Das neue Geldwäschegesetz: Ein reines Gewissen allein reicht nicht

TEXT: Rolf Pohlmann, Vizepräsident und Schatzmeister der RAK München

Am 26.06. 2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Es soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer bekämpfen, indem Institutionen und Berufe, die häufig für Zwecke der Geldwäsche missbraucht werden, für das Thema sensibilisiert und ihnen Präventivpflichten und sog. Sorgfaltspflichten auferlegt werden. Erfasst werden vom GwG, je nach Inhalt des Mandats, auch Rechtsanwälte. Zu deren Pflichten gehören u.a. die Einrichtung eines Risikomanagements in der Kanzlei, die Identifizierung des Mandanten und etwaiger für ihn auftretender bzw. wirtschaftlich hinter ihm stehender Personen und ggf. die Meldung bei Geldwäscheverdachtsfällen. Bei Verstößen gegen das neue Recht drohen Bußgelder bis zu einer Million Euro. Dabei sollen die Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden, selbst anlasslos, erheblich erweitert werden.

Was ist eigentlich Geldwäsche? Bei der ‚Geldwäsche‘ werden illegal erworbene Gewinne aus Straftaten in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt, und zwar so, dass die illegale Herkunft des Geldes nicht mehr nachvollzogen werden kann. Typischerweise vollzieht sich die Geldwäsche in drei Phasen: Die Platzierung, in der die ‚schmutzigen‘ Gelder oder Vermögenswerte in den legalen Finanzkreislauf eingebracht werden. Die Verschleierung, die dazu dient, durch komplexe Finanztransaktionen das Geld zu anonymisieren. Und die Einschleusung, in der die ‚gewaschenen‘ Gelder an den Initiator der Geldwäsche zurückfließen und er sie in legale Geschäfte investiert. Geldwäsche hat in Deutschland Konjunktur. Rund 11.000 Fälle erfasst die polizeiliche Kriminalstatistik im Jahr 2016. Das sind fast viermal so viele Fälle, wie zehn Jahre zuvor.

"Rund 11.000 Fälle erfasst die polizeiliche Kriminalstatistik im Jahr 2016"

Deutschland sei bei der Geldwäschebekämpfung „absolut Entwicklungsland“ und „ein Paradies für diejenigen, die Geld waschen wollen“, zitiert etwa der Bayerische Rundfunk den ehemaligen NRW-Finanzminister, Norbert Walter-Borjans.1  Geldwäscher fühlten sich „von der Bundesrepublik eingeladen“, titelte auch unlängst die Süddeutsche Zeitung2 . „Denn die Regeln sind lax - und es gibt zu wenig Kontrolleure“, so die Zeitung. Nicht zuletzt aufgrund der Skandale um „Panama-“ und „Paradise Papers“ geraten dabei auch Rechtsanwaltskanzleien zunehmend in den Ruf, an Geldwäschehandlungen beteiligt zu sein. Tatsächlich erfasst das GwG aber schon seit jeher u.a. neben Finanz- und Versicherungsunternehmen als „Verpflichtete“ auch Rechtsanwälte, und zwar nicht als etwaige „Helfer“ von Geldwäschern, sondern als Risikogruppe, die häufig für Geldwäsche missbraucht wird. Denn Verschwiegenheitspflichten, Schutz vor staatlicher Überwachung oder die Möglichkeit Anderkonten zu eröffnen, ohne den wirtschaftlich Berechtigten benennen zu müssen, machen Anwälte für Zwecke der Geldwäscher attraktiv.

Jeder Anwalt kann Verpflichteter sein

Das GwG erfasst nicht schlechthin alle Anwälte. Nur soweit der Rechtsanwalt für seinen Mandanten an der Planung oder Durchführung von den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG aufgeführten Geschäften

  • Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
  • Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
  • Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, 
  • Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel, 
  • Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen

mitwirkt oder im Namen und auf Rechnung seines Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt, ist er „Verpflichteter“ nach dem GwG.

Präventivpflichten des Rechtsanwalts

Ein zentrales Element des neuen Geldwäschegesetzes ist die Stärkung des sog. risikobasierten Ansatzes.3  Hierzu gehört vor allem die Einrichtung eines Risikomanagements durch die Verpflichteten, das sich aus

  • Risikoanalyse und
  • internen Sicherungsmaßnamen zusammensetzt.

