Die Verletzung der vorgenannten Vorschriften des GwG stellt eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit dar (§ 56 GwG). Dabei kann ein Bußgeld von bis zu 150.000,00 € verhängt werden. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann das Bußgeld sogar bis zu 1 Mio. € oder maximal das zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen.
Über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder die Verhängung eines Bußgeldes entscheidet bei der Rechtsanwaltskammer München die für Geldwäscheprävention zuständige Vorstandsabteilung.
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