In seinem Urteil vom 06.11.2019 hat sich der Bayerische Anwaltsgerichtshof (AGH) mit der Frage der Vereinbarkeit einer Tätigkeit als Immobilienmakler nach den Kriterien des § 7 Nr. 8 BRAO befasst. Der Senat entschied, dass diese Tätigkeit nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist und hat die Klage abgewiesen. Zudem entschied der Senat, dass eine entsprechende Tätigkeit im Ausland ebenso der Vereinbarkeitsprüfung unterliegt.
Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, in dem die Rechtsanwaltskammer München einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund unvereinbarer Nebentätigkeit gem. § 7 Nr. 8 BRAO versagt hat, da der Antragsteller beabsichtigte, neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt im Kammerbezirk München, eine Tätigkeit als Immobilienmakler in Österreich auszuüben.
Gemäß § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Bislang wurde stets die Unvereinbarkeit des Berufs des Rechtsanwalts mit Maklertätigkeiten aller Art bejaht, insbesondere Versicherungs-, Finanz- sowie Grundstücksmakler, vgl. Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 7 Rn. 75. Nach den Kriterien der Rechtsprechung wurde die Zulassung versagt.
Der Antragsteller erhob in der Folge Klage und machte u.a. geltend, dass die Recht-sprechung des BGH zur Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Rechtsanwalt mit der Tätigkeit als Makler überholt und dogmatisch widersprüchlich sei.
Der AGH sah jedoch keinen Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die bisherige Rechtsprechung zur Unvereinbarkeit des Berufs eines Rechtsanwalts mit der Tätigkeit als Makler wurde insofern aktuell bestätigt.
Ausweislich der Urteilsgründe kann eine die Unabhängigkeit eines Rechtsanwalts beeinträchtigende Interessenkollision insbesondere bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs gegeben sein. Interessenkollisionen liegen insbesondere dann nahe, wenn der kaufmännische Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (st. Rspr; BVerfG NJW 1993, 317; BVerfG NJW 2013, 3357; BGH NJW-RR 2014, 498; NJW-RR 2016, 814; BVerwG DStR 2016 1629; BVerwGE 156, 392; BGH NJW-RR 2019, 1270). Gemäß dieser Rechtsprechung, die von der Literatur geteilt wird, beeinträchtigt die zweitberufliche Tätigkeit des Klägers als Immobilienmakler die Unabhängigkeit des Klägers in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt bzw. liegt bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahe, heißt es weiter im Urteil.
Letztlich kann auch die örtliche Trennung die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nicht beseitigen, da die jeweiligen Tätigkeiten überörtlich und unbegrenzt ausgeübt werden können.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Bayerischer Anwaltsgerichtshof, Urteil vom 06.11.2019, Az.: BayAGH I – 5 – 39/18