Im Rahmen der Risikoanalyse müssen die Verpflichteten die für sie relevanten individuellen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermitteln, die für die von ihnen betriebenen Geschäfte (Mandate) bestehen, und diese bewerten. Der Rechtsanwalt muss seine Risikoanalyse dokumentieren, regelmäßig überprüfen und auch aktualisieren. Der Aufsichtsbehörde muss er die jeweils aktuelle Fassung der Risikoanalyse auf Anforderung zur Verfügung stellen.

Verpflichtete haben im Rahmen des Risikomanagements gem. § 6 Abs. 1 GwG „angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern“. Hierzu gehört das Schaffen von Prozessen im Kanzleiablauf, die sicherstellen, das spezifische Geldwäscherisiken im Mandat erkannt werden und die allgemeinen Sorgfalts- und Meldepflichten – dazu sogleich – eingehalten werden. Aber auch die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, die Schulung der Kanzleimitarbeiter und deren Überwachung auf (geldwäscherelevante) Zuverlässigkeit gehören zu den internen Sicherungsmaßnahmen. Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten war schon bislang4  und ist auch künftig für die vom GwG erfassten Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München verpflichtend, soweit sie einer Kanzlei mit mehr als 30 Berufsträgern angehören.5 

„Verpflichtete haben im Rahmen des Risikomanagements gem. § 6 Abs. 1 GwG angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen...“

Anhaltspunkte für den Aufbau der Dokumentation einer Risikoanalyse sowie Hinweise dazu, welche internen Sicherungsmaßnahmen konkret ergriffen werden sollten, bieten die „Auslegungs- und Anwendungshinweise“ die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer München am 24.11.2017 beschlossen hat und die in diesen Kammer-Mitteilungen bekannt gemacht werden.

Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts

Im 3. Abschnitt regelt das GwG die Sorgfaltspflichten der Verpflichteten im Hinblick auf deren Kunden. Also Pflichten die der Anwalt insbesondere bei Begründung einer Mandantenbeziehung zu erfüllen hat. Dazu gehört in erster Linie die Pflicht zur Identifizierung des Mandanten, eines etwaig für ihn auftretenden Dritten und eines etwaig hinter ihm stehenden wirtschaftlich Berechtigten. In der Regel muss das anhand des Personalausweises oder Reisepasses erfolgen bzw. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften anhand amtlicher Registerauszüge. Die Unterlagen müssen abgelichtet und fünf Jahre aufbewahrt werden. Nähere Informationen zu den Identifizierungs-, Verifizierungs- und Dokumentationspflichten liefern auch hier die „Auslegungs- und Anwendungshinweise“, die mit dieser Ausgabe der Mitteilungen bekannt gemacht werden.

Meldepflichten des Rechtsanwalts

In Ansehung des Mandatsgeheimnisses sind die Meldepflichten bei Geldwäscheverdachtsfällen für Rechtsanwälten stark eingeschränkt. Grundsätzlich müssen Verpflichtete aber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („Financial Intelligence Unit“) Geldwäscheverdachtsmitteilungen machen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Entsprechendes gilt, bei einem Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung. Ferner besteht grundsätzlich Meldepflicht, wenn der Verdacht besteht, dass der Vertragspartner (Mandant) seine Offenlegungspflicht, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat. Rechtsanwälte sind indes zu einer Meldung nicht verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erhalten haben (§ 43 Abs. 2 GwG). Der Anwalt bleibt jedoch zur Meldung verpflichtet (Ausnahme von der Ausnahme), wenn er weiß, dass der Vertragspartner das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder – ausgesprochen weitreichend – einer anderen (beliebigen) Straftat genutzt hat oder nutzt. Diese Meldepflicht stellt eine Durchbrechung der anwaltlichen Schweigepflicht dar. Die Meldung kann nur online über das Portal „goAML“ (anti money laundering) auf der Internetseite der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (https://goaml.fiu.bund.de) erstattet werden. Hierzu bedarf es zunächst der Registrierung, die jedenfalls Anwälte mit regelmäßig geldwäscheverdachtsrelevanten Mandaten ggf. im Vorfeld vornehmen sollten.

