Umfrage zur üblichen Höhe der Stundenvergütung
Immer wieder erreichen die Rechtsanwaltskammer München Anfragen dazu, in welcher Höhe Stundenhonorare üblicherweise vereinbart werden. Anhand der Ergebnisse der Umfrage können wir künftig diese Fragen von Kolleginnen und Kollegen besser beantworten. Auch bei der Erstellung von Gutachten über die Angemessenheit vereinbarter Stundensätze ist die Erhebung hilfreich.
Alle Angaben werden vertraulich behandelt und anonymisiert ausgewertet.
Wir bitten Sie um rege Teilnahme bis 29.07.2022.
Evtl. aufkommende Fragen richten Sie gerne an redaktion@rak-m.de.
Zur Umfrage Stundenvergütung im Kammerbezirk der RAK München
Neue Bezeichnung: Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Die 7. Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung am 06.12.2021 verschiedene Änderungen der FAO beschlossen, die den Fachanwalt für Insolvenzrecht betreffen. Die Neuregelungen der §§ 1, 5 Abs. 1 lit. g) und 14 traten am 01.06.2022 in Kraft.
Die zahlreichen Änderungen im Einzelnen sind hier nachzulesen.
Wichtig: § 1 Satz 3 FAO regelt die Handhabung für die Kolleginnen und Kollegen, die bereits die bisherige Fachanwaltsbezeichnung führen. Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bereits die Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ erworben haben, können wählen, ob sie diesen Titel beibehalten wollen oder ob sie künftig den neuen Titel „Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht“ führen möchten.
Bitte informieren Sie uns unter info@rak-m.de mit dem Betreff „Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht“, wenn Ihre Fachanwaltsbezeichnung in die neue Bezeichnung geändert werden soll.
Jour Fixe zwischen Vorstand der RAK und den Augsburger Justizbehörden am 23.03.2022
Von RAin Anne Riethmüller, Vizepräsidentin RAK München
Wie jedes Jahr im Frühjahr und Herbst trafen sich im März die Vertreter*innen der RAK München, Vizepräsident RA Dr. Weckbach, Vizepräsidentin RAin Riethmüller und RA Weiss mit den Leitern der Augsburger Justizbehörden, Herrn PräsLG Wimmer, Herrn PräsAG Dr. Gürtler, und Herrn Ltd. OStA Werlitz.
1. Kommunikation über das beA
Beide Gerichtspräsidenten wiesen darauf hin, dass es eine allgemeine Anweisung an alle Geschäftsstellen gibt, wonach alles, was in elektronischer Form bei Gericht eingeht, auch in elektronischer Form per beA an die Anwaltskanzleien weitergeleitet werden soll. Da es allerdings noch keine zentrale Scan-Stelle gibt, kann es sein, dass einige Unterlagen nach wie vor per Post versandt werden, vor allem solche, die bei Gericht auch nur in Papierform eingehen, wie z. B. Sachverständigengutachten.
2. Sonderfall Zwangsvollstreckung per beA
Zur Frage der korrekten Einreichung von Zwangsvollstreckungs- und Zustellaufträgen an die Gerichtsvollzieher in Zeiten des elektronischen Rechtsverkehrs weist das Amtsgericht auf Nachfrage von Rechtsanwalt Weiss auf folgende Besonderheiten hin:
Um zu gewährleisten, dass dem per beA eingereichten Vollstreckungsauftrag die Originalunterlagen, welche per Post übersandt werden, richtig und zügig zugeordnet werden können, wird empfohlen, den Zwangsvollstreckungsauftrag per beA an das Amtsgericht Augsburg und zusätzlich zeitgleich die Vollstreckungsunterlagen (Vollstreckungstitel, Vollmacht, etc.) im Original per Post an die GV-Verteilungsstelle zu schicken. Dabei sollte auf dem Anschreiben die aktuelle Schuldneranschrift vermerkt sein – so können die Mitarbeiter auf der GV-Verteilungsstelle die Unterlagen schnell und direkt an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterleiten.
Um Rückfragen seitens der Gerichtsvollzieher zu vermeiden, sollte auf dem elektronischen Auftrag deutlich vermerkt werden, dass die Originalunterlagen parallel auf dem Postweg unterwegs sind, und zwar am besten auf Seite 3 des Zwangsvollstreckungsauftrags im Feld „Vollstreckungstitel“ den Zusatz eintragen „Vollstreckungstitel wird im Original übersandt“.
Im Übrigen bittet das Amtsgericht darum, bei der elektronischen Einreichung von Neuaufträgen, bei welchen noch kein Aktenzeichen bekannt ist, im Feld Aktenzeichen „GV“ einzutragen. So wird gewährleistet, dass die Nachricht intern unverzüglich an die GV-Verteilungsstelle weitergeleitet wird.
