Editorial

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

noch bis zum 12. April läuft die Wahl zur 8. Satzungsversammlung. Dieses wichtige „Parlament der Anwaltschaft“ ist der Schwerpunkt dieser Ausgabe der Mitteilungen. Neben allen Informationen zur Satzungsversammlung und der Wahl in Form von FAQs stellen wir Ihnen hier auch alle Kandidatinnen und Kandidaten vor. Damit verbunden ist unser Appell: Bitte nehmen Sie Ihr Wahlrecht wahr und stärken Sie damit die anwaltliche Selbstverwaltung!

„Bitte nehmen Sie Ihr Wahlrecht wahr und stärken Sie damit die anwaltliche Selbstverwaltung!“

Als gelebte Selbstverwaltung der Anwaltschaft erlässt die Satzungsversammlung alle Vorschriften der Berufsordnung und der Fachanwaltsordnung – und betrifft damit Sie alle unmittelbar und direkt in Ihrem Berufs- und Kanzleialltag. Mit der Ausübung Ihres Stimmrechts sorgen Sie dafür, dass Ihre Interessen in der Satzungsversammlung vertreten werden.

Die Rechtsanwaltskammer München entsendet mit der nächsten Wahlperiode 12 Mitglieder in die Satzungsversammlung, davon acht aus dem Wahlbezirk 1 (LG München I) und vier aus dem Wahlbezirk 2 (Region). Insgesamt 120 Mitglieder aus allen deutschen Rechtsanwaltskammern und der BRAK bilden die Satzungsversammlung, die seit ihrer erstmaligen Konstituierung 1995 wegweisende Entscheidungen durchgesetzt hat. „Zum ersten Male ist [die Anwaltschaft] ermächtigt, sich durch normsetzenden Akt selbst eine Berufsordnung zu geben“, stand in den BRAK-Mitteilungen 5/95, und seitdem wurde viel erreicht, ob im Bereich der Fachanwaltschaften oder in Bezug auf neue Herausforderungen wie z. B. Legal Tech. In der letzten Legislaturperiode hat die 7. Satzungsversammlung u. a. die Änderung des § 4 BORA als Reaktion auf anlasslose Kündigungen von Sammel-Anderkonten durch Banken beschlossen, ebenso die Ergänzung des § 5a BORA zu den Kenntnissen im Berufsrecht sowie die Neuregelung des § 3 BORA zu einem der Kernbereiche im anwaltlichen Berufsrecht, dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. Auch auf die neue, 8. Satzungsversammlung warten große Herausforderungen. Hierzu zählt etwa die Ausgestaltung der Pflicht von Berufsausübungsgesellschaften, nach § 59e II BRAO sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Auch mit der Regelung der Bürogemeinschaft nach dem neuen § 59q BRAO wird sich die Satzungsversammlung voraussichtlich befassen, ebenso mit der Frage, wie Anwältinnen und Anwälte im elektronischen Rechtsverkehr untereinander kommunizieren sollen; denn anders als gegenüber der Justiz gilt innerhalb der Anwaltschaft keine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs.

Für die wichtigen und verantwortungsvollen Aufgaben der Mitglieder der Satzungsversammlung wünschen wir uns eine hohe Wahlbeteiligung bei den laufenden Wahlen, denn eine hohe Wahlbeteiligung ist die Grundlage der Akzeptanz für die Arbeit der Satzungsversammlung. Bitte nehmen Sie Ihr Wahlrecht wahr und machen Sie diese Wahl zu einem Erfolg für die anwaltliche Demokratie!

Herzlich

Ihr Dr. Alexander Siegmund
Vizepräsident