Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte über eine Klage gegen den Hessischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte zu entscheiden.
Mit der Klage sollte dieser verurteilt werden, ein Bußgeld gegen eine Rechtsanwältin zu verhängen, weil diese im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens ohne die Zustimmung des Klägers seine personen- und insbesondere gesundheitsbezogenen Daten unzulässig verarbeitet habe. Die betroffene Rechtsanwältin war im arbeitsrechtlichen Prozess als Vertreterin der Arbeitgeberin des Klägers aufgetreten und hat u. a. Inhalte vorgetragen, die Gegenstand eines Gesprächs zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 SGB IX waren und von der Anwältin mündlich zusammengefasst wurden.
Weder der Hessische Landesdatenschutzbeauftragte noch das VG Wiesbaden konnten hierin einen Verstoß gegen die DSGVO feststellen.
Das Gericht bejahte vielmehr die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung. Gemäß Art. 6 Abs. 1 UA 1 S. 1 f) i.V.m. Art. 9 DSGVO ist diese rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern.
Im Rahmen dieses Prüfungsumfangs entschied das VG Wiesbaden u. a., dass es im Interesse der Rechtsanwältin ist, die vertragliche Verpflichtung mit dem Mandanten zu erfüllen. Demgemäß wäre es unmöglich, wenn ein Rechtsanwalt nicht vortragen dürfte, was ihm der Mandant mitteilt. Das grundsätzliche Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten gilt zudem gem. § 9 Abs. 2 lit. f) DSGVO dann nicht, wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.