Elektronische Aktenführung – auch die Justiz stellt um

Das im Mai 2017 verabschiedete Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs zeigt: Die Digitalisierung ist in vollem Gange – und nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch die Justiz ist mittendrin.

Im Zeitalter der Digitalisierung ist die elektronische Erstellung, Übermittlung und Speicherung von Dokumenten mittlerweile in weiten Teilen der privaten, öffentlichen und geschäftlichen Kommunikation gang und gäbe.

ELEKTRONISCHE AKTENFÜHRUNG IM STRAFVERFAHREN

Auch in der Justiz ist der digitale Wandel angekommen: Bereits seit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGB1 I S. 3786) ist die elektronische Aktenführung in den meisten gerichtlichen Verfahrensordnungen möglich. Anders sah es bisher im Strafverfahren aus. Obwohl die meisten Dokumente hier ebenfalls schon mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt wurden, waren Strafakten noch in Papierform zu führen. Um auch hier dem technischen Fortschritt gerecht zu werden und die Strafjustiz zu modernisieren, sollte nun ebenso im Strafverfahren eine gesetzliche Grundlage für die Einführung einer elektronischen Akte geschaffen werden.

So wurde am 12.07.2017 das „Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs“, das Mitte Mai vom Bundestag beschlossen worden ist, im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Gesetzesentwurf befasste sich ursprünglich tatsächlich lediglich mit der Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren und enthielt zudem Regelungen über den elektronischen Rechtsverkehr in Strafsachen. Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sollte damit auch in Strafsachen als „sicherer Übermittlungsweg“ genutzt werden können und die Gerichte gleichzeitig dazu verpflichtet werden, den elektronischen Rechtsverkehr grundsätzlich ab 2018 zu eröffnen.

DIGITALISIERUNG DER JUSTIZ BIS 2026

Das nunmehr verkündete Gesetz fasste den Geltungsbereich allerdings deutlich weiter und führt die elektronische Aktenführung nun für alle Gerichtszweige ein. Damit wird die elektronische Akte in der Justiz ab 01.01.2018 freiwillig, ab 01.01.2026 verpflichtend zum Einsatz kommen. Das Gesetz sieht weiterhin vor, die Vorschriften zum elektronischen Rechtsverkehr in Strafsachen an die Regelungen der übrigen Gerichtsbarkeiten anzugleichen. Darüber hinaus sollen in diesem Zusammenhang zukünftig auch weitere Anpassungen im Zivilprozessrecht vorgenommen werden. Die Akteneinsicht soll hier über ein elektronisches Akteneinsichtsportal erfolgen.

Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs wird deutlich, dass nicht nur die Anwaltschaft den digitalen Wandel durchlebt und technischen Entwicklungen – allen voran dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach – gegenübersteht. Auch die Justiz stellt ihre Kanäle und Prozesse um und arbeitet mit Hochdruck auf eine Digitalisierung der gesamten Justiz bis 2026 hin.

Bildquellen: nicomenijes/iStock