- und Grundpflichten, Fachanwaltschaften und Datenschutz befassen. Die Ausschüsse erledigen die ihnen von der Satzungsversammlung übertragenen Aufgaben. Sie können darüber hinaus in den ihnen zugewiesenen Rechts- oder Sachgebieten Anträge in der Satzungsversammlung stellen.
Welche Ausschüsse gibt es in der aktuellen, 7. Satzungsversammlung?
Ausschuss 1 - Fachanwaltschaften
Ausschuss 2 - Allgemeine Berufs- und Grundpflichten und Werbung
Ausschuss 3 - Geld, Vermögensinteressen, Honorar
Ausschuss 4 - Grenzüberschreitender Rechtsverkehr
Ausschuss 5 - Aus- und Fortbildung
Ausschuss 6 - Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz
Ausschuss 7 - Legal Tech
Ausschuss 8 - Modernisierung der BORA und der FAO
Seit wann gibt es die Satzungsversammlung?
Die Satzungsversammlung wurde 1995 ins Leben gerufen und ist aktuell am Ende der siebten der jeweils vierjährigen Amtszeiten:
Amtszeit der 7. Satzungsversammlung: 01.07.2019 bis 30.06.2023
Amtszeit der 6. Satzungsversammlung: 01.07.2015 bis 30.06.2019
Amtszeit der 5. Satzungsversammlung: 01.07.2011 bis 30.06.2015
Amtszeit der 4. Satzungsversammlung: 01.07.2007 bis 30.06.2011
Amtszeit der 3. Satzungsversammlung: 01.07.2003 bis 30.06.2007
Amtszeit der 2. Satzungsversammlung: 01.07.1999 bis 30.06.2003
Amtszeit der 1. Satzungsversammlung: 01.07.1995 bis 30.06.1999
Wie startete die 1. Satzungsversammlung?
„Die Satzungsversammlung trat erstmals am 7./9.9.1995 in Berlin zusammen. Sie befasste sich mit den Formalien, mit einer umfassenden Generaldebatte und mit den vorliegenden Vorschlägen für eine Berufsordnung und eine Fachanwaltsordnung. Beschlossen wurde auch bereits, die Werberegelung des Gesetzes zu konkretisieren. Die Befürchtungen, es könnte zu Fraktionsbildungen etwa von Anhängern der BRAK-Vorstellungen und der DAV-Sympathisanten kommen, bestätigten sich nicht. Erfreulich schnell wurde klar, dass in der Sachdiskussion nicht Gruppendenken, sondern persönliche Vorstellungen zum einzelnen Problem ausschlaggebend waren. Die Kontroversen wurden heftig, spannend, zum Teil geistreich, aber durchaus effektiv ausgetragen. Es herrschte ein erfreulich sachliches Klima. Das diplomatische Geschick des BRAK-Präsidenten Dr. Haas, der auch die Satzungsversammlung leitete, und seine Kunst, einerseits zu integrieren und andererseits bei dem großen Kreis von Mitgliedern die Diskussionen letztendlich nicht ausufern zu lassen, taten das Ihre dazu, den Weg zur Berufsordnung zu bahnen. So kam es auch, dass die Delegierten aus der RAK München zwar vielfach einheitlich abstimmten, aber selten einstimmig. In der Folgezeit wurden in der Satzungsversammlung über die einzelnen Bestimmungen noch nicht bindende Beschlüsse gefasst mit dem Ziel, abschließend das, was bislang eine Mehrheit gefunden hatte, in die Berufsordnung aufzunehmen.“
(Ausschnitt aus „Festschrift RAK München 2004“, Dr. G. Hettinger: Vom Standesrecht zum Berufsrecht, S. 58)
Warum wurde die Satzungsversammlung 1995 ins Leben gerufen?
„Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet. Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten nach Maßgabe des §59b BRAO.“ Das ist die uns gewohnte Nüchternheit der Gesetzessprache.
Vom 7. bis 9. September 1995 ist in Berlin die Satzungsversammlung zu ihrer ersten und konstituierenden Sitzung zusammengetreten, ein bedeutendes Ereignis in der Geschichte der deutschen Anwaltschaft. Zum ersten Male ist sie ermächtigt, sich durch normsetzenden Akt selbst eine Berufsordnung zu geben, allerdings im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der Bundesrechtsanwaltsordnung. Denn die statusbildenden Normen muß der Gesetzgeber selbst bestimmen, da die Berufspflichten verfassungsrechtlich gesehen, Eingriffe in die grundgesetzlich gewährte Berufsfreiheit darstellen, die jedoch unter Gesetzesvorbehalt steht. Dieses ist durch die §§ 43a ff. BRAO geschehen.
(Ausschnitt aus BRAK-Mitteilungen 5/95)
Was waren Meilensteine der 7. Satzungsversammlung?
