Meldungen aus Justiz und Anwaltschaft

BRAK erreicht Ausnahme von der SQE2-Prüfung für deutsche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Deutsche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welche sich in England und Wales als Solicitors betätigen wollten, mussten bislang die SQE1- und die SQE2-Prüfung bestehen. Die SQE2-Prüfung beinhaltet dabei schriftliche und mündliche Tests und findet über einen Zeitraum von fünf Tagen statt. 

Die BRAK hat nunmehr erreicht, dass die Kolleginnen und Kollegen mit einer deutschen Rechtsanwaltszulassung vom Ablegen der SQE2-Prüfung befreit sind. Die Solicitors Regulation Authority hat ihre Website bzw. das Bewerbungsverfahren bereits entspechend angepasst.

Die Rechtsanwaltskammer München freut sich über den Erfolg der BRAK, da die erleichterten Zugangsvoraussetzungen einigen Kolleginnen und Kollegen aus dem Kammerbezirk zugutekommen und die Kammer München zusammen mit der BRAK den Prozess angestoßen hat.   


Ergebnisse der STAR-Umfrage 2022

Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) untersuchte mit dem STAR-Bericht 2022 den Einsatz und die Situation von nicht-anwaltlichem Fachpersonal in Kanzleien. Im Fokus standen unbesetzte Stellen für Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte und erstmals auch die für sonstiges Kanzleipersonal wie auch deren Arbeitsbedingungen wie Gehälter, erhaltende freiwillige Leistungen, Weiterbildung, Arbeitszeitgestaltung und Einsatzgebiete. Auch Qualifikation und voraussichtliche Entwicklung des Personalbedarfs wurden erhoben. Darüber hinaus wurde nach Nutzung und Einsatzbereichen von Legal Tech gefragt. 

Gut 25 % der befragten Kanzleien und Unternehmen hatten unbesetzte Stellen vor allem im Bereich des nicht-anwaltlichen Fachpersonals, aber auch bei sonstigen Büro- oder Schreibkräften. Bei Sozietäten mit mehreren Berufsträgern berichteten sogar weit über 50 % von unbesetzten Stellen. Gut die Hälfte der Befragten sieht den künftigen Personalbedarf als gleichbleibend an, 28 % gehen von einem steigenden Bedarf aus. 

Hinsichtlich der Nutzung von Legal Tech gab die Hälfte der befragten Kanzleien und Unternehmen an, dass Legal-Tech-Angebote von Mitarbeitern genutzt werden; dabei liegen Spracherkennungssoftware, digitale Mandatsbearbeitung, digitale Kanzlei-Organisation und digitale Vorlagesysteme bei den Einsatzbereichen ganz vorne. 

Lesen Sie auch die vollständigen Ergebnisse der STAR-Umfrage 2022


81. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern

Folgende Punke wurden bei der 81. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern am 24.09.2022 in Papenburg besprochen:

