Neues Geldwäschegesetz verschärft Anforderungen an Rechtsanwälte

Das neue Geldwäschegesetz ist für die Anwaltschaft mit einer Vielzahl an Pflichten verbunden, deren Umfang erweitert, Aufsicht verschärft und Verstoß kostspieliger wird.
TEXT: Rechtsanwalt Rolf Pohlmann

Auf Grundlage der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie ist am 26. Juni 2017 das neue Geldwäschegesetz1 in Kraft getreten. Es erfasst, abhängig vom Inhalt des Mandats, eine Vielzahl von Rechtsanwälten und Syndikusrechtsanwälten und gibt ihnen umfassende Pflichten auf. Dieser Pflichtenkreis ist dabei im Vergleich zur bisherigen Rechtslage deutlich erweitert worden. Zudem wird die Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten ausdrücklich verschärft und bei Verstößen drohen künftig empfindliche Geldbußen.

Einleitung

Mit der Vierten Geldwäscherichtlinie hat die EU den nationalen Gesetzgebern aufgegeben, neue Vorkehrungen „zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ zu treffen.2 Mit Wirkung zum 26.06.2017, dem Ablauf der in der Richtlinie gesetzten Umsetzungsfrist, hat der deutsche Gesetzgeber u.a. das Geldwäschegesetz (GwG) neu gefasst und damit die EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die neuen Regelungen sehen insbesondere eine Stärkung des sog. „risikobasierten Ansatzes“ zur Geldwäschebekämpfung vor: Zukünftig müssen die geldwäscherechtlich Verpflichteten, darunter auch Rechtsanwälte, über ein ihrer Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement verfügen. Ferner wird das elektronische Transparenzregister eingeführt, dem juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Trusts und trustähnliche Rechtsgestaltungen Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten melden müssen.

„Das neue Datenschutzrecht bringt umfassende weitere Pflichten mit sich.“

Daneben werden – teils neue, teils schon bestehende – umfassende weitere Pflichten, etwa zur Identifizierung des Geschäftspartners, zur Meldung von Geldwäscheverdachtsfällen etc. geregelt. Die Informations- und Datenverarbeitung bei der Geldwäschebekämpfung wird einer neuen, nunmehr beim Zoll angesiedelten Einrichtung, der „Financial Intelligence Unit“ (FIU), übertragen; dabei wird die behördliche Zusammenarbeit, auch innerhalb der EU, spezifisch geregelt.

Hinweisgeber („Whistleblower“) erhalten durch das neue Gesetz einen besonderen Schutz vor Preisgabe ihrer Daten an Dritte, vor arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen sowie vor Inanspruchnahme auf Schadensersatz. Die Aufsichtsbehörden müssen – etwa im Internet – ein System einrichten, in dem „Whistleblower“ Hinweise zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz – auch anonym – geben können. Dabei werden auch die Berufskammern verstärkt in die Pflicht genommen. Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkammern sind künftig zentrale Aufsichtsbehörden über deren Mitglieder in Geldwäschesachen. Sie müssen eine Statistik u.a. über ergriffene Prüfungsmaßnahmen, festgestellte Pflichtverletzungen und daraufhin ergriffene Maßnahmen führen und diese Statistik einmal jährlich dem Bundesfinanzministerium übermitteln.

Verpflichtete Rechtsanwälte

Den Kreis der sog. „Verpflichteten“ hat das neue GwG etwas weitergezogen als bislang. Rechtsanwälte sind (ebenso wie Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte und Notare) gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG aber weiterhin nur dann Verpflichtete, soweit sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken: a) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, c) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, d) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel, e) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen. Daneben sind Rechtsanwälte auch dann „Verpflichtete“ i.S.d. des GwG, soweit sie im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen. Auch Syndikusrechtsanwälte sind Verpflichtete nach dem GwG, soweit sie im Unternehmen an vorstehend genannten Geschäften mitwirken; in diesen Fällen treffen gem. § 6 Abs. 3 GwG auch die Arbeitgeber der Syndikusrechtsanwälte bestimmte Pflichten nach dem GwG.

Risikomanagement

Ein zentrales Element des neuen Geldwäschegesetzes ist die Stärkung des sog. risikobasierten Ansatzes.3 Hierzu gehört vor allem die Einführung eines sog. Risikomanagements durch den 2. Abschnitt des Gesetzes. Demnach müssen die Verpflichteten über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das – so der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 GwG – „im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist“. Dazu muss eine Risikoanalyse erfolgen und darauf basierend müssen interne Sicherungsmaßnamen ergriffen werden. Im Rahmen der Risikoanalyse müssen die Verpflichteten die für sie relevanten individuellen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermitteln, die für die von ihnen betriebenen Geschäfte bestehen, und diese bewerten. Faktoren für ein potentiell niedrigeres oder höheres Risiko sind den Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz zu entnehmen. Dabei muss diese Risikoanalyse dokumentiert, regelmäßig überprüft und auch aktualisiert werden. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr die jeweils aktuelle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung gestellt wird.

