Für die sogenannte Neustarthilfe können nun auch prüfende Dritte – insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Steuerberaterinnen und Steuerberater – Anträge für die Betroffenen stellen. Die Neustarthilfe können Soloselbstständige seit Mitte Februar im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III beantragen. Zunächst konnten sie den Antrag jedoch nur selbst stellen. Die BRAK hatte gefordert, eine Antragstellung auch durch prüfende Dritte zu ermöglichen, da sich viele Betroffene inhaltlich, aber auch technisch mit der Antragstellung überfordert fühlten. Dieser Forderung kam das zuständige Bundesministerium der Wirtschaft nunmehr nach.
Soloselbstständige mit Personen- oder Kapitalgesellschaften müssen den Antrag über einen prüfenden Dritten stellen.
Die Antragsfrist endet am 31.08.2021.
Weiterführende Links:
• Informationen des Bundesministeriums der Wirtschaft
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