Vertreter- und Abwicklerbestellung

Vertretungsmacht, Verfahrensunterbrechungen und Abwicklung – was sieht die gesetzliche Lage nach dem Tod eines vertretenen Rechtsanwalts vor?

Nach der bis 2009 geltenden Rechtslage war die Kontinuität der Prozessvertretung im Todesfall eines Rechtsanwalts, der durch einen allgemeinen Vertreter vertreten wurde,  durch § 54 BRAO a.F. gewährleistet. Hiernach konnte der Vertreter – bis zur Löschung des verstorbenen Rechtsanwalts in den früher bei Gericht geführten Anwaltslisten – lückenlos Rechtshandlungen vornehmen, ohne dass das Verfahren durch den Tod unterbrochen werden musste. Diese Gerichtslisten wurden mit dem Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 358) jedoch abgeschafft. Zeitgleich wurde auch § 36 Abs. 2 BRAO a.F. aufgehoben, wonach Rechtshandlungen von und gegenüber einem verstorbenen Rechtsanwalt bis zur Löschung in der Gerichtsliste wirksam waren. § 54 BRAO a.F. ergänzte § 36 Abs. 2 BRAO a.F. und wurde nach dessen Wegfall ebenfalls aufgehoben.

Eine mit dem § 54 BRAO a.F. vergleichbare Regelung, welche die Vertretung über den Tod des Vertretenen hinaus regelt, ist der aktuellen Fassung der BRAO nicht zu entnehmen. Die Bestellung eines allgemeinen Vertreters gem. § 53 BRAO endet danach mit dem Tod des Vertretenen. Dies führt dazu, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht gem. § 177 BGB handelt und ein Rechtsstreit gem. § 244 ZPO unterbrochen sein kann.

Ein Abwickler kann für eine Kanzlei von der Rechtsanwaltskammer bestellt werden, wenn ein Rechtsanwalt verstorben oder seine Zulassung aus anderen Gründen erloschen ist (§ 55 BRAO). Als Voraussetzung gilt dabei, dass schwebende Angelegenheiten fortzuführen sind. Daraus folgt, dass die Abwicklung  ausschließlich die Weiterführung der Mandate beinhaltet. Der Abwickler tritt nicht in die Arbeits- und Mietverhältnisse des Abzuwickelnden ein und hat auch nicht deren Beendigung herbeizuführen.