Aufgrund mehrerer Betrugsfälle im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen soll das Antragsverfahren zukünftig sicherer gestaltet werden. Als ersten Schritt wurden diejenigen antragstellenden Dritten, die in den Berufsverzeichnissen keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, per Einschreiben angeschrieben, ihre Identität durch Eingabe eines Codes zu bestätigen. Erst dann wird die Anmeldung weiter möglich sein. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die für ihre Mandanten Corona-Hilfen beantragen möchten, können sich bei der gemeinsamen bundesweit geltenden Antragsplattform einmalig mit ihrer beA-Karte registrieren und auch künftig die beA-Karte für weitere Anmeldungen nutzen. Dann entfällt die Notwendigkeit, bei fehlender E-Mail-Adresse den per Einschreiben übersandten Code einzugeben. Dieses Verfahren stellt im Übrigen ein sichereres Verfahren dar und sollte daher unbedingt von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten genutzt werden. Eine Anleitung zur Einrichtung der beA-Karte im Antragsportal finden Sie hier.
Zur Verbesserung der Datenqualität wurde außerdem seit Mitte April 2021 ein elektronischer Datenabgleich mit der Finanzverwaltung eingeführt. Damit erfolgt bei Antragstellung ein Abgleich der vom Antragsteller angegebenen IBAN mit den beim Finanzamt hinterlegten Daten. Voraussetzung für den elektronischen Datenabgleich ist bei Antragstellung die Angabe der Steuernummer im vereinheitlichten Bundesschema. Hierzu ist eine Ausfüllhilfe auf der ELSTER-Website hinterlegt. Diese finden Sie hier.
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