Finanzielle Unterstützung für die Anwaltschaft

"Schutzschild“ der Bundesregierung

Hierbei handelt es sich um ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus.

  • Bundes-Soforthilfen
    Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat hierzu auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.

    Antragstellung für Corona-Soforthilfen des Bundes und des Freistaates Bayern (hierzu Näheres unten) ab sofort digital möglich.

    Die Corona-Soforthilfen können ab sofort digital beantragt werden. Auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums steht ein einheitlicher Antrag sowohl für die Soforthilfe-Programme des Bundes als auch für die des Freistaates Bayern zur Verfügung. Nach der Eingabe der Anzahl der Beschäftigten erkennt und entscheidet das Programm, ob das bayerische oder bundesdeutsche Soforthilfe-Programm zur Anwendung kommt. Es erscheint automatisch das jeweils einschlägige Antragsformular. Sofern von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitiert werden soll, ist ein neuer elektronischer Antrag zu stellen.

    Bitte beachten Sie: Anträge können ab sofort nur noch online gestellt werden. Anträge, die als PDF-Datei oder per Post an die Bewilligungsbehörden gesendet werden, können ab sofort nicht mehr bearbeitet werden.

  • Schutzfonds
    Um Unternehmen und Arbeitsplätze zu sichern und so langfristige ökonomische und soziale Schäden abzuwenden, sind schnelle und zielgerichtete staatliche Maßnahmen zwingend notwendig. Damit die Realwirtschaft in der Corona-Krise stabilisiert wird, hat der Bund einen Gesetzentwurf zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds auf den Weg gebracht. Dieser Schutzfonds richtet sich insbesondere an große Unternehmen und ermöglicht neben den bereits beschlossenen Liquiditätshilfen über KfW-Programme großvolumige Stützungsmaßnahmen. Dazu gehören staatliche Liquiditätsgarantien sowie Maßnahmen zur Stärkung des Eigenkapitals.

    Im Fokus stehen hier größere Unternehmen ab 250 Mitarbeitern, mit der Möglichkeit, auch kleinere Unternehmen im Bereich kritischer Infrastrukturen und Sektoren zu berücksichtigen. Die unterschiedlichen Angebote schaffen für Unternehmen – je nach Bedarf – mehr Wahlmöglichkeiten und Flexibilität. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds sieht im Detail folgende Stabilisierungsinstrumente vor, um Tausende von Arbeitsplätzen zu sichern:
    • Liquiditätsgarantien: Garantierahmen in Höhe von 400 Milliarden Euro, um Liquiditätsengpässen von Unternehmen zu begegnen und ihnen dabei helfen soll, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren.
    • Kapitalmaßnahmen: Kreditermächtigung in Höhe von 100 Milliarden Euro für direkte Rekapitalisierungsmaßnahmen, um die Solvenz von Unternehmen sicherzustellen (insbesondere Erwerb von Anteilen oder stillen Beteiligungen, Zeichnung von Genussrechten oder Nachranganleihen).
    • Refinanzierung: Kreditermächtigung in Höhe von 100 Milliarden Euro zur Refinanzierung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bei der Ausführung der ihr zugewiesenen Sonderprogramme.

  • KfW-Kredite
    Das KfW-Sonderprogramm 2020 läuft seit 23.03.2020. Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen wie auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen wurden nochmals verbessert. Das bedeutet konkret, dass die Voraussetzungen für die KfW-Kredite massiv gelockert und Konditionen verbessert wurden, um möglichst vielen Unternehmen schnell und wirksam zu helfen. So wurden die Mindestanforderungen an die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens, die sonst bei der Kreditvergabe der KfW gelten, deutlich reduziert.
    Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

  • Soziale Sicherung
    Die Bundesregierung sorgt mit zusätzlichen 3 Milliarden Euro dafür, dass Selbstständige leichter Zugang zur Grundsicherung erhalten. Damit können Lebensunterhalt und Unterkunft in der Krise trotz Verdienstausfall gesichert werden. Antragsteller auf Grundsicherung müssen in den nächsten Monaten weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch ihr Vermögen antasten.  Diese Ausnahmen gelten für sechs Monate. Damit die Leistungen sehr schnell ausgezahlt werden können, werden Anträge auf Grundsicherung vorläufig bewilligt. Die Bedürftigkeitsprüfung erfolgt erst nachträglich.