In den letzten vier Jahren hat sich die Satzungsversammlung unter anderem mit folgenden Themen befasst:
- Änderung des § 4 BORA als Reaktion auf anlasslose Kündigungen von Sammel-Anderkonten durch Banken
2022 haben zahlreiche Banken anlasslos Sammel-Anderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gekündigt. Dies hatte auch, aber vermutlich nicht nur, mit geldwäscherechtlichen Vorschriften zu tun. Am 05.12.2022 hat die 7. Satzungsversammlung eine Änderung des § 4 BORA beschlossen, die durch berufsrechtliche Vorgaben für das Führen von Sammelanderkonten u.a. sicherstellen soll, dass keine Transaktionen über Sammel-Anderkonten abgewickelt werden, bei denen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen. - Kenntnisse im Berufsrecht
Die Berufsordnung für Rechtsanwälte wurde um einen § 5a ergänzt. Nach § 43f Abs. 1 BRAO hat eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt innerhalb des ersten Jahres nach ihrer/seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung von mindestens 10 Zeitstunden über das rechtsanwaltliche Berufsrecht teilzunehmen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die Vorschrift der Sicherung der Qualität der anwaltlichen Dienstleistung dienen soll. Die Satzungsversammlung hat mit § 5a BORA konkretisiert, welche Themengebiete in der Lehrveranstaltung behandelt werden müssen, um der Nachweispflicht des § 43f BRAO zu genügen. - Neuregelung des § 3 BORA (Interessenwiderstreit)
Aufgrund der grundlegenden Umgestaltung der §§ 43a, 45 BRAO im Zuge der Großen BRAO-Reform mit Wirkung zum 01.08.2022 war der bisherige § 3 BORA teils überflüssig geworden, teils widersprach er auch der gesetzlichen Neuregelung (beispielsweise bei der Erstreckung der Tätigkeitsverbote auf reine Bürogemeinschaften). Die Neufassung des § 3 BORA klärt den Anwendungsbereich der Sozietätserstreckung und Einzelheiten der möglichen Befreiung davon und konkretisiert die Rechtsfolgen bei nachträglich erkannten oder auftretenden Interessenkonflikten. Sinn des neuen § 3 BORA ist u.a., Zweifelsfragen zu klären, die sich aus dem Wortlaut der BRAO-Neufassung und der Gesetzesbegründung ergeben können
In der RAK München
Wann findet die Wahl statt?
Der Wahlausschuss hat gemäß § 5 Abs. 2 Wahlordnung (WO) als Wahlzeitraum die Zeit von Montag, 27. März 2023, 00:00 Uhr bis Mittwoch, 12. April 2023, 24:00 Uhr bestimmt.
Wie wird gewählt?
Die Wahlen zur 8. Satzungsversammlung werden elektronisch durchgeführt: Per beA haben Sie vor Beginn der Wahl Ihre persönlichen Zugangsdaten erhalten. Mit Ihren Zugangsdaten melden Sie sich am Wahlportal an. Sie benötigen lediglich einen PC mit einem Internetzugang. Die elektronische Wahl ist mit allen gängigen Internetbrowsern und PCs durchführbar. Sie können Ihre Stimme aber auch über Ihr Laptop, Smartphone oder Tablet abgeben. Mit den Ihnen übermittelten Zugangsdaten können Sie Ihr Stimmrecht zeitlich unabhängig ausüben, egal ob am Arbeitsplatz in der Kanzlei oder bequem zu Hause.
Die Stimmabgabe über das Online-Wahlportal ist nicht nur komfortabel, sondern auch sicher. Die zum Einsatz kommende Online-Wahlsoftware wurde vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als sichere Online-Wahlsoftware zertifiziert. Damit ist sichergestellt, dass die Wahlgrundsätze eingehalten werden, insbesondere, dass das Wahlgeheimnis gesichert ist, dass pro Wahlberechtigtem nur einmal abgestimmt werden kann, dass die Stimmen korrekt ausgezählt werden, und dass die Manipulationsfreiheit mathematisch eindeutig nachgewiesen werden kann.
Nach Ihrer Anmeldung am Online-Wahlsystem wird aus Ihren Zugangsdaten ein anonymes Token generiert, das keinerlei Rückschluss auf Ihre Identität zulässt. Ihre Stimmabgabe erfolgt dann anhand dieses Tokens, die Zugangsdaten werden nicht weiter übertragen. Nach der Stimmabgabe wird Ihr Token wieder gelöscht und das Wählerverzeichnis wird informiert, dass für Ihre Daten kein neues Token generiert werden darf. So weiß das Wählerverzeichnis anschließend, dass Sie an der Wahl teilgenommen haben, allerdings nicht, wie Ihre Wahlentscheidung ausgefallen ist. Die Wahlurne dagegen weiß, wie der Stimmzettel ausgefüllt wurde, aber nicht von wem. Nur Sie selbst wissen, wen Sie gewählt haben.
Wie funktioniert die Stimmabgabe?
- Rufen Sie das Wahlportal auf der Website der Rechtsanwaltskammer auf und geben Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten ein.
- Bei erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigung, dass Sie wahlberechtigt sind. Durch Anklicken des Buttons „Weiter zur Stimmabgabe“ werden Sie zur virtuellen Urne weitergeleitet.
