Bereits in seinem Urteil vom 30.09.2019, Az. AnwZ (Brfg) 63/17 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage der anwaltlichen Prägung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt befasst. Hierzu führte dieser aus, dass ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen liegt. Mit Beschluss vom 06.02.2020, Az. AnwZ (Brfg) 64/19 hat der BGH nunmehr entschieden, dass Verwaltungstagungen und Schulungen keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO darstellen. Bei Vorträgen im Rahmen von Verwaltungstagungen und Schulungen sei eine rechtliche Prüfung in einem konkreten Einzelfall, wozu auch die Aufklärung des Sachverhalts gehört, nicht erforderlich. Der BGH führte hierzu aus, dass Verwaltungstagungen und Schulungen auch von nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen durchgeführt werden können und diese nicht dem Rechtsdienstleistungsgesetz unterfallen.