Aktuelle Rechtsprechungen zum ERV und beA

Aufgrund der Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs durch den Gesetzgeber wurden bereits zahlreiche Verfahrensbestimmungen auf die digitale Kommunikation angepasst. Und auch der BGH hat erst kürzlich Entscheidungen zum Anwaltspostfach verkündet.

ENTSCHEIDUNGEN ZUR VOLLSTÄNDIGEN RECHTSBEHELFS- BZW. RECHTSMITTELBELEHRUNG

Mit Beschluss vom 23.05.2018 (Az. S 19 AS 309/18 ER) hatte das SG Darmstadt entschieden, dass ein Leistungsträger in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit hinweisen muss, einen Widerspruch auf elektronischem Weg nach § 36a Abs. 2 SGB I einreichen zu können. Hintergrund war die seit 1.1.2018 ausdrückliche Bestimmung in § 84 SGG, einen Widerspruch „schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat“, einzureichen.

Eine ähnliche Entscheidung fiel im LAG Baden-Württemberg. Am 09.05.2018 wurde hier beschlossen (4 TaBV 7/17), Rechtsmittelbelehrungen unter arbeitsgerichtlichen Entscheidungen hätten auch über die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form zu belehren. Fehle eine solche Belehrung, sei die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft und die Rechtsmittelfrist gem. § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG könne nicht zu laufen beginnen.

Dass Rechtsmittelbelehrungen, wenn während dem Laufen der Rechtsmittelfrist neue Bestimmungen in Kraft treten, schon die elektronischen Kommunikationswege berücksichtigen sollten, stellte der VGH Mannheim in seinem Beschluss vom 05.02.2018 (Az. A 11 S 192/18) klar. Außerdem ließ er einen unvollständigen Verweis auf die Möglichkeiten der elektronischen Einlegung eines Rechtsmittels nicht ausreichen.

Betrachtet man die oben genannten Entscheidungen lässt sich zusammengefasst sagen, dass wenn ein Rechtsbehelf bzw. ein Rechtsmittel nach Verfahrensrecht elektronisch eingelegt werden kann, auf diesen Umstand auch in der entsprechenden Belehrung hingewiesen werden muss. Andernfalls können Fristen möglicherweise nicht beginnen zu laufen bzw. gilt dann die Jahresfrist.

AKTUELLE ENTSCHEIDUNGEN DES BGH ZUM BEA

Im Beschluss vom 28.06.2018 ging es um die generelle Einführung des beA. Ein Rechtsanwalt hatte die BRAK darauf in Anspruch genommen, die Einführung des beA zu unterlassen. Als Gründe nannte er die Verletzung seines Grundrechts der Berufsfreiheit und seines Grundrechts der Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme. Der AGH Berlin und der BGH wiesen die Klage zurück. Laut des BGH beruhe die gesetzliche Aufgabe der BRAK (sicherzustellen, dass der Zugang zum beA nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist) auf der Annahme, dass eine sichere Übermittlung der Daten möglich sei. Es sei nicht die Aufgabe des AGH und des BGH, diese gesetzgeberische Einschätzung durch eine eigene Bewertung der heute möglichen und erwarteten Datensicherheit zu ersetzen.

Darüber hinaus hatte sich ein klagender Rechtsanwalt gegen die Umlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs für das Jahr 2016 gewandt, zu deren Zahlung ihn die zuständige Rechtsanwaltskammer aufgefordert hatte. Der Anwaltsgerichtshof lehnte die Klage ab und auch der BGH lehnte die beantragte Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 25.06.2018 ab. Laut dem BGH setze die Umlage nicht voraus, dass das beA empfangsbereit sei. Er betonte, dass die Zulässigkeit der Umlage nicht davon abhänge, ob der Kläger das Postfach nutze. Denn die Kosten entstünden bei der BRAK nicht aufgrund der Nutzung des Postfachs durch einzelne Rechtsanwälte, sondern aufgrund der Einrichtung des beA als der BRAK gem. § 31 a I 1 BRAO übertragenen Aufgabe.

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