Bericht zu den Vorstandssitzungen Januar bis März 2018

In welcher Form könnten Vorstandsprotokolle – ohne Verletzung von Datenschutz- und Verschwiegenheitspflichten – künftig im Internet veröffentlicht werden? Was gibt es Neues in Sachen beA? Und welche Vorbereitungen laufen derzeit für die anstehende Kammerversammlung im Mai 2018?

Diese und weitere Fragen standen am 19.01.2018, 23.02.2018 und 16.03.2018 auf der Agenda der Vorstandssitzungen der Rechtsanwaltskammer München. Der Vorstand widmete sich den folgenden Tagesordnungspunkten:


AKTUELLES ZUM BEA

Im Zuge der Offline-Schaltung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs Ende Dezember 2017, begann die Januar-Sitzung mit einem Bericht über den aktuellen Stand zum beA. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer München erläuterte hierzu drei Aktionen, die seitens der BRAK umgesetzt werden:

  • Beauftragung eines Gutachters auf Empfehlung des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) zur Prüfung der Sicherheit des Zugangs
  • Durchführung des beAthons am 26.01.2018
  • Tests, ob das beA online fortbestehen kann, können entweder vorab oder auch im laufenden Betrieb stattfinden

Im Anschluss diskutierte der Vorstand über einzelne Aspekte zum beA-Ausfall. Der Präsident erklärte zunächst, dass die Verantwortung für den technischen Fehlstart die Firma Atos, der für die technische Umsetzung von der BRAK beauftragte Dienstleister, trage.  Thematisiert wurde auch die angedachte Testphase des Postfachs, bevor es wieder in Betrieb genommen wird. Die von der BRAK angegebene Vorlaufzeit von zwei Wochen wurde dabei bemängelt. Vielmehr merkte ein Großteil der Vorstandsmitglieder an, dass diese zu kurz sei und nicht ausreiche. Im Rahmen der Februar-Sitzung teilte der Präsident hierzu mit, dass die Länge der Übergangsfrist noch unklar sei. Darüber hinaus wurden die Ausgaben angesprochen, die die Mitglieder bisher für das beA gezahlt haben. Nach Aufzählung der Kosten berichtete der Präsident dazu, dass die Rechtsanwaltskammer derzeit die Zahlungen an Atos eingestellt habe und verwies für etwaige Schadensersatzansprüche an die BRAK.  Das Plenum sprach sich zudem für eine transparente Kommunikation gegenüber den eigenen Mitgliedern aus. Diese solle in den kommenden Wochen forciert und erweitert werden.

In der Februarsitzung informierte der Präsident dann über die Ergebnisse des am 26.01.2018 stattgefundenen beAthons – insbesondere über einen neuen Client für den Zugang zum beA, den die Firma Atos entwickelt hat und der nun von der secunet AG, dem von der BRAK beauftragten Gutachter, geprüft werde.

IM SINNE DER TRANSPARENZ - VERÖFFENTLICHUNG VON VORSTANDSPROTOKOLLEN IM INTERNET

Die Überlegung, Vorstandsprotokolle auf der Website der Rechtsanwaltskammer München zu veröffentlichen, wurde bereits in der Vorstandssitzung vom 21.07.2017 diskutiert. Auf dieser Basis wurde noch einmal festgehalten, dass die Veröffentlichung zwar keine rechtliche Notwendigkeit, dafür aber ein Ausdruck von Transparenz sei und für die Öffentlichkeitsarbeit der Kammer spreche. Ein kritischer Punkt waren die Themen Datenschutz und Verschwiegenheitspflicht, die mit der Veröffentlichung von Protokollen verletzt werden könnten. Daraufhin wurde beschlossen, die Inhalte der Vorstandssitzungen zukünftig als Bericht zusammenzufassen und dabei keine persönlichen oder der Verschwiegenheit unterstehenden Daten einzubinden.

EINSPRÜCHE GEGEN RÜGEN

Der Vorstand hatte insgesamt drei Einsprüche gegen Rügen zu diskutieren und zu entscheiden. Dem ersten Fall lag eine nicht ordnungsgemäße Abrechnung nach § 23 BORA zugrunde, während der zweite Fall ein Verstoß gegen § 12 BORA zum Inhalt hatte. Im dritten Fall wurde eine Rüge wegen eines Verstoßes gemäß § 43 iVm. § 43 Abs. 3 BRAO behandelt.

BERICHT AUS DEN ABTEILUNGEN

Im Rahmen der Januar-Sitzung wurden die verschiedenen Berichte der Abteilungen für Gebührenrecht (III und V), der Aus- und Fortbildung (VII) und sowie der Öffentlichkeitsabteilung (VIII) erstattet.

QUARTALSBERICHT DES SCHATZMEISTERS

Der Schatzmeister erstattete dem Vorstand  seinen Bericht zum 4. Quartal 2017 über die Verwaltung des Kammervermögens gem. § 79 Abs. 2 S. 2 BRAO.

KAMMERVERSAMMLUNG 2018

Die anstehende ordentliche Kammerversammlung 2018 der Rechtsanwaltskammer München war in beiden Vorstandssitzungen ein zentraler Tagesordnungspunkt.

