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Änderung der Beitragsordnung
der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Von der Kammerversammlung 2022 wurde beschlossen, die Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München wie folgt zu ändern:
Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„Der Kammerbeitrag für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, beträgt EUR 340,–, für Kammermitglieder, die keine natürlichen Personen sind, EUR 445,–.“
Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„Für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, ermäßigt sich der Kammerbeitrag für das Kalenderjahr der Erstzulassung und die zwei darauf folgenden Kalenderjahre auf EUR 260,–. Für Kammermitglieder, deren Erwerbstätigkeit aufgrund der Geburt eines Kindes in nicht unerheblicher Weise eingeschränkt ist, ermäßigt sich der Kammerbeitrag auf Antrag auf EUR 197,–; die Ermäßigung wird längstens für drei Jahre ab Geburt gewährt.“
Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„Für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, der Kammer seit mindestens 10 Jahren angehören und vor Beginn des Geschäftsjahres das 70. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Kammerbeitrag EUR 260,–. Für Kammermitglieder, die voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI), beträgt der Kammerbeitrag auf Antrag EUR 113,–, bei teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) auf Antrag EUR 260,–.“
Nr. 8 erhält folgende Fassung:
„Die von der Kammerversammlung 2022 beschlossenen Änderungen der Beitragsordnung treten am 01. Januar 2023 in Kraft.“
Die vorstehenden Änderungen der Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer München werden hiermit ausgefertigt.
München, den 02.12.2022
gez. RAin Anne Riethmüller
Vizepräsidentin
Änderung der Gebührenordnung
der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Von der Kammerversammlung 2022 wurde beschlossen, die Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München wie folgt zu ändern:
Art. 6 Fachanwaltssachen
Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Rechtsanwaltskammer erhebt für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung der Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung (§§ 43 c, 192 BRAO, §§ 1 ff. FAO) eine Gebühr von EUR 450,–. Im Falle der Prüfung eines Antrags auf Wiedererteilung der Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung (§§ 43c, 192 BRAO, §§ 1 ff FAO) ermäßigt sich die Gebühr auf EUR 200,–. Die Gebühr ist mit dem Antrag fällig.“
Art. 7 Anwaltsausweis
Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung eines Anwaltsausweises wird eine einmalige Gebühr erhoben; diese beträgt EUR 20,–.“
Art. 12 Kammerident-Verfahren
Art. 12 erhält folgende Fassung:
„Art. 12 Kammerident-Verfahren
Für die Bestätigung der Identität im Kammerident-Verfahren wird eine Gebühr in Höhe von EUR 20,– erhoben.“
Art. 13 Inkrafttreten
Der bisherige Art. 12 wird zu Art. 13 und erhält folgende Fassung:
„Die von der Kammerversammlung 2022 beschlossenen Änderungen der Gebührenordnung treten am 01. Januar 2023 in Kraft.“
Die vorstehenden Änderungen der Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer München werden hiermit ausgefertigt.
München, den 02.12.2022
gez. RAin Anne Riethmüller
Vizepräsidentin
Änderung der Entschädigungsordnung
der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Von der Kammerversammlung 2022 wurde beschlossen, die Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München wie folgt zu ändern:
Art. 2 Reisekostenvergütung
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Notwendige Reisekosten werden wie folgt gegen Nachweis erstattet: a) Bahnfahrt 1. Klasse, b) Flugzeug Economy Class bzw. Business Class bei Interkontinentalflügen, c) Taxi, d) eigener PKW in Höhe von EUR 0,42 je Kilometer, e) Parkgebühren, f) Öffentliche Verkehrsmittel,
g) Mietwagen und Carsharing, h) angemessene Übernachtungskosten (ohne Frühstück) bzw. pauschal EUR 30,– bei privater Übernachtung, i) sonstige Auslagen, soweit sie angemessen sind.“
Art. 9 Inkrafttreten
Art. 9 erhält folgende Fassung:
„Die in der Kammerversammlung 2022 beschlossene Änderung der Entschädigungsordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.“
Die vorstehenden Änderungen der Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskammer München werden hiermit ausgefertigt.
München, den 02.12.2022
gez. RAin Anne Riethmüller
Vizepräsidentin
Änderung der Wahlordnung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Von der Kammerversammlung 2022 wurde beschlossen, die Wahlordnung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München wie folgt zu ändern:
I. Allgemeines
Es wird eine Ziffer „I. Allgemeines“ eingefügt.