Interne Sicherungsmaßnahmen

Verpflichtete haben im Rahmen des Risikomanagements sodann gem. § 6 Abs. 1 GwG „angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern“. Interne Sicherungsmaßnahmen sind etwa die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf den Risikoumgang, die Identifizierung des Geschäftspartners (Mandanten), die Aufzeichnung und Aufbewahrung von Daten zum Geschäftspartner (Mandanten) sowie die Bereitstellung dieser Daten für die zuständigen Behörden, die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, die Überprüfung von Mitarbeitern auf deren Zuverlässigkeit, die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter über Typologien und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die einschlägigen Vorschriften und Pflichten, einschließlich des Datenschutzes. Unabhängig von den im Rahmen des Risikomanagements einzurichtenden Sicherungsmaßnahmen sieht das Gesetz an mehreren Stellen, so in § 6 Abs. 6 GwG, Auskunftsverweigerungsrechte für Rechtsanwälte betreffend solche Informationen vor, die sie im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erhalten haben. Die Pflicht zur Auskunft bleibt aber dann gleichwohl bestehen, wenn der Anwalt weiß, dass sein Mandant das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt hat oder nutzt.

Geldwäschebeauftragter

Für bestimmte Branchen sieht das Gesetz generell die Pflicht vor, einen Geldwäschebeauftragten zu bestimmen, etwa für Kreditinstitute. Für Rechtsanwälte besteht keine generelle Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten. Jedoch kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn sie dies für angemessen hält. Die Bundesrechtsanwaltskammer, die insoweit nach alter Rechtslage zuständig für die Rechtsanwälte war, hatte hierzu eine allgemeine Anordnung unter dem 10.05.2012 getroffen.4 Demnach hatten Rechtsanwälte und verkammerte Rechtsbeistände einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, die für ihre Mandanten regelmäßig an den Geschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG a.F. (nunmehr: § 2 Abs. 10 GwG) mitwirken, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59a BRAO tätig waren.

Sorgfaltspflichten

Im 3. Abschnitt regelt das GwG die Sorgfaltspflichten der Verpflichteten im Hinblick auf deren Kunden. Also Pflichten die – anders als beim abstrakten Risikomanagement nach dem 2. Abschnitt – konkret bei Begründung einer Geschäftsbeziehung (Mandantenbeziehung) oder (unter bestimmten Voraussetzungen) während oder auch außerhalb einer Geschäftsbeziehung vom Verpflichteten zu erfüllen sind. Pflichten „außerhalb einer Geschäftsbeziehung“ können den Anwalt etwa treffen, wenn er z.B. Gelder von dritter Seite erhält oder an Dritte transferiert. § 10 GwG bestimmt dabei zunächst die allgemeinen Sorgfaltspflichten. Hierzu gehört zunächst die Identifizierung des Geschäftspartners (Mandanten) und eines etwaig dahinterstehenden wirtschaftlich Berechtigten. Das geschieht über die Feststellung und Überprüfung seiner Identität. Soweit sich der Zweck und die angestrebte Art der Geschäfts-beziehung nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung selber ergeben, müssen hierüber Informationen eingeholt und diese bewertet werden. Geprüft werden muss auch, ob es sich beim Vertragspartner um eine sog. politisch exponierte Person (PeP) handelt. An die Feststellungen und die Überwachung der Geschäftsbeziehung knüpfen sodann weitere Sorgfaltspflichten, die je nach Anhaltspunkten auf ein höheres oder geringeres Risiko betreffend Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vereinfacht oder verstärkt sein können. Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so darf er die Geschäftsbeziehung nicht begründen bzw. nicht fortsetzen. Ebenso wenig darf in diesem Fall eine Transaktion – eine Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt – durchgeführt werden. Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, ist sie vom Verpflichteten ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise zu beenden. Die Pflicht zur Nichtbegründung bzw. das Verbot zur Fortsetzung eines Mandats gilt indes nicht für den Rechtsanwalt, wenn der Mandant eine Rechtsberatung oder Prozessvertretung erstrebt, es sei denn, der Anwalt weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.

Identifizierung

Verpflichtete haben Vertragspartner, die etwaig für sie auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung (Mandatsbeziehung) oder vor Durchführung einer Transaktion zu identifizieren. Zur Identifizierung müssen bei einer natürlichen Person Vorname und Nachname, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit sowie die Wohnanschrift erhoben werden, bei einer juristischen Person deren Firma oder Name, die Rechtsform, ggf. die Registernummer, die Anschrift des Sitzes und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter. Die Identifizierung muss bei natürlichen Personen anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis, Pass etc.) oder anhand eines anderen im Gesetz genannten Identitätsnachweises erfolgen, bei juristischen Personen anhand eines Auszuges aus dem entsprechenden Register, von Gründungsdokumenten oder einer eigenen – dokumentierten – Einsichtnahme des Verpflichteten in das entsprechende Register. Es bestehen außerdem gem. § 8 GwG umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, z.B. die Verpflichtung, die zur Identifizierung erhobenen Informationen über den Vertragspartner und über etwaig wirtschaftlich Berechtigte aufzubewahren. Die zur Identifizierung vorgelegten Dokumente müssen die Verpflichteten kopieren oder optisch digitalisieren und aufbewahren.