Zum einen wurden die Satzung zum Unterstützungsfonds und der aktuelle Stand der Gebühren-ordnung besprochen, die der Kammerversammlung am 04.05.2018 vorgelegt werden. Nach wenigen redaktionellen Änderungen wurde in der Sitzung am 23.02.2018 einstimmig beschlossen, die Satzung zum Unterstützungsfonds in der besprochenen Fassung der Versammlung vorzulegen. Hinsichtlich der Gebührenordnung trug der Schatzmeister einen Vorschlag zur Änderung der Gebührenordnung vor. Diese betrifft u.a. die Zulassung und Erstreckung (Art. 2 Ziffer 2 und 4), die Doppelzulassung (Art. 2 Ziffer 3), die Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt (Art. 2 Ziffer 1), die Wechselgebühr (Art. 2 Ziffer 6) sowie die Antragsrücknahme (Art. 2 Ziffer 7). Nach einer Diskussion über das Verhältnis der Zulassungsgebühr eines Syndikusrechtsanwalts und der Doppelzulassung, wurde einstimmig beschlossen, den aktuellen Entwurf der Gebührenordnung mit den beschriebenen Änderungen der Kammerversammlung vorzulegen.

In Zusammenhang mit der Kammerversammlung wurde auch die Wahlordnung besprochen. Einzelne Vorstandsmitglieder merkten an, dass diese in der derzeitigen Fassung keine Regelung zur Wählbarkeit beinhalte. Weiterhin wurde die Regelung des § 68 Abs. 2 BRAO problematisiert, wonach die Hälfte der Vorstandsmitglieder alle zwei Jahre ausscheidet. Hierbei sei aber unklar, um welche Personen es sich jeweils handele. Aufgrund der gesetzlichen Regelung im Rahmen der BRAO sei an diesem Punkt allerdings kein Raum für eine Änderung durch einen Vorstandsbeschluss.
In der März-Sitzung wurde ein Entwurf einer neuen Wahlordnung besprochen.

Thema waren zudem die Entschädigungsordnung des Vorstandes sowie die Entschädigungsordnung der Fachausschüsse.

Zum Abschluss stellte der Präsident den Ablauf der diesjährigen Kammerversammlung vor und wies auf die Frist zur Einreichung von Kandidatenvorschlägen, den 30.03.2018, hinsichtlich der anstehenden Vorstandswahlen hin.

EINFÜHRUNG DER WEBAKTE

Bei der Webakte handelt es sich um ein onlinebasiertes System, das das bisherige Intranet der Rechtsanwaltskammer München „Sharepoint“ aus Kostensicht und Gründen der Bedienerfreundlichkeit ersetzen wird. Damit soll u.a. auch der Austausch von Mitgliederakten mit den Gerichten und bei Kammerwechselanträgen mit anderen Rechtsanwaltskammern erleichtert werden.

GELDWÄSCHEAUFSICHT

Im Zuge des neuen Geldwäschegesetzes obliegt der Rechtsanwaltskammer München als Aufsichtsbehörde die Aufsicht über die verpflichteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in ihrem Bezirk. In diesem Zusammenhang ist auch eine anlasslose Prüfung der „Verpflichteten“ durch die Kammer vorgesehen. Der Präsident erklärte dazu, wie die Auswahl der zu überprüfenden Mitglieder erfolgen werde. Geplant sei, in einem ersten Schritt 10% der Mitglieder anzuschreiben und zu ermitteln, wie viele Verpflichtete nach dem GwG sich innerhalb dieser Gruppe befinden. Hieraus werde geschlossen, wie viele Mitglieder insgesamt Verpflichtete sein dürften.  Die Rechtsanwaltskammer München werde daraufhin bei mindestens 2% der Verpflichteten eine anlasslose Prüfung durchführen. In diesem Zusammenhang wurde auch das Umfragetool für die Abfrage der Verpflichteteneigenschaft (§ 2 Nr. 10 GwG) besprochen.

ERTEILUNG VON RECHTSRAT IN DER SYNDIKUSRECHTSANWALTSCHAFT

Im Rahmen der Februar-Sitzung diskutierte der Vorstand, ob die Erteilung von Rechtsrat i.S.v. § 46 Abs. 2 Nr. 3 BRAO bei Syndikusrechtsanwälten ausschließt, dass derjenige, der Rechtsrat erteilt, auf diesem Rechtsrat basierend auch selbst die Entscheidung trifft. Hierzu wurde u.a. angemerkt, dass die „Erteilung von Rechtsrat“ gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO vom Wortlaut her „Rechtsrat gegenüber einem Dritten“ meine. Letztlich würde ein Geschäftsführer oder ein Angestellter, der Entscheidungen auf Basis seines eigenen Rechtsrats trifft, diesen Rechtsrat ja an die Gesellschaft und damit an einen Dritten erteilen. Der Vorstand beschloss am Ende, dass das Kriterium „Erteilung von Rechtsrat“ bei der Zulassung von Syndikusrechtsanwälten nicht deshalb zu verneinen ist, weil derjenige, der Rechtsrat erteilt, auch selbst darauf basierend die Entscheidung trifft.