3. Einführung der elektronischen Akte bei der Justiz
Zum 26.09.2022 wird die elektronische Akte am Landgericht Augsburg eingeführt werden. Das heißt: Neu eingehende Verfahren werden ab 26.09.2022 elektronisch geführt werden, alle vorher angelegten Akten bleiben analog. Das Amtsgericht Augsburg wird voraussichtlich im Jahr 2023 auf die elektronische Akte umstellen, zumindest die Zivilabteilungen und das Familiengericht. Für die Strafjustiz kann noch nicht genau vorhergesagt werden, wann es soweit sein wird. Herr Werlitz ergänzt, dass auch die Staatsanwaltschaft noch nicht so weit ist. Sie kann zwar elektronische Dokumente empfangen, aber noch nicht auf elektronischem Wege versenden. Es werden folglich noch Papierakten angelegt. Ein genauer Zeitplan zur vollständigen Umstellung auf elektronischen Versand liegt noch nicht vor.
4. Videoverhandlungen
Beim Amtsgericht und beim Landgericht Augsburg hat es mittlerweile schon diverse Videoverhandlungen gegeben. Beim Landgericht machen vor allem die Strafvollstreckungskammern Gebrauch von dieser Möglichkeit, um Fahrten in die Justizvollzugsanstalten zu vermeiden. Die Zivilkammern nutzen die Option der Videoverhandlung dagegen bislang noch eher zurückhaltend. Es gibt aktuell eine Videoanlage im Justizgebäude am Alten Einlass sowie eine im Strafjustizzentrum. Die Anschaffung einer weiteren Anlage ist geplant. Von Seiten der Anwaltschaft wird dies sehr begrüßt und die vermehrte Nutzung von Videoverhandlungen in geeigneten Verfahren befürwortet. Herr Präsident Wimmer und Herr Präsident Dr. Gürtler teilen mit, dass von ihrer Seite für die Nutzung dieser Option geworben werde, dass es allerdings den einzelnen Richterinnen und Richtern im Rahmen ihres Ermessens überlassen ist zu entscheiden, ob bzw. welche Verfahren für Videoverhandlungen geeignet sind.
5. Neue Öffnungszeiten der Rechtsantragstellen sowie der weiteren Servicestellen des Amtsgerichts
Auf Nachfrage von Frau Riethmüller teilt das Amtsgericht zur Frage der Öffnungszeiten u. a. der Rechtsantragstellen der Zivilabteilung und des Familiengerichts mit, dass seit Montag, 11.04.2022,
- die Beratungshilfestelle in Zivilsachen,
- der Bürgerservice Nachlass und
- die Grundbuch- und Registereinsichtsstellen
aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Hinblick auf die Corona-Maßnahmen wieder zu den gewohnten Sprechzeiten (08:00 Uhr - 12:00 Uhr) geöffnet haben.
Anträge auf Beratungshilfe sind sowohl persönlich ohne Termin als auch schriftlich möglich. Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts sind sowohl in Familien- als auch in Zivilsachen nur mit Termin möglich. Diese werden, wenn nötig, aber auch sehr kurzfristig vergeben.
6. Sonstiges, nächster Termin
Der ursprünglich beabsichtigte Tausch der Räume für das Anwaltszimmer im Gebäude Am Alten Einlass hat sich erledigt. Es bleibt dabei, dass das jetzige Anwaltszimmer weiterhin als Anwaltszimmer genutzt werden kann.
Die Vereidigungen werden im Hinblick auf die nach wie vor andauernde Pandemie von den Kammervorstandsmitgliedern bis auf Weiteres individuell entweder in ihren Kanzleien (Dr. Weckbach, Weiss) oder im Anwaltszimmer (Riethmüller) durchgeführt werden.
Das nächste Treffen für den Jour fixe wird auf Donnerstag, 22.09.2022, 14:30 Uhr, festgelegt.
Jour fixe mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit am 10.05.2022
Beim Jour fixe der Rechtsanwaltskammer München mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit beteiligten sich von Seiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Präsident des Oberlandesgerichts und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. Heßler, die Präsidentin des Bayerischen Obersten Landgerichts Dr. Schmidt, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts München Steib, die Präsidentin des Landgerichts München I Dr. Schobel, der Präsident des Landgerichts München II Dr. Münzenberg, Generalstaatsanwalt Röttle, der Leiter der Staatsanwaltschaft des Landgerichts München I Kornprobst, der Leiter der Staatsanwaltschaft des Landgerichts München II Tacke und die Präsidentin des Amtsgerichts München Ehrt. Die Rechtsanwaltskammer München war durch Präsident Then, Vizepräsident Dr. Weckbach, Vizepräsident von Máriássy, Vizepräsident Pohlmann, Vizepräsidentin Riethmüller und Vizepräsident Kalaitzis vertreten. Von Seiten der Anwaltschaft wurden folgende Themen eingebracht:
- Das Amtsgericht München hat die Erreichbarkeit der Hinterlegungsstelle ausgeweitet: Künftig ist sie von Montag bis Donnerstag bis 16:15 Uhr telefonisch erreichbar, sodass auch außerhalb der eingeschränkten Öffnungszeiten Termine für die Bareinzahlung vereinbart werden können.