Unterstützungs- und Aufsichtstätigkeit

Auch die Aufgaben der Rechtsanwaltskammern als Aufsichtsbehörden wurden durch das neue GwG erweitert. Sie haben ihren Mitgliedern regelmäßig aktualisierte „Auslegungs- und Anwendungshinweise“ für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer München hat die entsprechenden Hinweise am 24.11.2017 beschlossen. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf das noch vom Bundeskriminalamt herausgegebene „Anhaltspunktepapier“, das Anhaltspunkte beschreibt, bei deren (vermehrtem) Vorliegen ein Geldwäscheverdacht bestehen kann. Die Rechtsanwaltskammer München sendet das Dokument auf Anfrage (info@rak-m.de) verpflichteten Rechtsanwälten gerne zu.

 

Die Aufsichtsbehörden müssen ferner ein „System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen“ gegen das GwG errichten, wobei das Gesetz vorsieht, dass diese Hinweise auch anonym abgegeben werden können müssen.

Die Rechtsanwaltskammern müssen aber auch aktiv bei den verpflichteten Rechtsanwälten prüfen, ob die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes beachtet werden. Neben anlassbezogenen Überprüfungen, etwa aufgrund von eingehenden Hinweisen oder aus berufsrechtlichen Verfahren heraus, werden die Rechtsanwaltskammern stichprobenhaft auch anlassunabhängige Prüfungen durchführen. Hiermit soll spätestens im zweiten Halbjahr 2018 begonnen werden. Insoweit ist angedacht, zunächst mittels eines kurzen Fragebogens abzufragen, ob und inwieweit entsprechende Kataloggeschäfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG getätigt werden und hierauf gestützt entsprechende Prüfungen mit dem Schwerpunkt der Dokumentation der Risikoanalyse und der Einhaltung der Identifizierungspflichten vorzunehmen.

Zusammenfassung

Das neue Geldwäschegesetz bringt für Anwälte die GwG-relevante Mandate betreuen eine Vielzahl neuer Pflichten mit sich. Der Gesetzgeber will die Einhaltung dieser Pflichten künftig intensiver überwacht sehen. Anwälte, die vom Geldwäschegesetz verpflichtet werden, sollten sich daher mit den Anforderungen des Gesetzes schnell vertraut machen und sie zeitnah erfüllen, soweit das noch nicht geschehen ist. Wichtige Hinweise hierzu bieten die „Auslegungs- und Anwendungshinweise“ der Rechtsanwaltskammer München, die in diesen Mitteilungen veröffentlicht sind. Ob es all der Vorgaben im GwG in Bezug auf Rechtsanwälte wirklich bedarf, mag man diskutieren können. Positiv ist immerhin, dass EU und nationaler Gesetzgeber die Aufsicht der Selbstverwaltung der Rechtsanwälte überlassen. Das sorgt nicht nur dafür, dass die spezifischen Besonderheiten in unserem Berufsstand im Rahmen der Aufsicht hinreichend Berücksichtigung finden, sondern auch dafür, dass die Mandatsbeziehung grundsätzlich weiterhin vor unmittelbarem staatlichem Zugriff bewahrt bleibt.

RA Rolf Pohlmann
Vizepräsident und Schatzmeister

https://www.br.de/nachrichten/neues-geldwaeschegesetz-100.html, Beitrag vom 22.09.2017, zuletzt abgerufen am 12.12.2017
2  Beitrag vom 21.03.2017, „Geldwäsche: Deutschland ist eine Steueroase“
3  BT-Drcks. 18/11555 S. 1
4  Anordnung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 05.06.2012 gem. § 9 Abs. 4 GwG a.F.
5  Allgemeinverfügung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer München vom 24.11.2017, bekannt gemacht in diesen Kammer-Mitteilungen.

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Das Gesetz zur Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie ist am 26. Juni 2017 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird der risikobasierte Ansatz, der bereits wesentliches Merkmal der dritten Geldwäscherichtlinie und deren Umsetzungsgesetzes war, erweitert. Den nach dem GwG sog. Verpflichteten kommt eine Reihe von Aufgaben zu. Im Folgenden sollen die für die Rechtsanwaltschaft wesentlichen Änderungen im Überblick dargestellt werden:

I. Wer ist Verpflichteter nach dem GwG?

1. Rechtsanwälte

Nicht alle Rechtsanwälte unterfallen den Anforderungen des GwG an „Verpflichtete“. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind Rechtsanwälte, verkammerte Rechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare nur dann Verpflichtete, soweit sie

a) für ihre Mandanten an der Planung und Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:

          aa) Kauf und Verkauf von Immobilien und Gewerbebetrieben,
bb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
cc) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
dd) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
ee) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen oder

b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientrans-
aktionen durchführen.

