Die örtlich zuständige Rechtanwaltskammer ist nach § 50 Nr. 3 GwG die zuständige Aufsichtsbehörde für Rechtsanwälte im Zusammenhang mit dem GwG. Ihr obliegt die Aufsicht über die Verpflichteten.
Nach § 51 Abs. 3 GwG können die Rechtsanwaltskammern Prüfungen zur Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen auch ohne besonderen Anlass durchführen. Als Verpflichteter müssen Sie gem. § 52 GwG hierbei insbesondere durch die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen mitwirken.
Die Rechtsanwaltskammer stellt Ihnen Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesrechtsanwaltskammer, genehmigt durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer München, für die Umsetzung der Pflichten nach dem GwG zur Verfügung, die jährlich aktualisiert werden.
Im Rahmen ihrer berufsrechtlichen Beratung steht die Rechtsanwaltskammer ihren Mitgliedern auch im Bereich der Geldwäscheprävention beratend zur Seite. Daher können Sie sich mit Ihren Anliegen gerne telefonisch oder schriftlich an die Kammer wenden.
Auf der Website der Kammer stellen wir Ihnen zudem Informationen und Formulare rund um das Thema Geldwäscheprävention zur Verfügung, um Sie bei der Umsetzung Ihrer Pflichten zu unterstützen.
Weitere Informationen siehe Inhaltsverzeichnis