- Hinsichtlich des beA bat die Anwaltschaft darum, dass eine Empfehlung an die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ausgesprochen wird: Es sollte auch ausreichen, den Berechtigungsschein per beA zu übersenden, seine Vorlage im Original sollte für Beratungshilfe nicht zwingend notwendig sein. Der Präsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts Dr. Heßler sagte zu, das Thema auf die Präsidententagung mitzunehmen.
Er teilte außerdem mit, dass das Grundbuchamt München derzeit noch nicht per beA erreichbar sei. - Videoverhandlung nach § 128a ZPO: Präsidentin Dr. Schobel führte aus, dass die technische Ausstattung beim Landgericht München I gut sei und viel genutzt werde. Im Jahr 2022 hätten bereits 150 Videoverhandlungen stattgefunden. Die technischen Möglichkeiten würden noch erweitert, für Juli 2022 soll noch eine dritte Anlage für Videoverhandlungen eingerichtet werden.
- Einzelsprechscheine für Verteidiger bei Beauftragung durch Familienangehörige werden gemäß der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz nur dann erteilt, wenn der betroffene Gefangene dies wünscht.
- Da das Anwaltsgericht im Durchschnitt ein- bis zweimal wöchentlich tage, wäre es aus Sicht der Anwaltschaft wünschenswert, wenn der Anwaltsgerichtshof in ein Justizgebäude umziehen könne. Präsident Dr. Heßler versicherte, dass das Thema bei der Justiz präsent sei, problematisch sei allerdings, dass nicht ausreichend Sitzungssäle zur Verfügung stünden.
Von Seiten der Justiz wurde folgendes Thema auf die Tagesordnung gesetzt:
- Präsidentin Schobel fragte an, ob eine gemeinsame Veranstaltung zwischen Justiz und Anwaltschaft zum Thema elektronischer Rechtsverkehr noch geplant und notwendig sei. Dies wurde von Seiten der Anwaltschaft bestätigt: Man wird sich um eine gemeinsame Veranstaltung in der Rechtsanwaltskammer bemühen.
Erster Jour fixe des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz mit den bayerischen Rechtsanwaltskammern Bamberg, München und Nürnberg am 18.05.2022
Beim ersten Jour fixe des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz mit den bayerischen Rechtsanwaltskammern Bamberg, München und Nürnberg waren Amtschef Prof. Dr. Arloth und MR Steiner, persönlicher Referent, vom Ministerium vertreten. Von den bayerischen Rechtsanwaltskammern waren RAin Treibert, Präsidentin der RAK Bamberg, RAin Geheeb, Vizepräsidentin der RAK Bamberg, RA Riegler, Geschäftsführer der RAK Bamberg, RA Then, Präsident der RAK München, RA Dr. Weckbach, Vizepräsident der RAK München, RAin Doppler, Geschäftsführerin der RAK München, RA Dr. Wirsching, Präsident der RAK Nürnberg und RAin Popp, Hauptgeschäftsführerin der RAK Nürnberg, anwesend.
Bei dem Meinungsaustausch wurden verschiedene Punkte besprochen:
- Hinsichtlich der gemeinsamen „Vorauswahlliste Insolvenzverwalter“ wurde besprochen, dass künftig die bayerischen Rechtsanwaltskammern einbezogen werden. Das BMJ wurde aufgefordert, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, die weitere Entwicklung sei jedoch noch nicht absehbar. Der Grund für eine Einrichtung einer zentralen Vorauswahlliste beim Bundesamt der Justiz sei, dass nicht nur Rechtsanwälte Insolvenzverwalter seien.
- Beim Thema „Bayerisches Lobbyregister“ wurde thematisiert, dass fraglich sei, ob die bayerischen Rechtsanwaltskammern als Verwaltungskörperschaften verpflichtet seien, sich im Bayerischen Lobbyregister eintragen zu lassen. Beamtenbund und Gewerkschaften klagen dagegen. Auf die Zuständigkeit des Landtagsamtes wurde hingewiesen.
- Bei der Ausgestaltung eines zivilrechtlichen Online-Verfahrens bestehen seitens der Anwaltschaft keine Einwände. Voraussetzung sei die Gewährleistung eines gleichen Zugangs zum Recht, es dürfe auf keinen Fall zu einem Ausschluss oder einer Benachteiligung qualitativer Rechtsberatung kommen.