  • Steuerliche Hilfsmaßnahmen
    Fällige Steuerzahlungen werden, soweit diese aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise nicht geleistet werden können, auf Antrag befristet zinslos gestundet. Dies gilt für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Betroffene Unternehmen können entsprechende Stundungsanträge bis zum 31.12.2020 stellen. Die zinslose Stundung gilt vorerst für drei Monate.

    Daneben kann die Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) sowie des Steuer-Messbetrags für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen schnell und unbürokratisch beantragt werden.

    Bei unmittelbarer Betroffenheit will der Freistaat zudem grundsätzlich bis Ende 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen absehen und auch auf gesetzlich anfallende Säumniszuschläge in dieser Zeit verzichten.

    Zudem will die bayerische Finanzverwaltung im Hinblick auf die Abgabe von Steuererklärungen mit Anträgen auf Fristverlängerungen wegen Corona großzügig und möglichst unbürokratisch verfahren. Für Steuererklärungen 2018 ist auf Antrag eine Verlängerung der Abgabefrist - auch rückwirkend vom 01.03.2020 an - bis längstens 31.05.2020 möglich, wenn ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt ist. Der Antrag muss schlüssig begründet werden. Alle wichtigen Informationen zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen hat die BRAK hier zusammengefasst.

    Eine Liste der bisher bereits veröffentlichen Verlautbarungen von Bund und Ländern finden Sie hier.

    Hier finden Sie ein Muster-Antragsformular.

    Einen weiteren Überblick über derzeitige steuerliche Maßnahmen des Bundes und Bayerns finden Sie hier.

  • Kurzarbeitergeld
    Um den Bezug von Kurzarbeitergeld zu erleichtern, wurde das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld erlassen. Hiernach gilt Folgendes: Bereits wenn 10 % der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, kann ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen, anstatt wie bisher ein Drittel der Belegschaft.

    Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich. Diese Erleichterungen sind rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten und werden auch rückwirkend ausgezahlt. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort.

    Im Übrigen richtet sich der Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach den §§ 95 ff. SGB III. Dazu muss insbesondere ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, welcher auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht vorübergehend und nicht vermeidbar ist, vorliegen.

    Vermeidbar ist der Arbeitsausfall, wenn er überwiegend saisonal bedingt, betriebs- oder branchenüblich ist, ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht, durch Gewährung von Urlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, oder z.B. durch die Nutzung vorhandener Arbeitszeitflexibilisierungsregelungen vermieden werden kann (§ 96 Abs. 4 SGB III).

    Ferner verweisen wir auf den Gesetzestext. Die Entscheidung, ob Kurzarbeitergeld gewährt wird, obliegt der Bundesagentur für Arbeit. Das Gesetz sieht für die Kurzarbeit grundsätzlich keine Ankündigungsfrist vor. Eine solche kann jedoch individualvertraglich vereinbart werden. Kurzarbeit stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalles zu tragen hat, also trotz Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers die Vergütung in voller Höhe weiterzuzahlen hat, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft persönlich angeboten hat (§ 615 BGB). Kurzarbeit mit der Folge des Wegfalls des Vergütungsanspruchs darf der Arbeitgeber deshalb nicht einseitig anordnen, sondern nur, wenn dies in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung (strittig) oder in einer Individualvereinbarung (Arbeitsvertrag) vereinbart worden ist. In Betrieben mit Betriebsrat ist die Anordnung von Kurzarbeit darüber hinaus nur wirksam, wenn der Betriebsrat der Kurzarbeit zugestimmt hat (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Dazu reicht im Fall der Kurzarbeit nicht eine formlose Regelungsabrede. Kurzarbeit kann wirksam nur in einer schriftlichen Betriebsvereinbarung eingeführt werden. Wurde die Kurzarbeit nach den genannten Kriterien nicht wirksam angeordnet, hat der Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung anbietet, trotz des Arbeitsausfalls den vollen Vergütungsanspruch. Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht wegen des fehlenden Entgeltausfalls nicht.

