Änderung der Entschädigungsordnung

Entschädigungsordnung

 

für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, des Aufgabenausschusses (§ 40 Abs. 4 BBiG) bei den Prüfungen der Rechtsanwaltsfachangestellten und des Berufsbildungsausschusses (§ 77 Abs. 3 BBiG) im Bezirk der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München.

Die Rechtsanwaltskammer als zuständige Stelle (§ 71 Abs. 4 BBiG) setzt gemäß § 40 Abs. 4 BBiG durch Beschluss vom  09.11.2017 mit Genehmigung des Bay. Staatsministeriums der Justiz vom 18.01.2018 im Benehmen mit dem Bay. Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration für die Mitwirkung bei den Prüfungen nach der Prüfungsordnung (PO) zur Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen für die Rechtsanwaltsfachangestellten im Bezirk der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München vom 09.03.2016 (Vollzug der Verordnung zur Änderung der ReNoPat-AusbV vom 29.08.2014, BGBl. I S. 1490) und für die Sitzungen des Berufsbildungsausschusses nachfolgende Entschädigung fest:

 
   
PrüfungsbereichePrüfungszeitEntschädigung
 in Minuten   Euro
1.Erstellung von schriftlichen
Prüfungsaufgaben
(mit Lösung und Bewertungsvorschlag § 148 PO)
1.1.Zwischenprüfung (§ 16 PO)
1.1.1.Kommunikation und Büroorganisation60105,00
1.1.2.Rechtsanwendung60126,00
1.2.Abschlussprüfung (§ 17 PO)
1.2.1.Geschäfts- und Leistungsprozesse (GL I)3084,00
1.2.2. Geschäfts- und Leistungsprozesse (GL II)3084,00
1.2.3.Rechtsanwendung im 3084,00
Rechtsanwaltsbereich (RA-RAB I)
1.2.4.Rechtsanwendung im 75140,00
Rechtsanwaltsbereich (RA-RAB II)
1.2.5.Rechtsanwendung im
Rechtsanwaltsbereich (GL III)
-  fachkundliche Texte gestalten (2/3) 
-  fachkundliche Texte formulieren (1/3)

30
15

49,00
21,00
1.2.6.Vergütung
1.2.7.Wirtschafts- und Sozialkunde
1.2.8.Mandantenbetreuung pro Fall
      
Bewertung, Fachgespräch, SitzungenPrüfungszeit     Entschädigung
 in Minuten Euro
2.    Bewertung der schriftlichen Arbeiten
  
(§ 25 PO)
2.1.Für jeden Erst- und Zweitprüfer je Arbeitje 607,00
der Zwischenprüfung
2.2.Für jeden Erst- und Zweitprüfer je Arbeit
der Abschlussprüfung
2.2.1.Geschäfts- und Leistungsprozesse (GL I)30 5,25
2.2.2.Geschäfts- und Leistungsprozesse (GL II)305,25
2.2.3.

Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich

305,25
(RA-RAB I [BGB])
2.2.4.Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich7510,50
(RA-RAB II [ZPO])
2.2.5.Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich 4510,50
(RA-RAB III [fachkundliche Texte formulieren und gestalten])
2.2.6.Vergütung und Kosten9010,50
2.2.7.

Wirtschafts- und Sozialkunde

607,00
                
3.Prüfungsbereich Mandantenbetreuung,
159,60
mündliche Prüfung,
Fallbezogenes Fachgespräch
Für die Teilnahme (Mandantenbetreuung -
§ 17 Abs. 3 PO) und an der mündlichen
Ergänzungsprüfung (§ 17 Abs. 6 PO) sowie
für die gemeinsame Bewertung der
mündlichen Prüfungsleistungen für jeden
Prüfer je Prüfungsteilnehmer und Fall
     