§ 1 Grundzüge
§ 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Zum Mitglied des Vorstandes oder der Satzungsversammlung kann gem. § 65 BRAO nur gewählt werden, wer
- Mitglied der Kammer ist und
- den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
Zum Mitglied des Vorstandes oder der Satzungsversammlung kann gem. § 66 BRAO nicht gewählt werden ein Rechtsanwalt,
- gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot i.S.v. §§ 150, 161a BRAO verhängt worden ist;
- gegen den die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist;
- gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis i.S.v. § 114 Abs. 1 Nr. 2 BRAO oder eine Geldbuße i.S.v. § 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO oder in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot i.S.v. § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verhängt oder der in den letzten fünfzehn Jahren aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden ist;
- bei dem in den letzten fünf Jahren nach § 115b BRAO von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abgesehen worden ist, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre.“
§ 1 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„Jedes Kammermitglied hat je Wahlbezirk so viele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder oder Satzungsversammlungsmitglieder im jeweiligen Wahlbezirk zu wählen sind.“
§ 1 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„Die Ausübung des Wahlrechts kann nur persönlich geschehen, das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei Vorliegen einer körperlichen Behinderung darf sich der Wahlberechtigte der Hilfe einer Hilfsperson bedienen.“
§ 3a Ausschuss der Wahlbeobachter
§ 3a Abs. 7 erhält folgende Fassung:
„Der Ausschuss der Wahlbeobachter erstellt nach Abschluss der Wahl einen Abschlussbericht über die Korrektheit oder die Mängel bei der Durchführung der Wahl aufgrund seiner Feststellungen während der Vorbereitung und der Durchführung der Wahl. Dieser Abschlussbericht wird zusammen mit dem endgültigen Wahlergebnis bekannt gemacht.“
§ 3a Abs. 8 wird gestrichen.
§ 7 Einsehbares Wählerverzeichnis
§ 7 erhält folgende Fassung:
„Der Wahlausschuss erstellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Mitglieder der Rechtsanwaltskammer (Wählerverzeichnis). Den Stichtag für die Auslegung und die Auslegungsfrist des Wählerverzeichnisses legt der Wahlausschuss fest. In das Wählerverzeichnis sind die Wahlberechtigten mit Familiennamen, Vornamen und Anschrift entsprechend § 31 BRAO in alphabetischer Reihenfolge aufzunehmen; bei Berufsausübungsgesellschaften tritt an die Stelle des Familiennamens und Vornamens der Name oder die Firma. Das Wählerverzeichnis enthält ferner Spalten für Berichtigungen und Bemerkungen. Das Wählerverzeichnis ist während der Auslegungsfrist in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer zu den üblichen Dienstzeiten zur Einsicht für die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer vorzuhalten.“
§ 8 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
§ 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Jeder Wahlberechtigte kann Einspruch gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen. Der Einspruch muss beim Wahlausschuss eingelegt werden; er bedarf der Schriftform und muss bis zum Ende der Auslegungsfrist bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer eingegangen sein. Der Einspruch ist mit Beweismitteln zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss innerhalb von drei Tagen. Bei der Berechnung der Drei-Tages-Frist bleiben Samstage, Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage unberücksichtigt. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer und dem durch den Einspruch betroffenen Mitglied unverzüglich mitzuteilen.“
§ 10 Prüfung der Wahlvorschläge
§ 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Wahlausschuss unverzüglich nach Ablauf der Einreichungsfrist. Die Entscheidung über die Nichtzulassung von Wahlvorschlägen ist zu begründen und dem Kandidaten mitzuteilen. Kann ein Kammermitglied in zulässiger Weise in verschiedenen Wahlbezirken zur Wahl antreten, so fordert ihn der Vorsitzende des Wahlausschusses unverzüglich nach Ablauf der Einreichungsfrist auf, binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlbezirk er antreten möchte; die Erklärung kann unaufgefordert erfolgen. Unterlässt das Kammermitglied auf Aufforderung eine Erklärung, wird der Wahlvorschlag nach folgendem Modus einem Wahlbezirk zugeordnet:
- Ist das Kammermitglied als niedergelassener Rechtsanwalt zugelassen und unterhält er eine weitere Kanzlei, wird der Wahlvorschlag dem Wahlbezirk zugerechnet, in dem die erste Kanzlei gelegen ist.
- Ist das Kammermitglied zugleich als niedergelassener Rechtsanwalt und als Syndikusrechtsanwalt zugelassen, wird der Wahlvorschlag dem Wahlbezirk zugerechnet, in dem die Kanzlei als niedergelassener Rechtsanwalt gelegen ist.“
II. Briefwahl
Es wird eine Ziffer „II. Briefwahl“ eingefügt.
§ 11 Stimmabgabe
Die Überschrift des § 11 wird neu gefasst und erhält folgende Fassung:
„§ 11 Stimmabgabe“
§ 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Wahlunterlagen werden per Post an die wahlberechtigten Mitglieder der Rechtsanwaltskammer versandt. Die Wahlunterlagen bestehen aus
- dem Stimmzettel, der die zugelassenen Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Anschriften enthält; die Reihenfolge der Bewerber bestimmt der Wahlausschuss im Rahmen des Losverfahrens; hierauf ist auf dem Stimmzettel hinzuweisen.
