Servicepaket rund um den Neustart

Seit dem 3. September 2018 läuft das beA wieder, die passive Nutzungspflicht lebt erneut auf und alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – niedergelassene wie Syndici – haben wie gehabt Zugriff auf ihr Postfach. Was nun gilt und für wen noch was zu tun ist, finden Sie in der folgenden Übersicht.

STICHTAG 3.9.2018 – WAS GILT SEITDEM?

  • Das beA-Postfach kann Nachrichten empfangen, z.B. von Gerichten oder anderen Rechtsanwälten – und zwar unabhängig davon, ob man sich bereits erstregistriert hat oder nicht. Auch auf einen gesonderten Antrag des Anwalts oder die Bestellung einer beA-Karte kommt es hier nicht an.
  • Nach § 31a Abs. 6 BRAO hat jeder Inhaber eines beA-Postfachs die Pflicht, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen. Zu den technischen Voraussetzungen zählen zum Beispiel kompatible Betriebssysteme und Browser, eine Internetverbindung und die beA Client Security. Alle technischen Voraussetzungen finden Sie hier auf der Website der RAK München.
  • Derzeit besteht grundsätzlich keine Pflicht, Nachrichten über das beA zu versenden. Doch es gibt eine Ausnahme: Nach § 174 III ZPO kann an einen Anwalt elektronisch gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Dieses Empfangsbekenntnis ist nach § 174 IV 3,4 elektronisch abzugeben und in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln.
  • Schon seit 1.1.2018 haben Sie die Möglichkeit, mit fast allen Gerichten elektronisch zu kommunizieren. Da das beA als „sicherer Übermittlungsweg“ im Sinne des § 130a IV Nr. 2 ZPO gilt, können Sie beim Versand von elektronischen Dokumenten an das angeschlossene Gerict auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichten, wenn Sie einfach signieren (d.h. einen Namenszusatz anbringen) und den Versand als Anwalt über das beA veranlassen.
  • Seit 3.9.2018 können über das beA nun wieder Mahnbescheide beantragt sowie Schutzschriften beim elektronischen Schutzschriftenregister eingereicht werden.

BEA-KARTE UND SAFE-ID

Die Sicherungsmittel zum beA, wie die beA-Karte und ein Kartenlesegerät, werden von der Bundesnotarkammer (BNotK) ausgegeben. Sofern Sie noch nicht in Besitz dieser Mittel, sollten Sie sie schnellstmöglich bei der Bundesnotarkammer bestellen. Ihre dafür erforderliche SAFE-ID können Sie im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis abrufen.

ERSTREGISTRIERUNG UND ANMELDUNG

Sie haben sich noch nicht erstregistriert? Dann sollten Sie auch diesen Schritt schnellstmöglich nachholen. Hierzu ist zunächst die neue Version der beA Client Security auf Ihrem Rechner zu installieren. Sofern noch nicht geschehen, muss zuvor die alte Version der Client Software deinstalliert werden. Infos zur Deinstallation der alten und Installation der neuen Client Security finden Sie in dieser Checkliste oder im beA-Newsletter der BRAK Nr. 11/2018

Wie schnell und unkompliziert die darauffolgende Erstregistrierung funktioniert, können Sie entweder in einem Erklärvideo der RAK München sehen oder dem beA-Newsletter Nr. 11/2018 entnehmen. Ob sich ein Rechtsanwalt bereits registriert, kann man im beA-Adressverzeichnis erkennen. Denn hier ist er dann mit dem Status „vollständig aktiv“ gekennzeichnet.

Wie Sie sich im beA anmelden, wird im beA-Newsletter Nr. 16/2018 anschaulich erklärt.

Sollten Sie mit der Erstregistrierung (oder Anmeldung) nicht weiter kommen, prüfen Sie bitte zunächst, ob alle Grundvoraussetzungen für einen Zugang gegeben sind, z.B. das passende Betriebssystem und ein aktueller Browser. Verwenden Sie außerdem nur kompatible Kartenlesegeräte, die über eine aktuelle Firmware verfügen. Schließen Sie das Kartenlesegerät (ohne eingesteckte Karte) an, bevor die beA Client Security startet. Währenddessen sollten keine anderen Anwendungen auf den Kartenleser zugreifen. Sollte dies der Fall sein, beenden Sie diese. Erst nach dem vollständigen Start der neu installierten Client Security rufen Sie den Browser auf und gehen dort auf die Anmeldeseite des beA. Klicken Sie dort auf „Registrieren“ und stecken Sie anschließend die beA-Karte in das Lesegerät.

BENACHRICHTUNG UND RECHTEVERGABE

Um automatisch benachrichtigt zu werden, wenn eine Nachricht im beA eingeht, kann man bei der Erstregistrierung eine E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen hinterlegen. Falls Sie diese bereits eingerichtet haben und trotzdem keine Benachrichtigungsmail erhalten, sollten Sie zunächst Ihren Spamfilter prüfen sowie in den beA-Einstellungen nachsehen, ob Sie eine gültige Email-Adresse eingetragen haben.

Die Kontrolle Ihres Postfaches können Sie selbstverständlich auch an Ihre Kanzleimitarbeiter delegieren. Hierzu werden eine beA-Karte Mitarbeiter und ausreichende Zugriffsrechte im beA benötigt (siehe beA-Newsletter Nr. 23/2017). Zu beachten ist, dass jeder Mitarbeiter eine igene Karte nutzen muss, denn die Karte sowie die dazugehörige PIN dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden. Der Ablauf sieht dann wie folgt aus: Mitarbeiter müssen zunächst vom Postfachinhaber im beA-System angelegt werden, sich danach erstregistrieren und schließlich die entsprechenden Rechte des Anwalts erhalten, was gelesen und getan werden darf.

Darüber hinaus können auch Rechte für andere Postfachinhaber, d.h. Kolleginnen und Kollegen in der Kanzlei, eingeräumt werden. Wie das funktioniert, wird im beA-Newsletter Nr. 16/2018 erklärt.

EGVP-BÜRGER-CLIENT HAT AUSGEDIENT

Am 4. Oktober 2018 wird der EGVP-Bürger-Client abgeschaltet und durch einen Nachfolgeclient ersetzt. Dieser dient lediglich der Verwaltung bereits empfangener Nachrichten und wird von keinem Support unterstützt. Daher sollten Sie rechtzeitig eine Alternativsoftware installieren (beA, BeN, BeBPo bzw. zugelassenes Drittprodukt). Bei der Umstellung auf das beA muss das EGVP-Postfach gelöscht werden.

SEMINARE

Die Rechtsanwaltskammer München bietet regelmäßig Seminare zum beA an. Hier finden Sie eine Übersicht der kommenden Veranstaltungen:

  • 09.10.2018: „Informationsveranstaltung zum beA für Einsteiger“
  • 22.10.2018: „beA und die Haftung“
  • 12.11.2018: „Informationsveranstaltung zum beA für Einsteiger“
  • 12.12.2018: „Informationsveranstaltung zum beA für Einsteiger“


Anmeldemöglichkeiten sowie weitere Seminare finden Sie im Seminarportal der RAK München.

SERVICE: WAS TUN, WENN’S HAKT?

Bei Fragen zur Nutzung des beA, zur beA-Karte oder dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis sowie zur SAFE-ID finden Sie hier eine Übersicht mit Support-Angeboten und den entsprechenden Kontaktdaten.

Weitere Informationen zum beA finden Sie auch immer im beA-Newsletter. Um den Newsletter zu abonnieren, klicken Sie hier.

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