Die Klägerin, Rechtsanwältin und Pferdewirtschaftsmeisterin, beantragte bei der Beklagten, ihr die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Medizinrecht" zu verleihen. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Klägerin habe den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5 Abs. 1 Buchst. i, § 14b FAO) nicht nachgewiesen. Denn nahezu sämtliche bearbeiteten Fälle stammten aus dem Bereich der Tiermedizin; das Medizinrecht beziehe sich jedoch auf die Humanmedizin.
Der BGH hat diese Auffassung nunmehr im Ergebnis bestätigt. Die von der Klägerin befürwortete Gleichstellung veterinärmedizinrechtlicher und humanmedizinrechtlicher Fälle ist nach Auffassung des Senats nicht mit Sinn und Zweck der Fachanwaltschaften zu vereinbaren. Ein Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, weist das rechtsuchende Publikum damit auf Spezialkenntnisse und praktische Erfahrungen hin, über die er im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten verfügt, die keine Fachanwaltsbezeichnung führen dürfen. Für die Auslegung der Vorschriften der Fachanwaltsordnung sind deshalb maßgeblich die berechtigten Erwartungen des rechtsuchenden Publikums.
Der Mandant, der zu einem Fachanwalt für Medizinrecht geht, erwartet aber, dass dieser sich in erster Linie im Bereich des Rechts der Humanmedizin auskennt. Medizinrecht ist für ihn primär die Medizin, die sich mit dem Menschen und den entsprechenden Rechtsgebieten befasst. Er geht dagegen nicht davon aus, dass der Fachanwalt seine besonderen praktischen Erfahrungen nahezu ausschließlich im veterinärmedizinischen Bereich – im zugrundeliegenden Sachverhalt mit Rechtsfällen im Zusammenhang mit Pferden – gesammelt hat.
Die ausführliche Begründung können Sie in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs finden.