In einem kürzlich veröffentlichen Beschluss stellte der BGH klar, dass die Teilnahme an einer Kombinations- bzw. fachgebietsübergreifenden Veranstaltung im Rahmen des § 15 Abs. 3 FAO nicht gleichzeitig vollständig auf mehrere Fachanwaltsbezeichnungen angerechnet werden kann (BGH, Beschluss vom 28.10.2019, AnwZ (Brfg) 14/19).
Dem Streitfall lag eine fünfstündige fachanwaltliche Fortbildung zugrunde, die für mehrere Fachbereiche geeignet war. Der hieran teilnehmende Rechtsanwalt, der in beiden Fachbereichen den Fachanwaltstitel führt, begehrte die Anerkennung der Fortbildung mit jeweils fünf Stunden in beiden Fachgebieten. Die zuständige Rechtsanwaltskammer lehnte dieses Begehren ab, woraufhin der Rechtsanwalt Klage erhob. Sowohl der Anwaltsgerichtshof als auch der BGH schlossen sich jedoch der Rechtsauffassung der beklagten Rechtsanwaltskammer an. Sowohl der Wortlaut des § 15 FAO „je Fachgebiet“, als auch die Intention der Satzungsversammlung gingen von einer kalenderjährlichen Fortbildungspflicht von 15 Zeitstunden pro Fachgebiet aus.
Das Urteil mit den Entscheidungsgründen finden Sie hier auf der Website des Bundesgerichtshofs.