Soforthilfe der bayerischen Staatsregierung

Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. Weitere Informationen finden Sie hier.

Covid-19 Abmilderungsgesetz

Dieses sieht ein zeitlich begrenztes Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmen vor, die Ansprüche im Zusammenhang mit Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden, derzeit wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie nicht erfüllen können. Hierunter fällt die Grundversorgung wie etwa Strom, Gas, Telekommunikation. Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Aufgrund von Mietschulden aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend.

Für Verbraucherdarlehensverträge soll nach Artikel 240 § 3 EGBGB eine gesetzliche Stundungsregelung sowie Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt werden, mit der Möglichkeit für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung zu finden.

Ferner werden die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit.

Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Mehr Informationen finden Sie hier.

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Derzeit wird allen von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen und somit auch Rechtsanwälten, die Möglichkeit eingeräumt, sich die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden zu lassen. Die Sozialversicherungsbeiträge für das aus einer Beschäftigung erzielte Entgelt sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Für eine Stundung der Beiträge für den betreffenden Monat  ist es notwendig, formlos unter Bezug auf eine Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV sich direkt an die jeweils zuständigen Krankenkasse  zu wenden, welche  die Sozialversicherungsbeiträge erhebt. Bitte beachten Sie hierzu auch die Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes: Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist hiernach grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.

Einen Musterantrag für die Krankenkasse finden Sie hier.

LfA Förderbank Bayern

Die LfA Förderbank Bayern unterstützt betroffene Unternehmen mit Krediten und Risikoübernahmen. Hierfür steht ein Bürgschaftsrahmen in Höhe von 500 Millionen Euro zur Verfügung. Einen Kredit können Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis einschließlich 500 Millionen Euro beantragen, sowie Personen in den Freien Berufen. Diese Kredite können für den Betriebsmittelbedarf und die kurzzeitige Umschuldung verwendet werden. Je Vorhaben können maximal 10 Millionen Euro als Darlehen beantragt werden. Bürgschaften der LfA werden bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro übernommen. Darüber hinaus können auch Staatsbürgschaften übernommen werden. Ansprechpartner für die Beantragung von Hilfen durch die LfA Förderbank Bayern ist ebenfalls zuerst die Hausbank. Diese setzt sich dann mit der LfA in Verbindung und beantragt die Kredite und Bürgschaften.

Hotline LfA-Förderberatung: (089) 2124 –1000
Hotline Bürgschaftsbank Bayern: (089) 545857 -0

Weitere Informationen finden Sie hier.

Finanzielle Hilfe speziell für Alleinerziehende und Familien mit geringem Einkommen

Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im DAV weist darauf hin, dass es hierbei Unterstützung durch einen Notfall-Kinderzuschlag des Bundesfamilienministeriums gibt.

Informationen und die Möglichkeit, den Antrag zu stellen, finden Sie im Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit. Pro Kind kann Anspruch auf bis zu 185 Euro im Monat bestehen.

Das Besondere am Notfall-Kinderzuschlag ist, dass bei der Einkommensüberprüfung nicht auf das Einkommen der letzten sechs Monate abgestellt wird, sondern nur das Einkommen des letzten Monats vor der Antragstellung nachzuweisen ist. Der Notfall-Kinderzuschlag kann ab April beantragt werden und ist befristet bis zum 30.09.2020.

Entschädigung bei Verdienstausfall aufgrund von Kita- oder Schulschließung

Eltern, die bei einer vorübergehenden behördlichen Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen oder einem Betretungsverbot nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einen Verdienstausfall aufgrund der notwendigen Betreuung erleiden, können eine Entschädigung in Geld erhalten (§ 56 Abs.1a IfSG).

Die Neuregelung ist zum 30.03.2020 in Kraft getreten und gilt bis 31.12.2020.


Hier gibt der Verband freier Berufe noch einen Gesamtüberblick über die finanziellen Hilfsmaßnahmen.