Meldepflichten, §§ 43 ff. GwG

Gem. § 43 GwG besteht bei Hinweisen auf bestimmte Tatsachen eine Pflicht, den zugrundeliegenden Sachverhalt an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden. Die Meldung muss elektronisch über das Meldeportal goAML abgegeben werden.

Alle Verpflichteten müssen sich gemäß §§ 45 Abs. 1 S. 2, 59 Abs. 6 S. 1 GwG bis zum 01.01.2024 bei goAML registriert haben, unabhängig davon, ob sie eine Verdachtsmeldung abgeben möchten oder nicht. Allen Kolleginnen und Kollegen, die davon ausgehen, in den kommenden Jahren jedenfalls vereinzelt Katalogmandate zu betreuen, raten wir daher an, sich bereits vorsorglich bei goAML zu registrieren, um bei Annahme eines solchen Mandates nicht in Zeitdruck zu geraten.

Ausgenommen von der Pflicht, Verdachtsmeldungen abzugeben, sind nach § 43 Abs. 2 GwG Rechtsanwälte, sofern sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erlangt wurden. Ihre Meldepflicht bleibt jedoch auch in diesen Fällen bestehen, sofern Sie wissen, dass Ihr Mandant das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat nutzt oder genutzt hat. In diesem Fall sind Sie zur unverzüglichen Abgabe einer Meldung verpflichtet.

Als „Rückausnahme“ von dieser Ausnahme für die Anwaltschaft sind gem. § 43 Abs. 6 GwG Sachverhalte der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien) grundsätzlich stets zu melden.

Es besteht insofern in § 7 GwGMeldV-Immobilien jedoch eine „Rück-Rückausnahme“, nach der keine Pflicht zur Meldung besteht, wenn trotz eines an sich meldepflichtigen Umstands Tatsachen vorliegen, die die vorhandenen Anzeichen entkräften, dass der Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt oder dass der Erwerbsvorgang in Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht.

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