- Nun haben Sie die Möglichkeit, Ihre Stimme(n) abzugeben. Hierzu klicken Sie auf dem Stimmzettel die Kandidatinnen bzw. Kandidaten an, denen Sie Ihre Stimme geben möchten. Sie haben auch die Möglichkeit, weniger Kandidatinnen bzw. Kandidaten zu wählen, als Sitze zu vergeben sind.
- Im Anschluss haben Sie die Gelegenheit, Ihre Stimmabgabe nochmals zu überprüfen und ggfs. zu korrigieren. Haben Sie mehr Kandidatinnen bzw. Kandidaten angeklickt, als Sitze zu vergeben sind, oder haben Sie keine Stimme vergeben, erscheint ein Warnhinweis. Korrigieren Sie Ihre Stimmabgabe nicht, ist eine (dann allerdings ungültige) Stimmabgabe auch in diesen Fällen möglich. Zur verbindlichen Stimmabgabe klicken Sie auf den Button „verbindliche Stimmabgabe“.
- Sie erhalten im Anschluss die Information, dass Ihre Stimme erfolgreich in der digitalen Wahlurne eingegangen ist.
Wer steht zur Wahl?
In dieser alphabetischen Übersicht finden Sie alle Kandidatinnen und Kandidaten der RAK München für die Wahl zur 8. Satzungsversammlung:
Wahlbezirk 1 (LG München I):
Doppler, Brigitte, RAin
Dudek, Volker-Michael, RA
Ferstl, Matthias, RA
Fischbach, Gudrun, RAin
Heinicke, Petra, RAin
Kopp, Stephan, RA
Kruis, Dr. Ferdinand, RA
Pohlmann, Rolf, RA
Wahlbezirk 2 (Region):
Dietzel, Andreas, RA
Gutjahr, Susanne, RAin
Pfeifer, Dr. Klaus-Gerhard, RA
Remmele, Dr. Corinna, RAin
Riethmüller, Anne, RAin
Wittmann, Klaus, RA
Wie viele Mitglieder entsendet die RAK München zur 8. Satzungsversammlung?
Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bemisst sich nach der Zahl der Kammermitglieder (§ 191b Abs. 1 S. 1 BRAO; pro angefangene 2.000 Kammermitglieder je ein Satzungsversammlungsmitglied). Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei der Bestimmung der Anzahl der Kammermitglieder nach § 191b Abs. 1 S. 4 BRAO unberücksichtigt. Für den Bereich der Rechtsanwaltskammer München sind 12 Mitglieder in die Satzungsversammlung zu wählen.
Gemäß § 2 Abs. 4 WO hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer München für die Wahl zur Satzungsversammlung den Wahlbezirk 1 (LG München I) und den Wahlbezirk 2 (Region) gebildet. Die Zahl der aus dem Wahlbezirk 1 (LG München I) zu wählenden Satzungsversammlungsmitglieder hat der Kammervorstand auf acht Mitglieder und die Zahl der aus dem Wahlbezirk 2 (Region) zu wählenden Satzungsversammlungsmitglieder auf vier Mitglieder festgelegt.
Wer koordiniert die Wahl?
Der Wahlausschuss hat in seiner konstituierenden Sitzung vom 27. Januar 2023 zum Vorsitzenden und Wahlleiter Rechtsanwalt Dr. Florian M. Endter und zur Stellvertreterin Rechtsanwältin Karoline Fritz gewählt. Als Schriftführer wurde Rechtsanwalt Dr. Björn Hellfeld bestimmt. Hier finden Sie weitere Informationen zum Wahlausschuss.
Wer überwacht die Wahl?
Die Wahl zur 8. Satzungsversammlung wird gemäß § 3 a Abs. 1 Satz 1 WO von einem Ausschuss der Wahlbeobachter zur Wahrung des ordnungsgemäßen Ablaufs und der korrekten Feststellung der Ergebnisse überprüft. Im Rahmen der konstituierenden Sitzung des Wahlbeobachterausschusses am 24.01.2023 in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer München wurde Rechtsanwältin Irene Voerste als Vorsitzende und Rechtsanwalt Wolf-Dietmar Schoepe als stellvertretender Vorsitzender gewählt. Hier finden Sie weitere Informationen sowie alle Mitglieder des Wahlbeobachterausschusses.
Wie geht es nach dem 12. April 2023 weiter?
Die Stimmauszählung wird in öffentlicher Sitzung am Dienstag, 18. April 2023, ab 16:00 Uhr am Sitz des Wahlausschusses, also in den Räumen der Rechtsanwaltskammer, erfolgen. Die Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses, die Bekanntgabe der Namen der gewählten Kandidaten, die auf jeden Kandidaten entfallende Stimmzahl sowie der Wahlbeteiligung erfolgt unverzüglich nach Abschluss der Wahl (§ 20 Abs. 2 WO).
Das endgültige Wahlergebnis wird in öffentlicher Sitzung am Mittwoch, 26. April 2023 ab 16:00 Uhr am Sitz des Wahlausschusses festgestellt und veröffentlicht.
Am 01.07.2023 nimmt die 8. Satzungsversammlung ihre Arbeit auf.
Bildquelle: iStock-1035291252