- Der aktuelle Umsetzungsstand des Onlinezugangsgesetzes - OZG wurde erörtert.
- Hinsichtlich der Digitalisierung der Justiz wurde darauf verwiesen, dass die E-Akte dort, wo sie eingeführt wurde, gut funktioniere. Ein Zeitplan für die Einführung der E-Akte und die technische Ausstattung der Gerichte sowie eine flächendeckende Einrichtung von WLAN in Justizgebäuden sei wünschenswert. § 128a ZPO sollte laut Anwaltschaft anwenderfreundlicher formuliert werden.
- Es wurde angeregt, die Fristen zur Besetzung des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs (BayAGH) zu verlängern. Von Seiten der Justiz sei die Bildung eines auswärtigen Senats denkbar.
- Die Rechtsanwaltskammern setzen sich für eine Änderung im berufsaufsichtlichen Rügeverfahren ein. Die Justiz signalisierte Offenheit gegenüber dem Änderungsvorschlag, sofern die Verfahrensregeln nach der StPO eingeführt werden. Bedenken würden noch bei der Thematik „Alleinzuständigkeit der RAK als Eingangsbehörde“ bestehen.
Amtschef Prof. Dr. Arloth bedankte sich für den konstruktiven Austausch und regte an, den Jour fixe des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und der bayerischen Rechtsanwaltskammern einmal im Quartal durchzuführen.
Gemeinsame Vorstandssitzung der Rechtsanwaltskammern Bamberg, München und Nürnberg am 21.05.2022 in Regensburg
Am 20./21.05.2022 fand auf Einladung der Rechtsanwaltskammer Nürnberg unter Präsident Dr. Uwe Wirsching in Regensburg eine gemeinsame Vorstandssitzung der Rechtsanwaltskammern Bamberg, München und Nürnberg statt, bei der folgende Themen besprochen wurden:
- Es wurde beschlossen, dass das Thesenpapier „Änderungsvorschlag zum berufsaufsichtlichen Verfahren“, das von den drei Kammern erarbeitetet wurde und das auf die Änderung der Formulierung des § 121 BRAO abzielt, auf die Tagesordnung der kommenden BRAK-HV in Stuttgart gesetzt werden soll.
- Es folgte ein Austausch über die Ergebnisse des ersten Jour fixe der bayerischen Rechtsanwaltskammern mit dem Bayerischen Staatsministerium der Jusitz. Künftig sollen die Treffen in einem regelmäßigen Turnus stattfinden.
- Über die Änderungen des Stoffplans Berufsfeld Anwaltschaft wurde berichtet.
- Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet dazu, spätestens ab 01.01.2023 alle Verwaltungsleistungen online anzubieten. Diese OZG-Leistungen sollen über das bestehende Bayernportal abgebildet werden. Für die Rechtsanwaltskammern stelle sich die Frage, welche ihrer Verwaltungsleistungen dem OZG unterliegen. Die Rechtsanwaltskammer München habe bei DATEV ein Datenänderungstool in Auftrag gegeben, das den Anforderungen des OZG gerecht werde. Interessierte Rechtsanwaltskammern können das Tool gegen Kostenbeteiligung ebenfalls nutzen.
- Nach intensiver Erörterung wurde beschlossen, dass die Themen Abwicklerstellung, Abwicklerfunktion und eine gegebenenfalls gesamtgesellschaftliche Verpflichtung bei der Abwicklung bei der BRAK-HV in Stuttgart diskutiert werden soll, sodass die Themen dann in den BRAO-Ausschuss und in den Abwickler-Ausschuss weitergegeben werden können und das aktuelle System der Abwicklung überarbeitet werden kann.
- Das Thema D&O-Versicherung soll zunächst von den Rechtsanwaltskammern bzw. den zuständigen Schatzmeistern geprüft werden.
- Nach Diskussion darüber, ob sich die bayerischen Rechtsanwaltskammern in das Bayerische Lobbyregister eintragen lassen sollen bzw. müssen, bestand Übereinstimmung darüber, dass sich die drei Rechtsanwaltskammern zusammen mit der Steuerberaterkammer an die Präsidentin des Landtags wenden wollen, um das Thema zu platzieren. Der Verband Freier Berufe in Bayern e. V. wird parallel versuchen, auf das Präsidium des Landtags Einfluss zu nehmen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit entsprechenden Tätigkeiten kraft gesetzlichem Auftrag sehen sich die Rechtsanwaltskammern nicht verpflichtet, sich im Lobbyregister zu registrieren. Nach Ansicht des zuständigen Landtagsamtes seien die Kammern zur Eintragung verpflichtet.
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