- einem Wahlumschlag,
- einem Rücksendeumschlag und
- einem Wahlschein.“
§ 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Der Wahlberechtigte gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er
- auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen an der dafür vorgesehenen Stelle kennzeichnet;
- den Stimmzettel in den Wahlumschlag einlegt und diesen verschließt;
- in den Rücksendeumschlag den mit dem Stimmzettel versehenen Wahlumschlag und den unterzeichneten Wahlschein einlegt und diesen dem Wahlausschuss übermittelt.
Die Stimmen gelten als rechtzeitig abgegeben, wenn der Rücksendeumschlag spätestens am letzten Tag der Wahlfrist bei dem Wahlausschuss eingegangen ist.“
§ 12 Ermittlung des Wahlergebnisses
Der bisherige § 11a wird zu § 12 und erhält folgende Fassung:
„§ 12 Ermittlung des Wahlergebnisses
1. Eingehende Rücksendeumschläge sind mit dem Eingangsstempel zu versehen.
2. Die vom Wahlausschuss beauftragten Wahlhelfer prüfen die eingegangenen Rücksendeumschläge und die Wahlberechtigung des Absenders. Dabei darf der Wahlumschlag nicht geöffnet werden. Im Anschluss wird die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis vermerkt. Diese Vorgänge werden den Mitgliedern vorab mitgeteilt und müssen für alle Wahlberechtigten zugänglich sein.
3. Verspätet eingegangene Rücksendeumschläge werden mit einem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Eingangs ungeöffnet dem Wahlausschuss vorgelegt. Sie gelten als nicht abgegebene Stimmen.
4. Sofern
- der Rücksendeumschlag einen Stimmzettel enthält, der nicht in einen verschlossenen Wahlumschlag eingelegt wurde (wobei ein nicht festverklebter oder nur eingeschobener Wahlumschlag als verschlossen gilt),
- der Rücksendeumschlag mehr als einen Wahlschein enthält,
- der Rücksendeumschlag keinen Wahlschein enthält,
wird der Rücksendeumschlag samt seinem Inhalt dem Wahlausschuss zur Prüfung vorgelegt. Die Entscheidung, dass der Rücksendeumschlag zurückzuweisen ist, trifft der Wahlausschuss. Der Stimmzettel ist in diesem Fall ungültig.
5. Die zurückgewiesenen Rücksendeumschläge sind mit ihrem Inhalt auszusondern und (ohne Öffnung des Wahlumschlags) versiegelt als Anlage der Wahlniederschrift beizufügen.
6. Nach Vermerk der Stimmabgabe werden die nicht zurückgewiesenen Wahlumschläge ungeöffnet in eine Wahlurne eingeworfen. Dieser Vorgang wird den Mitgliedern vorab mitgeteilt und muss für alle Wahlberechtigten zugänglich sein. Die Wahlurne muss so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können.
7. Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der abgegebenen Stimmen. Dazu nehmen die Mitglieder des Wahlausschusses und die Wahlhelfer die Wahlumschläge aus der Wahlurne, überprüfen anhand der Stimmabgabevermerke deren Gesamtzahl, öffnen die Wahlumschläge und entnehmen die Stimmzettel.
8. Im Anschluss wird die Gültigkeit der Stimmzettel geprüft. Über die Stimmzettel und Stimmen, die zu Zweifeln Anlass geben, und über alle bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss. Die Wahlumschläge und Stimmzettel, über die der Wahlausschuss Beschluss fassen muss, sind der Wahlniederschrift anzuschließen; dies gilt auch für Stimmzettel, auf denen einzelne Stimmen für ungültig erklärt werden mussten.
9. Nach Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel stellt der Wahlausschuss die Zahl der gültigen Stimmzettel fest.
10. Danach werden die auf jeden Bewerber entfallenden gültigen Stimmen gezählt.
11. Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muss für alle Wahlberechtigten zugänglich sein.“
§ 13 Ungültige Stimmzettel
Der bisherige § 11b wird zu § 13. Die Überschrift des neuen § 13 erhält folgende Fassung:
„§ 13 Ungültige Stimmzettel“
Abs. 4 und Abs. 5 werden gestrichen.
§ 14 Ungültige Stimmen
§ 14 erhält folgende Fassung:
„§ 14 Ungültige Stimmen
1. Ungültig sind Stimmen,
- bei denen nicht erkennbar ist, für welchen der Bewerber sie abgegeben wurden;
- denen gegenüber eine Verwahrung oder ein Vorbehalt beigefügt ist;
- die für Personen abgegeben worden sind, die auf dem Stimmzettel nicht aufgeführt worden sind;
- wenn der Stimmzettel die zur Verfügung stehende Gesamtstimmenzahl überschreitet;
- die einem Bewerber im Wege der Stimmenhäufung zugewendet worden sind; in diesem Fall bleibt eine der zugewendeten Stimmen gültig.