Zeitaufwand    Entschädigung
Euro
4.  Feststellung des Prüfungsergebnisse
  4,00
und Kollegialsitzungen
4.1.Für die gemeinsame Bewertung der einzelnen  
    schriftlichen Prüfungsleistungen (§ 26 Abs. 1
PO) und die Ermittlung der Prüfungsleistung
bei mündlicher Ergänzungsprüfung (§ 17
Abs. 6 PO) sowie für die gemeinsame
Feststellung des Gesamtergebnisses der
Prüfung (§ 26 Abs. 1 PO) mit
Stichentscheidung („Notenkonferenz“) für
jeden Prüfer je Prüfungsteilnehmer
  
4.2.Teilnahme an Sitzungen des PA in Verwal-je Stunde15,00
tungssachen (§ 2 Abs. 3, § 4, $ 5 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 6, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2, 3, 4, 5, § 24 Abs. 2, § 26 PO), an Sitzungen des AA (§ 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, 3, § 4, § 6, § 18 PO) und an Sitzungen des BBiA (§ 77 Abs. 3 BBiG)
          
Vorbereitung, Aufsicht, Vorsitz,
Auslagen und Reisekostenerstattung
ZeitaufwandEntschädigung
Euro
4.3.Technische Vorbereitung für denje Stunde15,00
Prüfungsbereich RA-RAB III
„Fachkundliche Texte formulieren und
gestalten“
 
5.Entschädigungspauschalen
5.1.Für die Aufsicht bei den schriftlichenje Stunde15,00
Prüfungen beträgt die Vergütung je
Prüfungstag und Prüfungsfach
5.2.Der/die jeweilige Vorsitzende eines125,00
Prüfungsausschusses erhält eine Pauschale
für die Vorbereitung und die Organisation
für jede Zwischenprüfung und für jede
Abschlussprüfung
5.3.Der/die jeweilige Vorsitzende des Aufgaben-125,00
ausschusses sowie des Berufsbildungsaus-
schusses erhält eine Pauschale für die
Organisation pro Kalenderjahr
   
6.Auslagen- und Reisekostenerstattung
6.1.Erforderliche bare Auslagen (Portokosten,
Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel, Parkgebühren etc.) werden nach Angabe oder gegen Nachweis erstattet.
6.2.Mitglieder der Ausschüsse erhalten für
erforderliche Fahrten bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs eine Entschädigung nach Nr. 7003 VV RVG, außerdem für jede Stunde Fahrtzeit eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von € 6,20.

Die vorstehende Entschädigungsordnung der Prüfungsausschüsse, des Aufgabenausschusses und des Berufsbildungsausschusses der Rechtsanwaltskammer München wird hiermit ausgefertigt.

Sie tritt mit Wirkung zum 15.11.2017 in Kraft.

Für Prüfungshandlungen nach der ReNoPatAusbV vom 23.11.1987, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2008, ist weiterhin die Entschädigungsordnung vom 17.01.2011 maßgebend.

 

München, den 23.02.2018


gez. RA Michael Then
Präsident


AUSFERTIGUNGSVERMERK

Änderung der Entschädigungsordnung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, des Aufgabenausschusses bei den Prüfungen der Rechtsanwaltsfachangestellten und des Berufsbildungsausschusses im Bezirk der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München

Das Präsidium der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München hat am 09.11.2017 die in der beigehefteten Ausfertigung wiedergegebene Entschädigungsordnung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, des Aufgabenausschusses bei den Prüfungen der Rechtsanwaltsfachangestellten und des Berufsbildungsausschusses


im Bezirk der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München


beschlossen.


Die Änderung der Entschädigungsordnung wurde in dieser Fassung vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration mit Schreiben vom 18.01.2018 (Gz: A4a - 7626 - IV - 13843/17) genehmigt.

Die Voraussetzungen für die Ausfertigung sind gegeben.


Zuständig für die Ausfertigung ist der Präsident der Rechtsanwaltskammer, dessen Organ der Berufsbildungsausschuss ist (§ 40 Abs. 4 und § 77 Abs. 3 BBiG).

 

Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt.

 

München, den 23.02.2018

 

gez. RA Michael Then
Präsident