Meldepflichten

Den Verpflichteten treffen besondere Meldepflichten. So muss er der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („Financial Intelligence Unit“ kurz: „FIU“) melden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Ferner muss er melden, wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass ein Geschäftsvor-fall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder wenn der Verdacht besteht, dass der Vertragspartner seine Offenlegungspflicht, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat. Auch hier gilt aber zugunsten des besonders geschützten Mandatsverhältnisses eine Ausnahme für Rechtsanwälte. Sie sind gem. § 43 Abs. 2 GwG zur Meldung nicht verpflichtet, wenn sich der melde-pflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen eines der Schweige-pflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erhalten haben. Auch hier bleibt die Meldepflicht aber dann bestehen (Ausnahme von der Ausnahme), wenn der Anwalt weiß, dass der Vertragspartner das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder – hier ausgesprochen weitreichend – einer anderen (beliebigen) Straftat genutzt hat oder nutzt.

Transparenzregister

Eine wesentliche Neuerung durch das GwG ist ferner die Einrichtung des elektronischen Transparenzregisters, das beim Bundesanzeiger-Verlag angesiedelt wurde. Das Transparenzregister enthält künftig Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Trusts und Rechtsgestaltungen, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln. Es müssen also künftig im Transparenzregister Treuhandverhältnisse und dergleichen aufgedeckt werden. Die juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften müssen die relevanten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einholen, vorhalten, jährlich überprüfen und der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen. Verwalter von Trusts mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland und auch Treuhänder mit Wohnsitz oder Sitz von nicht rechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck oder von Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen, haben ebenfalls Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Trusts einzuholen und dem Transparenzregister elektronisch zu übermitteln. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben, aber nur soweit sie dort auch elektronisch abrufbar sind. Das ist hinsichtlich zum Handelsregister früher eingereichter Gesellschafterlisten nicht zwingend der Fall. Die Mitteilung an das Transparenzregister hat erstmals bis zum 1. Oktober 2017 zu erfolgen. Die unterlassene oder nicht rechtzeitige Mitteilung ist bußgeldbewährt. Hier sind auch alle Anwaltsgesellschaften in der Rechtsform juristischer Personen aufgerufen, rechtzeitig zu über-prüfen, ob sie Mitteilungen an das Transparenzregister vornehmen müssen. Daneben sollten alle Kolleginnen und Kollegen prüfen, ob sie ihre Mandanten – insbesondere bei Dauermandaten – über die neuen Anforderungen entsprechend unterrichten wollen oder im Rahmen des Anwaltsvertrags ggf. sogar unterrichten müssen.

Fazit

Das neue Geldwäschegesetz bringt – jedenfalls in bestimmten Mandatsausgestaltungen – eine Vielzahl neuer Pflichten auch für Anwälte mit sich. Es ist der Wille des Gesetzgebers, die Einhaltung dieser Pflichten künftig verstärkt zu überwachen und Verstöße konsequenter und schärfer zu ahnden. Anwälte, die vom Geldwäschegesetz verpflichtet werden, sollten sich daher mit den Anforderungen des Gesetzes zügig vertraut machen und sie zeitnah erfüllen. Besonderes Augenmerk ist hierbei auf ein sachgerechtes Risikomanagement, bestehend insbesondere aus – dokumentierter – Risikoanalyse und implementierten internen Sicherungsmaßnamen, zu legen. Auch soweit das Gesetz mit Blick auf das Mandatsgeheimnis den Rechtsanwalt privilegiert, indem es ihm in bestimmten Konstellationen etwa Auskunfts-verweigerungsrechte einräumt oder ihn von Meldepflichten befreit, so hat der verpflichtete Anwalt größtenteils dennoch die im GwG bestimmten – bußgeldbewährten – Anforderungen erst einmal zu erfüllen und muss das im Falle einer Überprüfung auch belegen können.

RA Rolf Pohlmann
Vizepräsident der RAK München und Mitglied der BRAK-Arbeitsgruppe ‚Geldwäscheaufsicht‘

1 „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)“, BGBl. 2017 I, S. 1822.
2 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015
3 BT-Drcks. 18/11555 S. 1
4 Abrufbar unter https://www.brak.de/w/files/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/brakanordngnach-c-9-abs.-4-gwg.pdf

Bildquellen: kaisersosa67/iStock