Entscheidungen zur Syndikusrechtsanwaltschaft im öffentlichen Dienst

Mit Urteil vom 11.12.2017 hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof über die Zulassung einer Stadt-Angestellten als Syndikusrechtsanwältin entschieden (BayAGH III – 4 – 6/17). Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen entschied dagegen über die Nichtzulassung einer Personalleiterin aus einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AGH NRW – 1 AGH 62/16 vom 27.12.2017).

ENTSCHEIDUNG DES Bay AGH

Die Klage der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen die Zulassung einer Syndikusrechtsanwältin wurde als unbegründet abgewiesen; die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zum Sachverhalt:

Die Beigeladene ist bei der Stadt L. als Juristin im allgemeinen Verwaltungsdienst beschäftigt und bearbeitet vor allem zivilrechtliche Fragestellungen, u.a. durch Erstellung von Entwürfen und Prüfung von Verträgen. Die Deutsche Rentenversicherung argumentiert in ihrer Klage, dass die Beigeladene in den öffentlichen Dienst eingegliedert sei sowie Dienstanweisungen und anderes zu befolgen habe; außerdem nehme sie auch hoheitliche Aufgaben wahr.

Zur Entscheidung:

Nach Ansicht des AGH sind die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Nr. 1-4 BRAO für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erfüllt. Die Beigeladene prüfe, berate und erarbeite Vertragsvorschläge vor allem auf dem Gebiet des Zivilrechts. Dabei verrichte die Anwältin ihre Tätigkeit nicht im Über-/Unterordnungsverhältnis, d.h. im Kernbereich der öffentlichen Verwaltung. Etwaige abweichende Regelungen im Geschäftsverteilungsplan seien arbeitsvertraglich abbedungen worden. Die Beigeladene erlasse insbesondere keine Verwaltungsakte und sonstigen Bescheide und sei außerdem nicht mit der Verwaltungstätigkeit betraut, sondern prüfe die Rechtslage und erarbeite Entscheidungsvorschläge wie eine externe Rechtsanwältin.

Ein Grund für die Versagung der Zulassung gemäß § 46 a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Nr. 8 BRAO liege ebenfalls nicht vor. Die Beigeladene übe keine Tätigkeit aus, die mit dem Beruf der Rechtsanwältin, insbesondere ihrer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit gefährden kann. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin sei durch ein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst nicht generell ausgeschlossen, sondern bedürfe einer Einzelfallprüfung. Im streitgegenständlichen Fall seien die anwaltliche Prägung und die fachliche Unabhängigkeit gewährleistet. Eine hoheitliche Tätigkeit liege nicht vor.

Auch § 47 BRAO stehe der Zulassung nicht entgegen. Danach dürfen Rechtsanwälte, die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, die Interessen der Rechtspflege werden dadurch nicht gefährdet. Diese Norm ist laut AGH nicht einschlägig. Die Beigeladene sei ausschließlich für ihre Arbeitgeberin tätig, nicht zusätzlich neben einer Tätigkeit als (niedergelassene) Rechtsanwältin.

ENTSCHEIDUNG DES AGH NRW

Der Bescheid der beklagten Rechtsanwaltskammer wurde aufgehoben; die Berufung wurde mangels besonderer Schwierigkeiten, grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz nicht zugelassen.

Zum Sachverhalt:

Die Beigeladene ist als niedergelassene Rechtsanwältin bei der beklagten Rechtsanwaltskammer Mitglied und als Personalleiterin und Unternehmensjuristin einer Anstalt des öffentlichen Rechts tätig. Die Klägerin zweifelt die Prägung ihrer Tätigkeit an, da der Umfang der Tätigkeiten im Bereich Personalleitung bzw. als Syndikusrechtsanwältin nicht erkennbar sei. Des Weiteren seien die fachliche Unabhängigkeit und die Zeichnungsbefugnis nicht nachgewiesen. Vor diesem Grund sei die Tätigkeit der Beigeladenen im öffentlichen Dienst mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs schließlich unvereinbar.

Zur Entscheidung:

Der angefochtene Zulassungsbescheid sei rechtswidrig, weil die fachliche Unabhängigkeit (§ 46 Abs. 3 und 4 BRAO) tatsächlich nicht gewährleistet sei und die Beigeladene über keine Vertretungsbefugnis nach außen i.S.v. § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO verfüge. Der AGH stützt seine Urteilsgründe in wesentlichen Teilen auf die Zeugenaussage des Vorgesetzten der Beigeladenen.

Zwar sei die fachliche Unabhängigkeit vertraglich gewährleistet und die Beigeladene faktisch in erheblichem Umfang selbständig nach außen aufgetreten. Aus diesem faktisch nach außen unabhängigen Auftreten ergibt sich aber nach Auffassung des AGH mangels Vertretungsvollmacht keine hinreichende Gewährleistung einer fachlichen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Beigeladenen.

Eine satzungsmäßige Regelung ihrer Vertretungsbefugnis gebe es nicht. Die Beigeladene habe immer mit „i.A.“ unterzeichnet. Die Zeichnung mit „i.A.“ (und nicht mit „i.V.“) sei aber (unter Hinweis auf BGH- und BAG-Rechtsprechung) nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ein starkes Indiz dafür, dass der Unterzeichnende nicht wie ein Vertreter selbst die Verantwortung übernehme, sondern nur als Erklärungsbote auftrete. Die Tatsache, dass der Beigeladenen nunmehr Handlungsvollmacht eingeräumt werde, spreche ebenfalls für die mangelnde Vertretungsbefugnis zuvor. Schließlich müsse die Beigeladene sich bei arbeitsrechtlichen Maßnahmen teilweise mit dem Vorgesetzten abstimmen. All dies spreche trotz der faktischen Selbständigkeit gegen eine klare Vertreterstellung und Weisungsunabhängigkeit.

FAZIT

Das Urteil des BayAGH ist zu begrüßen. Der BayAGH erkennt die Konstellation des Syndikus (zu den unterschiedlichen Fallkonstellationen siehe Pohlmann, Der Syndikusrechtsanwalt im öffentlichen Dienst, BRAK-Mitteilungen 6/2017, S. 263-264) ohne eigene hoheitliche Aufgabe als Unternehmensjurist, hier gleichzeitig mit dem Umstand, dass der im öffentlichen Dienst tätige Syndikusrechtsanwalt nicht auch als niedergelassener Rechtsanwalt tätig ist.

Das Urteil des AGH NRW beschäftigt sich lediglich mit den besonderen Zulassungsvoraussetzungen nach § 46 BRAO, statt vorab – wie es die Gesetzessystematik vorsieht – die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen, hier insbesondere § 7 Nr. 8 BRAO, zu prüfen.