75. GEBÜHRENREFERENTENTAGUNG – DAS WAREN DIE THEMEN
Im Mittelpunkt der 75. Gebührenreferententagung, die am 21.04.2018 in Bad Dürkheim stattfand, stand der Forderungskatalog zum RVG. BRAK und DAV hatten darin Vorschläge zur regelmäßigen Anpassung, strukturellen Änderung und Ergänzung sowie Klarstellungen festgehalten und ihn Mitte April an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übergeben. Gemeinsam mit dem zuständigen Referatsleiter aus dem Bundesjustizministerium, der für etliche Erläuterungen und Fragen zur Verfügung stand, wurden alle drei Teile des Forderungskatalogs besprochen (Informationen zu den konkreten Inhalten finden Sie in der letzten Ausgabe 4/2018 der Kammermitteilungen, in der bereits über die angestrebte Gebührenreform berichtet wurde). Problematisch sei die Durchsetzbarkeit insgesamt bei den Forderungen anzusehen, die sich direkt auf die Länderhaushalte auswirkten. Unproblematisch und gut durchsetzbar seien hingehen Punkte, die eine Klarstellung enthalten oder eine bereits bekannte Gesetzeslücke füllen.
Darüber hinaus beschäftigte sich die Tagung auch mit einer Auswertung der BRAK von insgesamt 18 Gebührengutachten aus dem Jahr 2016. Diese ergab, dass die Rechtsanwaltskammern 2016 zur Erstattung von 362 Gebührengutachten angefragt wurden und insgesamt 337 Gebührengutachten – davon 10 Ergänzungsgutachten – erstellt haben. Nach der Darlegung aller Ergebnisse sprachen sich die Teilnehmer mehrheitlich dafür aus, eine solche Auswertung in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Die Abfrage bei den Regionalkammern soll zukünftig mittels eines Fragebogens bzw. einer Tabelle, die durch die BRAK erstellt wird, in Abständen von drei bis fünf Jahren erfolgen.
Ein weiteres Thema war zum einen das Unterschriftenerfordernis bei Anwaltsrechnungen, bei dem sich die Gebührenreferenten in einem Beschluss mehrheitlich für die Abschaffung des Schriftformerfordernisses in § 10 RVG aussprachen. Zum anderen stand die Frage im Raum, ob für das Entwerfen eines Testaments generell eine Gebühr zu erheben ist. Nachdem der BGH diesen Entwurf eindeutig als Beratungstätigkeit im Sinne des § 34 RVG ansieht, empfehlen die Gebührenreferenten in solchen Fällen, auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken.
ERRICHTUNG DES BAYERISCHEN OBERSTEN LANDESGERICHTS
Am 11. Juli 2018 beschloss der Bayerische Landtag einstimmig das Gesetz zur Errichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, woraufhin das Bayerische Oberste Landesgerichts nun mit Wirkung vom 15. September 2018 (erneut) errichtet wurde. Welche Zuständigkeitsübergänge damit einhergehen, ist im Folgenden näher aufgeführt.
Gemäß der neuen Fassung des Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) gehen seit dem 15. September 2018 die Zuständigkeiten über die Revisionen und Rechtsbeschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom Bundesgerichtshof auf das Bayerische Oberste Landesgericht über. Voraussetzung hierfür ist, dass für die Entscheidung nicht das Bundesrecht, sondern bayerisches Landesrecht (§ 8 EGGVG) in Betracht kommt.
Ebenfalls seit dem 15. September geht nach Bundesrecht auch die Zuständigkeit für die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit in Zivilsachen gemäß § 36 ZPO von den bayerischen Oberlandesgerichten auf das Bayerische Oberste Landesgericht über. Voraussetzung hierfür ist, dass das Bayerische Oberste Landesgericht bei einem landesinternen Kompetenzstreit das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist oder ein länderübergreifender Kompetenzstreit vorliegt, bei dem ein bayerisches Gericht zuerst mit der Sache befasst war.
