Mitwirkungspflichten, § 52 GwG

Die Rechtsanwaltskammern führen als zuständige Aufsichtsbehörden in bundesweiter Abstimmung jährlich anlasslose Prüfungen unter ihren Mitgliedern durch, um die Einhaltung der Vorschriften des GwG sicherzustellen. Die Prüfungen können schriftlich, durch Vorlage von Unterlagen oder vor Ort in den Kanzleiräumlichkeiten oder den Räumlichkeiten der Kammer erfolgen.

Das GwG enthält dabei folge Pflichten zur Mitwirkung an der Prüfung:

  • Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen, die die Feststellung ermöglicht, ob sie Verpflichteter i.S.d. GwG sind (§ 52 Abs. 6 GwG). Dies betrifft auch diejenigen, die im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit keinerlei Katalogmandate betreuen.
  • Verpflichtete müssen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen, die die Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach dem GwG ermöglicht.
  • Verpflichtete müssen Vor-Ort-Prüfungen in ihren Kanzleiräumlichkeiten dulden und zu Prüfungsterminen bspw. in den Räumlichkeiten der Kammer erscheinen.

Da ohne eine vollständige und richtige Auskunftserteilung keine Prüfung möglich ist, handelt es sich bei den Mitwirkungspflichten des GwG um Kernpflichten, die entsprechend bußgeldbewehrt sind. Wir bitten Sie daher eindringlich, die Anfragen der Kammer trotz des damit verbundenen Arbeitsaufwands zu beantworten.

Weitere Informationen siehe Inhaltsverzeichnis