Der BFH hat mit Urteil vom 14.01.2020 (Az. VIII R 27/17) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der für verschiedene Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter arbeitet, gewerblicher Unternehmer ist. Es liegt keine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 EStG vor. Da ein Datenschutzbeauftragter ohne eine akademische Ausbildung tätig werden kann, übt er auch keine dem Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus. Die Tätigkeit ist auch nicht den sonstigen selbständigen Tätigkeiten i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen. Hierzu fehle es an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen.
Der externe Datenschutzbeauftragte ist daher gewerbesteuerpflichtig und - bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen - auch buchführungspflichtig.
Geklagt hatte ein selbständiger Rechtsanwalt, der im Bereich des IT-Rechts tätig ist. Nebenbei arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Das Finanzamt stufte diese Tätigkeit als gewerblich ein. Es setzte eine Gewerbesteuer fest und forderte den klagenden Anwalt als gewerblichen Unternehmer gem. § 141 AO auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Der gegen diese Aufforderung aus dem Jahr 2012 gerichtete Einspruch des Anwalts blieb ebenso wie die nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht (FG München, Urteil v. 25.7.2017 - 5 K 1403/16) ohne Erfolg.
Zum vollständigen Urteil des BFH gelangen Sie hier.