Gem. § 14 GwG können Sie als Verpflichteter vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, soweit Sie feststellen, dass nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht.
Dies befreit jedoch nicht von der generellen Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen und durchzuführen! Insbesondere müssen Sie die Mandanten auch weiterhin unter vollständiger Erhebung der erforderlichen Angaben gem. § 11 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 GwG mittels eines geeigneten Dokuments identifizieren.
Auch in einem Mandat mit geringem Risiko müssen Sie den Mandanten also mit Vor- und Nachname, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift identifizieren und die Angaben durch ein geeignetes Dokument verifizieren.
Wenn Sie vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden, müssen Sie darlegen können, weshalb diese dem individuellen Risiko des Mandats angemessen sind, so dass hiermit für Sie eine zusätzliche Dokumentationspflicht einhergeht.
Nach § 15 GwG können zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten noch verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen sein, wenn Sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann.
§ 15 Abs. 3 GwG normiert bestimmte Fallgruppen, in denen immer verstärkte Sorgfaltspflichten zur Anwendungen kommen müssen:
- bei Ihrem Mandanten oder dem wirtschaftlich Berechtigten handelt es sich um eine Politisch Exponierte Person (PEP), ein Familienmitglied einer PEP oder eine einer PEP nahestehende Person,
- es besteht ein Bezug zu einem Drittstaat mit hohem Risiko:
- Ihr Mandant ist in einem solchen Staat ansässig
- an dem Mandat ist ein solcher Drittstaat selbst beteiligt oder
- der Gegenstand der Transaktion oder ein Konto, das im Rahmen der Transaktion eingesetzt wird, ist in einem solchen Staat gelegen.
- Relevante Drittstaaten mit hohem Risiko gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG sind solche nach Art. 9 Abs. 2 RL (EU) 2015/849, die sich tagesaktuell unter https://www.zoll.de/DE/FIU/Fachliche-Informationen/Drittlaender/drittlaender_node.html abrufen lassen.
- Es handelt sich um eine Transaktion, die im Vergleich zu ähnlichen Fällen
- besonders komplex oder ungewöhnlich groß ist,
- einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster folgt oder
- keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck hat.
Die konkreten zusätzlichen Pflichten, die Sie in diesen Mandaten erfüllen müssen, richten sich nach § 15 Abs. 4 bis Abs. 7 GwG. Regelmäßig umfasst dies mindestens die Aufklärung der Herkunft der für die Transaktion verwendeten finanziellen Mittel sowie die verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung; zudem treten je nach Fallgruppe zusätzliche Pflichten hinzu.
Auch unabhängig der typisierten Fallgruppen kann im Einzelfall ein erhöhtes Risiko bestehen, das die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten erforderlich macht. Liegen beispielsweise Risikofaktoren nach Anlage 2 zum GwG vor, müssen Sie im Einzelfall prüfen, ob tatsächlich ein erhöhtes Risiko vorliegt, dass die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten erforderlich macht. Das Ergebnis dieser Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren.
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