Ab dem 1. Februar 2019 erhält das BayObLG zudem weitere folgende Zuständigkeiten:
- Entscheidung über die Revisionen in Strafsachen bei erstinstanzlicher Zuständigkeit der Amtsgerichte
- Entscheidung über die Rechtsbeschwerde aufgrund des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder einer anderen Vorschrift, die hinsichtlich des Verfahrens auf die Bestimmungen dieser Gesetze verweist
- Entscheidung über Anträge nach § 23 Abs. 1 EGGVG
- Berufsgericht in zweiter Instanz für die Berufe, die dem Baukammergesetz (BauKaG) und dem Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) unterliegen
Sofern mit dem Gesetz zur Errichtung des BayObLG Zuständigkeiten übergehen, führen die bis dahin verantwortlichen Gerichte die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bei ihnen abhängigen Verfahren noch zu Ende. Das gilt auch für Vollstreckungsverfahren und sonstige Folgeentscheidungen.
Anstelle der Oberlandesgerichte sollen ab 1. Februar 2019 dem Bayerischen Obersten Landesgericht durch Rechtsverordnung außerdem noch weitere Zuständigkeiten sukzessive übertragen werden.
ERGEBNISSE DER BRAK-HAUPTVERSAMMLUNG IM APRIL
Die Präsidentinnen und Präsidenten der deutschen Rechtsanwaltskammern kamen am 27.04.2018 zur halbjährlichen Hauptversammlung in Koblenz zusammen. Im Mittelpunkt der Veranstaltung standen neben dem Jahresabschluss 2017 und dem Haushalt für das laufende Jahr vor allem der Elektronische Rechtsverkehr (ERV). Zu beiden Themen fasste die Versammlung richtungsweisende Beschlüsse.
Nach dem Bericht des Schatzmeisters erteilte die Hauptversammlung hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2017 – einschließlich des Haushalts für den ERV – dem Präsidium der BRAK und deren Geschäftsführung mit deutlicher Mehrheit Entlastung. Ebenfalls wurde ein Nachtragshaushalt 2018 zum Titel Elektronischer Rechtsverkehr beschlossen. Für das Jahr 2019 beschloss die HV für den ERV einen Beitragsanteil in Höhe von 52 pro Mitglied. Im Rahmen der Diskussion hoben die Regionalkammern hervor, dass die Einrichtung und der Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) gesetzliche Aufgabe der BRAK und es in sofern wichtig sei, die Beiträge für das beA auch weiterhin an die BRAK zu entrichten, damit diese Aufgabe erfüllt werden kann.
Der mit einem Antrag zum Haushalt verbundene Misstrauensantrag einer Kammer gegen zwei Mitglieder des Präsidiums und die damit einhergehende Rücktrittsforderung lehnte die Hauptversammlung ab. Auch der Antrag, für die Finanzierung und das Projektmanagements des beA einen Sonderprüfer einzustellen, wurde ebenso abgelehnt wie der Antrag, diesem lediglich einen eingeschränkten Prüfauftrag zu erteilen. Zudem reichte die RAK Berlin einen umfassenden Antrag ein, der wie einige andere Anträge weiterer Kammern insbesondere die Themen Open Source und Betriebssystemunterstützung beinhaltete. Aufgrund eines Geschäftsordnungsantrags wurde die Behandlung dieser Anträge auf die nächste Präsidentenkonferenz vertagt.
AMTSWECHSEL BEI DER BRAK-HV IN BREMEN
Gastgeber der letzten BRAK-Hauptversammlung, die am 13. und 14. September 2018 stattfand, war die Rechtsanwaltskammer Bremen. Zunächst ging der noch amtierende BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer auf die erfolgreiche Arbeit der BRAK-Fachausschüsse ein, die kürzlich einen bedeutenden Teilerfolg mit ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung erzielen konnten. Das Bundesjustizministerium und die Bundesregierung nahmen die Kritik der BRAK auf, dass eine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen mit der besonderen anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht im Widerspruch stehen kann, und fügten in den kürzlich vorgelegten Regierungsentwurf eine Ausnahmeregelung für Geschäftsgeheimnisse ein.
