Dem betroffenen Rechtsanwalt wurde zunächst die Bezeichnung „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“ verliehen. Im Nachgang erfolgte eine eigenständige Umbenennung in den „Fachanwalt im Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht“. Da diese selbstgewählte und zugleich erfundene Bezeichnung jedoch nicht existiert und es lediglich den Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht (gemäß § 14j FAO) sowie den Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (gemäß § 14h FAO) gibt, stellte dies nach Ansicht des Anwaltsgerichts einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 BORA dar.
Darüber hinaus wies das Gericht den Einwand des betroffenen Rechtsanwalts zurück, dass er nur angestellter Rechtsanwalt sei und vielmehr der Arbeitgeber den Internetauftritt, auf der die gegenständliche Bezeichnung geführt wurde, verantworte. Nach Aussage des Gerichts darf der Rechtsanwalt gemäß § 6 Abs. 3 BORA nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist. Der betroffene Rechtsanwalt hätte daher den Anspruch auf Änderung der Homepage gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen und gegebenenfalls den Rechtsweg beschreiten müssen.