  • Erfolgshonorarvereinbarung gem. § 4a RVG und Folgen vorzeitiger Mandatsbeendigung:
    Die Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern befassten sich mit der in § 4a RVG eingeführten Möglichkeit für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, eine Erfolgshonorarvereinbarung abzuschließen. Es wurde diskutiert, ob diese Vereinbarungen, wie vom Gesetzgeber bezweckt, den Bürgern den Zugang zum Recht erleichtern. Um diese Frage zu beantworten, sei eine differenzierende Betrachtungsweise erforderlich. In manchen Rechtsbereichen, in denen ein hohes Prozessrisiko bestehe, könne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars den Mandanten den Zugang zum Recht erleichtern und für die Rechtsanwaltschaft durchaus sinnvoll sein. Die Folgen der vorzeitigen Beendigung des Mandats mit abgeschlossener Erfolgshonorarvereinbarung waren ebenfalls Thema der Diskussionen. Die jederzeitige Kündbarkeit des Mandats ist nach der Rechtsprechung ein unverzichtbarer Teil des Synallagma bei Diensten und in Verträgen höherer Art wie dem Anwaltsvertrag. Um diese Kündigungsmöglichkeit nicht zu beeinträchtigen und gleichzeitig den schon entstandenen Honoraranspruch des Rechtsanwalts bzw. der Rechtsanwältin für die bereits vor der Kündigung erbrachten Leistungen zu sichern, müssten die Folgen der vorzeitigen Mandatsbeendigung durch Klauseln vertraglich geregelt werden. Aus diesem Grund fassten die Gebührenreferenten den Beschluss, eine Empfehlung an die Rechtsanwaltschaft auszusprechen, bei Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung eine Klausel mit folgendem Wortlaut in den Vertrag aufzunehmen:
    „Wird das Mandat vorzeitig und damit vor einer abschließenden Regelung, sei es durch Urteil, Vergleich oder einer sonstigen Erledigung der Angelegenheit beendet, was aufgrund der Vergütungsvereinbarung dem zuvor definierten Erfolg entspricht, lässt dies in der Regel das Erfolgshonorar nicht entfallen. Es sei denn, dass die Mitwirkung des Anwalts für das Ergebnis nicht ursächlich war.“
    Es obliege der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt, die Kausalität seiner Tätigkeit zum Eintritt des vereinbarten Erfolgs durch Dokumentation nachzuweisen.
  • Anwaltliche Hinweispflichten und Überblick über gebührenrechtliche Entscheidungen
    Der Überblick über gebührenrechtliche Entscheidungen umfasste neben dem Urteil des BGH v. 10.05.2022, Az.: VI ZR 156/20 (Geschäftsgebühr in einem Fall im Rahmen des Dieselskandals) u. a. den Beschluss des OLG Brandenburg v. 06.01.2022, Az.: 6 W 86/21 (ZVS 22/466 ff.), nach welchem eine Einigung zwischen den Parteien ohne die ausdrückliche Annahme der vorgeschlagenen Kostenregelung nicht zustande kommt. Während das LG Gießen im Urt. v. 31.03.2022, Az.: 5 O 483/21 entschieden hat, dass die Geschäftsgebühr bei Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Gestaltung eines Vertrages anfalle, habe das LG Bonn in dem Urt. v. 13.05.2022, Az.: 5 S 21/22 (AGS 2022/359), dies anders gesehen. Das BGH-Urteil v. 26.04.2022, Az.: VI ZR 147/2021, zur Frage des sogenannten „Werkstattrisikos“ nach erfüllungshalber Abtretung der Schadensersatzforderung an die die Reparatur des Unfallschadens vornehmende Werkstatt, wurde ebenfalls diskutiert. Angesichts des Urteils des BGH v. 15.04.2021, Az.: XI ZR 143/20 (AGS 21/264) müsse vor der Mandatierung im Gespräch mit dem Mandanten zunächst herausgefunden werden, ob nur eine Beratung oder auch eine Vertretung gewünscht sei. Außerdem erinnerten die Gebührenreferenten daran, dass dem Mandanten eine Widerrufsbelehrung übermittelt werden muss, wenn der Anwaltsvertrag außerhalb der Kanzleiräume geschlossen ist. Neben der Belehrung nach der DSGVO müsse dem Mandanten gem. § 49b Abs. 5 BRAO der Hinweis erteilt werden, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Ein fehlender Hinweis darauf könne zum Verlust des Honoraranspruchs führen (OLG Hamm, Az.: 134/2010 sowie AGS 2007, 386 ff. und AGS 2008, S. 7 ff.). Die Hinweispflichten nach § 43 d BRAO wurden ebenfalls besprochen.
  • Streitwertbestimmung im Personalvertretungsrecht
    In den Bundesländern gibt es an den Verwaltungsgerichten Fachkammern und bei den Oberverwaltungsgerichten Fachsenate für Personalvertretungsrecht, vor denen verhandelt wird. Die Gegenstandswerte, die in Verfahren für Personalvertretungssachen als sogenannte „objektivierte Verfahren“ festgesetzt werden, sind Auffangstreitwerte. Der Auffangstreitwert beträgt EUR 5.000,00 unabhängig von den im Verfahren gestellten Anträgen. Eine kostendeckende Vertretung im Personalvertretungsrecht in gerichtlichen Verfahren ist dadurch kaum möglich. Bei Vertretung des Personalrats oder des Leiters der Dienststelle besteht jedoch ein erhöhter Beratungsbedarf. Die Gebührenreferenten stellten aus diesem Grund mit Beschluss fest, dass der einheitliche Ansatz des Gegenstandswertes in Höhe des Auffangstreitwertes von EUR 5.000,00 in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht annähernd kostendeckende Anwaltsgebühren ermöglicht. Allein der Zeitaufwand für die Terminwahrnehmung in den zentral eingerichteten Fachkammern für Personalvertretungssachen wird durch die erzielbaren Gebühren nicht abgedeckt.
  • Inkassoabrechnungen nach Vorbemerkung 2.3 Abs. 6 Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG
    Ebenfalls Gegenstand der Diskussionen war die Vorbemerkung 2.3 Abs. 6 Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG. Die Gebührenreferenten waren der Meinung, dass diese Vorbemerkung systemwidrig sei und abzuwarten bleibe, wie die Gerichte sie handhaben werden.

beA: Nachrichten an das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG)

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat eine einheitliche elektronische Poststelle. Die Außensenate Nürnberg und Bamberg sind daher im beA nicht gesondert adressierbar. Sämtliche Nachrichten sind daher im beA an die Adresse in München zu richten.

Ganz allgemein gilt: Wie Sie einen Empfänger im beA suchen und hinzufügen können, erklärt die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrer Anwendungshilfe. Im beA-Newsletter 7/2022 vom 07.07.2022 wird darüber hinaus erläutert, wie man im beA mit Platzhaltern nach Empfängern suchen kann.

Auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz finden Sie weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit der Justiz.


Aufruf: Beteiligen Sie sich am Ausschuss Abwickler/Vertreter der BRAK!

Bei der Bundesrechtsanwaltskammer arbeiten mehr als 30 Fachausschüsse – vom Ausschuss für Arbeitsrecht bis zum Ausschuss für Zivilprozessrecht. Ihre Aufgabe ist es insbesondere, Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen und Gutachten zu einzelnen berufspolitischen Fragestellungen für das Präsidium vorzubereiten. Häufig nehmen Ausschussmitglieder als Experten an Anhörungen in Ministerien oder im Parlament teil. Die Ausschussmitglieder werden auf vier Jahre berufen und arbeiten ehrenamtlich.

Die Selbstverwaltung der Anwaltschaft lebt vom Engagement der Mitglieder, die sich im Rahmen der ehrenamtlichen Arbeit in vielen verschiedenen Bereichen einbringen. 
Wenn auch Sie sich dafür interessieren, ehrenamtlich tätig zu werden und im Ausschuss Abwickler/Vertreter der BRAK mitzuarbeiten, bitten wir Sie, Ihren Lebenslauf an die Rechtsanwaltskammer München zu senden – 
bis zum 15.01.2023
an Frau Brigitte Doppler, Geschäftsführerin, E-Mail: doppler@rak-m.de.

Auch wenn Sie noch Fragen zur Tätigkeit haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.

Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldungen und Ihre Unterstützung!

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