Am 10.06.2021 hat der Bundestag
- das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
- das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften und
- das Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
beschlossen.
Diese Gesetze werden die anwaltliche Berufsausübung in vielerlei Hinsicht beeinflussen. Wesentliche Änderungen sind u. a.:
Gesellschaften müssen zukünftig zugelassen werden, es sei denn es handelt sich um Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Mitglieder einer Rechtsanwalts- oder Patentanwaltskammer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer angehören. Eine freiwillige Zulassung ist aber auch für diese Personengesellschaften möglich. Die Gesellschaften werden dann – wie bei natürlichen Personen – Träger von Berufspflichten und sind verpflichtet, ein beA einzurichten und zu unterhalten. Neu ist darüber hinaus, dass Gesellschaften für mehrere Standorte bzw. Zweigniederlassungen fakultativ weitere Gesellschaftspostfächer erhalten können.
Zudem wurde der Kreis der sozietätsfähigen Berufe erweitert: Künftig können Rechtsanwälte ihren Beruf gemeinsam mit allen freien Berufen nach § 1 Abs. 2 PartGG ausüben.
Eine Änderung gab es auch im Recht der Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte. Im neuen § 46 Abs. 6 BRAO ist nun geregelt, dass sie künftig die Kunden ihrer Arbeitgeber rechtlich beraten dürfen, wenn ihr Arbeitgeber selbst nach dem RDG rechtsdienstleistungsbefugt ist. Bislang sah der BGH in der Beratung ein Zulassungshindernis. Sofern eine Beratung künftig erfolgt, muss darauf hingewiesen werden, dass es sich hier um keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 BRAO handelt und demnach kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung besteht.
Neu zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen zukünftig innerhalb des ersten Jahres nach der Erstzulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung zum anwaltlichen Berufsrecht teilnehmen. Die Lehrveranstaltung muss mindestens zehn Zeitstunden dauern. Lehrveranstaltungen aus den vergangenen sieben Jahren vor der Zulassung werden angerechnet.
Rechtsanwältinnen und -anwälten wird es zukünftig erlaubt sein, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, wenn sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens EUR 2.000 bezieht oder eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Abs. 2 Satz 2 Nummer 4 der ZPO genannten Verfahren erbracht wird.
Die ersten Änderungen werden bereits dieses Jahr in Kraft treten, die Zulassungspflicht von Berufsausübungsgesellschaften greift hingegen erst ab Mitte kommenden Jahres.