Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie

TEXT: Assessorin Julie Farkas, Assessorin Laura Funke, Referentinnen der RAK München

Am 27.03.2020 wurde das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit dem Gesetz sollen die breitgefächerten existenziellen Folgen der Corona-Krise abgefedert werden.

Durch das Gesetz ergeben sich folgende rechtliche Änderungen:

Zivilrecht

Für viele Schuldverhältnisse wird in Artikel 240 § 1 EGBGB  bis zum 30. Juni 2020 ein Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmen begründet, die Ansprüche im Zusammenhang mit Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, derzeit wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie nicht erfüllen können. Hierunter fällt die Grundversorgung wie etwa Strom, Gas, Telekommunikation.

Weitere Informationen des BMJV hinsichtlich des Schutzes bei Zahlungsverzug – insbesondere bei laufenden Verträgen über Energie, Wasser und Kommunikation – finden Sie hier.

Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Aufgrund von Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend.

Weitere Informationen des BMJV hinsichtlich des Schutzes der Mieterinnen und Mieter finden Sie hier.

Für Verbraucherdarlehensverträge soll nach Artikel 240 § 3 EGBGB eine gesetzliche Stundungsregelung sowie Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt werden, mit der Möglichkeit für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung zu finden.

Weitere Informationen des BMJV hinsichtlich der Stundung im Rahmen von Verbraucherverträgen finden Sie hier.

Insolvenzrecht

Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, es sei denn, die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit.

Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund sollen  im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden können.

Weitergehende Informationen des BMJV finden Sie hier.

Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht

Damit die betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen erforderliche Beschlüsse fassen können und handlungsfähig bleiben, werden vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG), der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a. G. (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), von General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft sowie von Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen. Wesentliche Aspekte der vorübergehenden Erleichterungen sind die Möglichkeit, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann, die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten, die Möglichkeit der Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage sowie die Ermächtigung für den Vorstand, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen, somit wird die bisherige Acht-Monats-Frist verlängert.

Weitere Informationen des BMJV finden Sie hier.

Strafverfahrensrecht

In das EGStPO wird ein auf ein Jahr befristeter zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung eingefügt. Dieser erlaubt Gerichten, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn diese aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie nicht durchgeführt werden kann.

Weitere Informationen des BMJV zur Unterbrechung von Hauptverhandlungen in Strafprozessen finden Sie hier.