Die Rechtsanwaltskammer hat aufgrund der Befugnis nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG i.d.F. vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1822) am 24.11.2017 folgende Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten getroffen:
Rechtsanwälte und verkammerte Rechtsbeistände nach § 209 BRAO haben einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die zuständige Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde ist, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59a BRAO tätig sind. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. Ihre Bestellung oder Entpflichtung ist der Rechtsanwaltskammer München vorab mitzuteilen.
Diese Anordnung wird in den Kammer-Mitteilungen und im Internet bekannt gemacht und wird gemäß §§ 41 Abs. 4 Satz 3, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zwei Wochen nach Bekanntmachung wirksam.
Die vorstehende Anordnung wird hiermit ausgefertigt und verkündet.
München, den 19.12.2017
Gez. RA Michael Then, Präsident
Erläuterungen
Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände sind nach § 7 Abs. 1 GwG grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Die Rechtsanwaltskammer kann nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG allerdings anordnen, dass Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn sie dies für angemessen erachtet.
Die Rechtsanwaltskammer München macht hiermit von dieser Anordnungsbefugnis Gebrauch. Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, die in Berufsausübungsgesellschaften gleich welcher Rechtsform tätig sind, die mehr als insgesamt 30 Berufsangehörige oder Angehörige sozietätsfähiger Berufe nach § 59a BRAO umfassen, sind verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Bei der Ermittlung der Zahl der Berufsangehörigen oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe kommt es auf deren Status in der Berufsausübungsgesellschaft - gleich welcher Rechtsform - nicht an, so dass auch freie Mitarbeiter oder angestellte Berufsangehörige oder angestellte Berufsträger sozietätsfähiger Berufe zu berücksichtigen sind. Eine berufliche Tätigkeit als Angestellter einer freiberuflichen Berufsausübungsgesellschaft führt nach § 6 Abs. 3 GwG lediglich dazu, dass den Angestellten keine eigenständige Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten trifft, sondern den Arbeitgeber.
Grund für die Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten bei Tätigkeit in beruflichen Einheiten gleich welcher Rechtsform mit mehr als 30 Berufsangehörigen und Berufsträgern sozietätsfähiger Berufe ist, dass in Einheiten jedenfalls ab dieser Größe die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten aufgrund einer arbeitsteiligen und zergliederten Arbeitsstruktur und der Anonymisierung innerbetrieblicher Prozesse in erhöhtem Maße besteht. Das begründet wiederum eine erhöhte Gefahr, als Rechtsanwalt unerkannt für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Bei größeren Einheiten besteht daher aufgrund des erhöhten Risikos ein besonderes Bedürfnis für die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, der als Ansprechpartner für die Mitarbeiter sowie für Aufsichts- und Ermittlungsbehörden zur Verfügung steht und für die Implementierung und Überwachung der Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschriften in der Praxis zuständig ist.
Diese Anordnung beruht auf einem Muster der Bundesrechtsanwaltskammer, die sich diesbezüglich wiederum mit der Bundessteuerberaterkammer und der Wirtschaftsprüferkammer abgestimmt hat, um einheitliche Maßstäbe zu schaffen. Vor dem Hintergrund der Bündelung mehrfacher Berufsqualifikationen in einer natürlichen Person, der interdisziplinären Zusammenarbeit in Berufsausübungsgesellschaften sowie der Mehrfachanerkennung von Berufsgesellschaften ist es sinnvoll, die Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten an die Zahl der in der jeweiligen Berufsausübungsgesellschaft tätigen Berufsträger aller sozietätsfähigen Berufe anzuknüpfen. Diese einheitliche Lösung verursacht gegenüber der getrennten Anordnung in den jeweiligen Berufen einen geringeren Aufwand für die Berufsangehörigen aller beteiligten Berufsstände, da für die internen Sicherungsmaßnahmen gleichmäßige Anforderungen bestehen.
Bei der Durchführung dieser Anordnung ist jedoch zu beachten, dass Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG unbeschränkt Verpflichtete nach dem GwG sind, also dem GwG mit ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit unterliegen. Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände hingegen unterfallen dem GwG nur, soweit sie für ihre Mandanten an den Kataloggeschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) und b) GwG mitwirken.
Da die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten zu den internen Sicherungsmaßnahmen gehört (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG), verpflichtet diese Anordnung Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände in Berufsausübungsgesellschaften mit mehr als 30 Berufsträgern nur dann zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, wenn mindestens ein Rechtsanwalt oder Kammerrechtsbeistand in dieser Berufsausübungsgesellschaft an den sog. Kataloggeschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG für Mandanten mitwirkt.
Der Geldwäschebeauftragte kann selbst Berufsträger in der Berufsausübungsgesellschaft oder ein der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneter Mitarbeiter sein (§ 7 Abs. 1 Satz 3 GwG). Die Mitteilungspflicht an die zuständige Rechtsanwaltskammer folgt aus § 7 Abs. 4 Satz 1 GwG. Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Die Verwendung der Daten und Informationen ist dem Geldwäschebeauftragten ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben gestattet. Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen (§ 7 Abs. 5 GwG).