Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stellt sich zunehmend die Frage nach einer Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen. Gerade mit Mediatoren, die sich der außergerichtlichen Streitbeilegung annehmen und für eine offene Kommunikation zwischen den Parteien verantwortlich sind, ergeben sich häufig Berührungspunkte. Dabei stellte sich in der Vergangenheit immer wieder die Frage, ob Rechtsanwälte und Mediatoren kooperieren oder sich in einer Bürogemeinschaft zusammentun dürfen. Zunächst scheint wenig dagegen zu sprechen, üben viele Anwälte doch selbst eine Mediatorentätigkeit aus. Aus berufsrechtlicher Sicht ist ihre Zusammenarbeit jedoch nicht unproblematisch.
In einem aktuellen Urteil des Anwaltsgerichtshofs Celle vom 22.05.2017, Az. AGH 17/16 (I 9) hat dieser entschieden, dass eine Bürogemeinschaft zwischen Anwalt und Mediator/Berufsbetreuer berufsrechtlich unzulässig ist.
In dem konkreten Fall war der Mediator/Berufsbetreuer zur Anwaltschaft zugelassen und mit dem Anwaltskollegen in einer Sozietät verbunden. Um bessere Chancen als Mediator und Berufsbetreuer zu haben, hat er auf die Zulassung verzichtet. Die Rechtsanwaltskammer sprach daraufhin eine missbilligende Belehrung gegen den verbliebenen Rechtsanwalt aus. Dieser setzte sich hiergegen erfolglos zur Wehr und unterlag in dem Verfahren vor dem AGH Celle. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ der AGH Celle die Berufung zum BGH zu.
Nach Ansicht des AGH sei die Norm des § 59a BRAO maßgeblich. Mediatoren und Berufsbetreuer fielen nicht unter die dort abschließende Aufzählung. Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei eine Öffnung des Kreises der sozietätsfähigen Personen für weitere Berufe nur dann geboten, wenn sie einer strafrechtlich und strafprozessual abgesicherten Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Dies treffe aber auf Mediatoren und Berufsbetreuer gerade nicht zu.
Im Gegensatz hierzu hat der AGH München mit Urteil vom 24.10.2016, Az. BayAGH III – 4 – 1/16, welches in den letzten Mitteilungen bereits näher dargelegt wurde, entschieden, dass es mit dem anwaltlichen Berufsrecht vereinbar sein kann, dass ein Rechtsanwalt in den Kanzleiräumen einer Rechtsanwaltssozietät, deren namensgebender Sozius er ist, unter Nutzung der gleichen Kommunikationsverbindungen seine von ihm gleichfalls betriebene Immobilienverwaltung unterhält. Die Besonderheiten dieses Falles waren jedoch, dass die Tätigkeit in Personalunion erfolgt und die Ausübung einer Immobilienverwaltung durch den Rechtsanwalt in den Räumen seiner Rechtsanwaltssozietät somit nicht die Gefahr einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht birgt. Zudem handelte es sich bei dem vom AGH München entschiedenen Fall um eine Kooperation, während bei dem Urteil des AGH Celle die berufsrechtliche Zulässigkeit einer Bürogemeinschaft im Raum stand.