Vorstandssitzung März 2022 (als Videokonferenz)
Nach dem Bericht aus dem Präsidium wurden in der Vorstandssitzung insbesondere folgende Themen behandelt:
- RA Then berichtete von den beiden Verfahren, die am 22.03.2022 vor dem Bayerischen Anwaltsgerichtshof geführt wurden: Die Umsetzung der von der Kammerversammlung 2020 beschlossenen Senkung des Kammerbeitrags auf EUR 200,00 erst zum Haushaltsjahr 2022 war rechtens. Außerdem wurden die Beschlüsse der Kammerversammlung 2020 zur Gründung einer Seehaus-Stiftung großteils für nichtig erklärt.
- RA Then berichtete über die 77. Präsidentenkonferenz, die am 17.03.2022 als Videokonferenz stattfand. Themen der Konferenz waren die Geldwäschebekämpfung (Kündigung von Anderkonten; GwG Prüfungstool der BNotK; EU-Geldwäschepaket), der Haushalt der BRAK für die Jahre 2021 bis 2023, Elektronischer Rechtsverkehr und beA sowie die Gesetzesinitiative der RAK München zur Änderung des § 85 BRAO (Einführung elektronischer Kammerversammlungen).
- Es folgten die Berichte der Abteilungen: RA Kalaitzis erstattete Bericht über die Tätigkeiten der berufsrechtlichen Abteilungen I, II und X. RA Kääb informierte über die Abteilung VII Aus- und Fortbildung. RA Dr. Weckbach erläuterte die Tätigkeit in der Abteilung VIII Öffentlichkeitsarbeit. RA Dr. Endter stellte den Abteilungsbericht XIII Syndikusrechtsanwälte vor. RAin Kolb trug den Bericht zur Mitgliederverwaltung vor.
- Die neuen Überlegungen des Bundesministeriums der Justiz zur Ausgestaltung eines zivilrechtlichen Online-Verfahrens wurde erörtert. Damit soll ein zeitgemäßer Zugang zu den (Zivil-)Gerichten zur Geltendmachung von Kleinforderungen geschaffen werden. Die BRAK begrüßt die Diskussion zur Digitalisierung der Justiz.
- RA Dr. Weckbach stellte Überlegungen zur Neukonzeption des Mitteilungsblattes vor.
Vorstandssitzung April 2022
Es fand keine Vorstandssitzung statt.
Vorstandssitzung Mai 2022 (in Präsenz)
Nach dem Bericht aus dem Präsidium wurden in der Vorstandssitzung insbesondere folgende Themen behandelt:
- RA Dürr berichtete über seine Teilnahme an der einwöchigen Delegationsreise nach Israel im April 2022. Zwischen der BRAK und der Israel Bar Association besteht seit 2006 ein Freundschaftsabkommen. Im Zuge dessen findet in regelmäßigen Abständen eine Reise der jüngsten Vorstandsmitglieder der regionalen Rechtsanwaltskammern nach Israel statt, um die bestehenden Kontakte zu pflegen und zu intensivieren. Die bereits für das Jahr 2020 geplante Reise fand coronabedingt nicht statt und wurde nachgeholt. Die RAK München selbst unterhält seit 2011 eine Kooperation mit dem Haifa District Committee der Israel Bar Association.
- RA Pohlmann berichtete von der am 13.05.2022 erfolgten Prüfung der EU-Kommission als Geldwäscheaufsichtsbehörde über die Rechtsanwaltskammern. Die Prüfung fand als Videositzung statt. Teilgenommen haben die Geldwäscheabteilung der RAK München mit RAin Doppler, RAin Funke und RA Pohlmann. Es ging vor allem darum, ob die Rechtsanwaltskammer ihrer Aufsichtspflicht ausreichend nachkomme.
- RA Kalaitzis nannte die beim Jour fixe mit den Vertretern der ordentlichen Gerichtsbarkeit erörterten Themen, z. B. Befangenheitsanträge gegen Richter, Beratungshilfe per beA, Anträge auf Videoverhandlung nach § 128a ZPO und Zugangsbeschränkungen für gerichtsfremde Personen bei Gericht. Der Jour Fixe fand am 10.05.2022 statt. Der vollständige Bericht ist hier nachzulesen.
- Es folgte der Bericht des Schatzmeisters über das erste Quartal 2022.
- Die Mehrheit des Vorstands sprach sich dafür aus, einen Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschlag des Ausschusses Versicherungsrecht der BRAK zu § 191f Abs. 1 BRAO zu unterstützen. Dadurch soll die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft erweitert werden. Aktuell schlichtet die Schlichtungsstelle Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern und Auftraggebern/Mandanten im Zusammenhang mit behauptet fehlerhaften Kostenoten oder Schadensersatzansprüchen aus einer fehlerhaften Mandatsbehandlung. Ist der Mandant rechtsschutzversichert, werden gebührenrechtliche Einwendungen regelmäßig nur durch den Rechtsschutzversicherer erhoben. Künftig soll in diesen Fällen eine Schlichtung mit Zustimmung des Auftraggebers direkt unter Beteiligung nur des Rechtsschutzversicherers und des betroffenen Rechtsanwalts möglich sein.
- Die Rechtsanwaltskammern Bamberg, München und Nürnberg haben ein Thesenpapier zur Füllung von Regelungslücken in der BRAO beim berufsrechtlichen Aufsichtsverfahren erarbeitet. Zwei Vorschlägen stimmte die Mehrheit des Vorstands zu: Um keinen Bruch der Verfahrensordnungen herbeizuführen soll auch für das Berufsaufsichtsverfahren beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer ergänzend und sinngemäß die Anwendung der StPO gelten. Außerdem soll die Generalstaatsanwaltschaft erst dann zuständig werden, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer einen Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gestellt hat.
- Es wurde erörtert, ob für die Rechtsanwaltskammern gem. Art. 1 Abs. 1 BayLobbyRG eine Pflicht zur Eintragung ins Bayerische Lobbyregister besteht. Nach Auffassung der RAK München besteht keine Registerpflicht, da sie die Aufgaben der Kammer nach § 73 BRAO erfülle.