Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, § 8 GwG

Nach § 8 GwG haben Sie als Verpflichteter bestimmte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Die Aufzeichnungen können schriftlich oder digital geführt werden und sind gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 GwG fünf Jahre nach der Beendigung des Mandats aufzubewahren. Spätestens nach Ablauf von zehn Jahren sind Aufzeichnungen und sonstige Belege zu vernichten.

Aufzuzeichnen und aufzubewahren sind:

  • Die von Ihnen im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über die Mandanten, über Mandate und Transaktionen,
  • hinreichende Informationen über die Durchführung und über die Ergebnisse Ihrer individuellen Risikobewertung des Mandats sowie über die Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse getroffenen Maßnahmen,
  • die Ergebnisse einer Untersuchung nach § 15 Abs. 6 Nr. 1 und
  • die Erwägungsgründe und eine nachvollziehbare Begründung des Bewertungsergebnisses eines Sachverhalts hinsichtlich Ihrer Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG.

Weitere Informationen siehe Inhaltsverzeichnis