2. Ungültige Stimmen sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht anzurechnen.“
III. Elektronische Wahl
Es wird eine Ziffer „III. Elektronische Wahl“ eingefügt.
§ 15 Elektronische Stimmabgabe
Der bisherige § 12 wird zu § 15.
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Wahlunterlagen werden per Post oder über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an die wahlberechtigten Mitglieder der Rechtsanwaltskammer versandt. Die Wahlunterlagen bestehen aus dem Wahlschreiben mit den Zugangsdaten sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals. Das Wahlportal ermöglicht die Stimmabgabe mittels Aufruf eines elektronischen Stimmzettels. § 11 Abs. 1 1. Spiegelstrich gilt entsprechend.“
Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„Ein Absenden der Stimmen ist erst nach elektronischer Bestätigung durch den Wähler möglich. Die Übermittlung ist für den Wähler am Bildschirm erkennbar. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.“
§ 16 Technische Bedingungen der elektronischen Wahl
Der bisherige § 13 wird zu § 16.
Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Bei der Stimmabgabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Spei-cherung der Stimmen des Wählers in dem von ihm hierzu verwendeten Computer kommen. Es ist zu gewährleisten, dass eine Veränderung der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen ist.“
Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimmen nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen.“
Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„Die Speicherung der abgegebenen Stimmen in der elektronischen Wahlurne muss nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmabgabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren. Die Anmeldung am Wahlsystem sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlberechtigten dürfen nicht protokolliert werden.“
§ 17 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl
Der bisherige § 14 wird zu § 17.
Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Die Datenübermittlung hat Ende-zu-Ende verschlüsselt zu erfolgen, um eine unbemerkte Ver-änderung der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist (§ 16 Abs. 7).“
§ 18 Störung der elektronischen Wahl
Der bisherige § 15 wird zu § 18.
§ 19 Stimmauszählung bei elektronischer Wahl
Der bisherige § 16 wird zu § 19.
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen. Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Ergebnis der elektronischen Wahl.“
§ 17 Stimmauszählung bei Briefwahl
Der bisherige § 17 wird ersatzlos gestrichen.
IV. Wahlergebnis, vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, Wahlanfechtung, Aufbewahrung der Wahlunterlagen, Inkrafttreten
Es wird eine Ziffer „IV. Wahlergebnis, vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, Wahlanfechtung, Aufbewahrung der Wahlunterlagen, Inkrafttreten“ eingefügt.
§ 20 Wahlergebnis
Der bisherige § 18 wird zu § 20.
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die in dem entsprechenden Wahlbezirk die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.“
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das vorläufige Wahlergebnis fest, fertigt über den Wahlverlauf eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Kandidaten, die auf jeden Kandidaten entfallende Stimmanzahl sowie die Wahlbeteiligung bekannt.“
Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Werden von einem Gewählten zulässige Ablehnungsgründe vorgebracht, ist an seiner Stelle derjenige Bewerber gewählt, der für den betreffenden Wahlbezirk die nächsthöchste Stimmenzahl auf sich vereinigt.“
Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„Der Wahlausschuss gibt im Anschluss das endgültige Wahlergebnis bekannt.“
§ 21 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
Der bisherige § 19 wird zu § 21 und erhält folgende Fassung:
„Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Die Ersetzung erfolgt durch das Nachrücken der Person, die bei der letzten Wahl in dem betroffenen Bezirk mit den meisten Stimmen nicht gewählt worden ist. Ist in dem betroffenen Wahlbezirk keine bei der letzten Wahl nicht gewählte Person (Nachrücker) vorhanden, bleibt der Vorstandssitz bis zum Ende der regulären Amtszeit unbesetzt, es sei denn, die Zahl der Vorstandsmitglieder sinkt unter sieben, § 69 Abs. 3 BRAO.“
§ 22 Wahlanfechtung
Der bisherige § 20 wird zu § 22.
§ 23 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Der bisherige § 21 wird zu § 23.
§ 24 Inkrafttreten
Der bisherige § 22 wird zu § 24 und erhält folgende Fassung:
„Die von der Kammerversammlung 2022 beschlossenen Änderungen der Wahlordnung treten am 01. Januar 2023 in Kraft.“
Die vorstehenden Änderungen der Wahlordnung der Rechtsanwaltskammer München werden hiermit ausgefertigt.
München, den 02.12.2022
gez. RAin Anne Riethmüller
Vizepräsidentin