Gegenstand der Sitzung war unter anderem der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.04.2018 (Az.: AnwZ (Brfg) 2/18). Mit diesem hatte der BGH entschieden, dass in Beschwerdeverfahren, die von der Rechtsanwaltskammer an die Generalstaatsanwaltschaft zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens abgegeben wurden, der Beschwerdeführer über den Abschluss des Verfahrens bei der Generalstaatsanwaltschaft oder des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 73 Abs. 3 BRAO zu informieren ist. Insoweit wurde erörtert, in welcher Weise die Information – unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwaltskammer gemäß § 76 BRAO – erteilt werden kann.
Ein weiterer Diskussionspunkt war die Eintragung von Kanzleinamen in das Anwaltsverzeichnis. Hierbei wurde festgehalten, dass wettbewerbsrechtliche oder markenrechtliche Gesichtspunkte nicht überprüft werden und eine Eintragung des angezeigten Kanzleinamens erfolgt, sofern keine offensichtliche Unzulässigkeit anzunehmen ist. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Kanzleiname einen Werbeslogan enthält. Sofern eine Eintragung nicht erfolgt, wird der betreffende Rechtsanwalt entsprechend benachrichtigt und auf die Gründe hingewiesen.
Weiter haben die Mitglieder der Berufsrechtsabteilungen aufgrund einer Anfrage das Urteil des BFH vom 26.02.2004 (BFHE 220, 313) besprochen. Dort hat der BFH insbesondere angenommen, dass im Falle der Geltendmachung von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben der Bewirtungsanlass und die bewirteten Personen gegenüber den Finanzbehörden offenbart werden können und die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegenstehe, da insoweit von einer konkludenten Einwilligung des Mandaten auszugehen ist. Entsprechend der BRAK-Stellungnahme Nr. 21/2009 wird hierzu die Auffassung vertreten, dass auch in diesem Fall eine ausdrückliche Einwilligung des Mandanten eingeholt werden sollte.