Kurz vor dem Amtswechsel teilte Schäfer den anwesenden Kammern noch einige Anliegen mit, die er zwar nicht mehr persönlich anpacken könne, in diesem Rahmen aber weitergeben wolle. Zum einen sei es ihm wichtig, dass sich die Anwaltschaft an prominenter Stelle an dem von der Bundesregierung initiierten „Paket für den Rechtsstaat“ beteiligt. Auch der Austausch mit der befreundeten israelischen Rechtsanwaltskammer, der alle drei Jahre veranstaltet wird, sollte sich weiter fortsetzen. Am Ende appellierte Schäfer noch an die Anwesenden, sich weiter zukunftsorientiert in der anwaltlichen Selbstverwaltung zu engagieren und bedankte sich gleichzeitig bei allen, die ihre Zeit und Kraft im Interesse der Anwaltschaft investieren.
Anschließend übergab Schäfer dann das „präsidiale Steuerrad“ an Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels. Wessels war bereits am 28.05.2018 für die verbleibende Amtsdauer zum neuen Präsidenten gewählt worden, nach dem Schäfer aus gesundheitlichen Gründen ein Jahr vor Ende der Amtsperiode seinen Rücktritt erklärt hatte. Ein Thema, das dem neuen BRAK-Präsidenten besonders am Herzen liege, sei das Thema Rechtsstaatlichkeit. So greife der „Pakt für den Rechtsstaat“ aus Wessels Sicht zu kurz, da er zu justizlastig sei. Hier müsse die Anwaltschaft mit einbezogen werden, da es zu ihren Aufgaben gehöre, „das Ansehen bezogen auf den Rechtsstaat und die Anwaltschaft in der Bevölkerung zu stärken und ihr die Bedeutung der Anwaltschaft für den Rechtsstaat immer wieder näher zu bringen.“ Weiter blickte Wessels zuversichtlich und voller Tatendrang in die Zukunft: „Wir werden uns weiter für all jene Themen stark machen, die unseren Rechtsstaat betreffen. Aber auch für die Unabhängigkeit und die Kernwerte der Anwaltschaft werden wir uns weiter einsetzen.“
NUTZUNG DES BEA ALS KOMMUNIKATIONSKANAL MIT DER RAK MÜNCHEN
Das besondere elektronische Anwaltspostfach ist seit 03.09.2018 wieder in Betrieb und damit auch ein sicherer Kommunikationskanal für die Korrespondenz mit der Rechtsanwaltskammer München. In diesem Zusammenhang weist die Kammer alle Mitglieder darauf hin, dass der Versand einer Nachricht über das beA ausreichend ist. Eine zusätzliche Information zu dem darin formulierten Anliegen per Email, Fax oder Telefon ist nicht notwendig.
FACHTAGUNG ARCHITEKTEN UND JURISTEN IM DIALOG "VERGABE UND BAULEITUNG"
Gemeinsam mit der Bayerischen Architektenkammer veranstaltet die Rechtsanwaltskammer München auch 2018 wieder die Fachtagung „Architekten und Juristen im Dialog“ – dieses Mal zum Thema „Vergabe und Bauleitung“.
Datum: 12.11.2018
Uhrzeit: 12.00-15.00 Uhr
Ort: Rechtsanwaltskammer München (Tal 33, 80331 München)
Thema: „Vergabe und Bauleitung“
Die Veranstaltung richtet sich an Rechtsanwälte und Architekten sowie alle Verantwortlichen im Bereich Vergabe und Bauleitung. Es handelt sich um eine Fortbildung gem. § 15 FAO für den Fachanwalt Bau- und Architektenrecht.
Sollten Sie Interesse an der Fachtagung haben, können Sie sich über das Seminarportal der RAK München anmelden.
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