ZUM SACHVERHALT:
Die Klägerin ist bei ihrer Arbeitgeberin als „Consultant Datenschutz und IT-Compliance“ angestellt und gleichzeitig als externe Datenschutzbeauftragte für deren Kunden tätig. Ihr Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin wurde von der beklagten Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen. Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage wurde vom AGH Hamburg abgewiesen. Ihre Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg.
ZUR ENTSCHEIDUNG:
Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist laut BGH unter Hinweis auf § 46 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 1 BRAO, dass sich seine Tätigkeit auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Die Beschränkung auf die Tätigkeit für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten ergebe sich aus Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck der Bestimmungen sowie aus den Gesetzesmaterialien und sei zur Sicherung der fachlichen Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts erforderlich.
Als externe Datenschutzbeauftragte sei die Klägerin jedoch nicht in den Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin, sondern in denen der Kunden der Arbeitgeberin tätig. Lediglich in den in § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 - 3 BRAO genannten besonderen Fällen liege eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch dann vor, wenn diese Tätigkeit nicht unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber Dritten erbracht wird. Diese drei Fallkonstellationen – die Beratung und Vertretung innerhalb verbundener Unternehmen, gegenüber Mitgliedern bei bestimmten Verbänden sowie gegenüber Dritten bei sozietätsfähigen Berufen – sind nach Ansicht des BGH als Ausnahmevorschriften eng auszulegen.
Da die Tätigkeit der Klägerin auch nicht die Voraussetzungen eines der in § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fälle erfüllt, kann sie als externe Datenschutzbeauftragte keine Syndikusrechtsanwältin sein.