In einem aktuell veröffentlichten Beschluss hat sich der Bundesgerichtshof mit dem fristwahrenden Versand von Schriftsätzen über das beA befasst. Dabei hat er sich im Hinblick auf die von Rechtsanwälten zu beachtenden Sorgfaltspflichten ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2019 angeschlossen.
Der Entscheidung des BGH lag der Fall einer Anwältin zugrunde, die versucht hatte, eine Berufungsbegründung per beA einzureichen. Diese war aber nicht bei Gericht eingegangen, ohne dass dies von der Anwältin bemerkt worden war. Im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde erstmals auf Nachfrage des Berufungsgerichts ein Übermittlungsprotokoll vorgelegt, in dem sich im Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“, Unterpunkt „Meldetext“ die Angabe fand, dass die Nachricht nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden konnte. Unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ fand sich außerdem die Angabe „Fehlerhaft“. Daraufhin wurden der Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde verwarf der BGH mit Verweis auf die bereits durch das BAG erfolgte höchstrichterliche Klärung als unzulässig.
Nach der Rechtsprechung des BAG entsprechen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA denen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax: Das bedeutet, dass der Versandvorgang überprüft werden muss. Dabei muss kontrolliert werden, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erteilt wurde. Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen. Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO zu kontrollieren ist. Zudem sind diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen.
Um sich beim Versand von fristwahrenden Schriftsätzen per beA keinen Haftungsansprüchen des Mandanten auszusetzen, sollten Rechtsanwälte angesichts der ab 01.01.2022 bestehenden aktiven Nutzungspflicht die Abläufe in den Kanzleien überprüfen und das Kanzleipersonal entsprechend instruieren. Sinnvoll erscheint auch, sich zusammen mit dem Kanzleipersonal die beA-Eingangsbestätigung und das Übermittlungsprotokoll anzuschauen. Das Übermittlungsprotokoll zeigt im Fall der korrekten Übermittlung unter dem Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“, Unterpunkt „Meldungstext“ die Meldung „request executed“ und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ die Meldung „erfolgreich“ an.
Wo Sie die Eingangsbestätigung, das Prüf- und das Übermittlungsprotokoll finden, erfahren Sie hier.