2. Syndikusrechtsanwälte

Dies gilt prinzipiell, wie sich aus § 6 Abs. 3 GwG ergibt, auch für Syndikusrechtsanwälte, wenn sie die vorstehenden Kataloggeschäfte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Angestellte eines Unternehmens ausüben.

II. Was ist zu tun als Verpflichteter?

1. Erstellung und Dokumentation der Risikoanalyse

Das notwendige Risikomanagement (§ 4 GwG) umfasst zunächst die Durchführung einer Risikoanalyse nach § 5 GwG. Anhand der in der Anlage 1 und 2 zu § 5 GwG genannten Merkmale für ein potentiell geringes oder höheres Risiko (BGBl. 2017 I, 1858, 1859) hat eine Risikoanalyse unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu erfolgen:

  • Struktur der Kanzlei/Größe/Organisation
  • Geschäftsbereiche/national/international
  • Mandats- und Mandantenstruktur, national/international
  • persönliche Kontakte/Kontakte durch Dritte
  • treuhänderische Tätigkeit
  • Zugehörigkeit zu besonderen Risikogruppen

Die Risikoanalyse ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 GwG zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und ggf. weiterzuentwickeln.
Nach der Risikoanalyse stellen sich zwei Handlungsalternativen:

a) Hat die erfolgte Analyse z.B. im Hinblick auf die Mandantenstruktur ergeben, dass nur ein geringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht, so kann der Umfang der zu ergreifenden (im Nachfolgenden aufgeführten) Sorgfaltspflichten und Sicherungsmaßnahmen risikoorientiert reduziert werden (§ 14 GwG).
b) Hat die erfolgte Analyse demgegenüber ein erhöhtes Risiko (z.B. nach § 15 Abs. 3 bis 6 GwG) ergeben, sind zu den nachfolgend aufgeführten allgemeinen Sorgfaltspflichten verstärkte risikoangemessene Maßnahmen zu ergreifen.

2. Interne Sicherungsmaßnahmen

Das notwendige Risikomanagement umfasst nach § 6 Abs. 1 GwG zudem die Verpflichtung, angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen. Die Vielzahl der möglichen internen Sicherungsmaßnahmen ist in § 6 Abs. 2 GwG aufgelistet. Konkret kunden- und damit mandatsbezogene Sorgfaltspflichten finden sich in §§ 10 - 17 GwG. Grundlegende allgemeine Sorgfaltspflichten sind z.B.:


a) Vor der Annahme eines Kataloggeschäfts (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) ist die Identität der Mandanten anhand eines amtlichen Ausweispapieres usw. festzustellen; bei juristischen Personen usw. hat die Identifizierung z.B. anhand eines Auszugs aus dem Handelsregister zu erfolgen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 4 GwG). Tritt der Mandant nicht in Person, sondern durch einen Dritten auf, ist dieser zu identifizieren. Ist der Mandant nicht selbst der wirtschaftlich Berechtigte, so ist der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte (§ 3 GwG) zu identifizieren. Auch wenn der Mandant bekannt ist und noch nicht zuvor identifiziert worden ist, hat eine Identifizierung zu erfolgen.
b) Darüber hinaus ist, wenn Art und Zweck der Geschäftsbeziehung nicht bereits zweifelsfrei erkennbar sind, diese aufzuklären (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG).
c) Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG ist wie bisher, zu prüfen ist, ob der Mandant oder der wirtschaftlich Berechtigte eine „politisch exponierte Person“ (PEP) im Sinne des § 1 Abs. 12 – 14 GwG ist.
d) Letztlich ist die Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG kontinuierlich zu überwachen.


Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung (Mandatsbeziehung), außerhalb einer Geschäftsbeziehung bei bestimmten Geldtransfers (Überweisungen, Lastschriftverkehr etc.) sowie bei Durchführung einer Transaktion im Wert von 15.000 EUR oder mehr und stets bei Verdachtsmomenten, dass ein Zusammenhang mit einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, zu beachten (§ 10 Abs. 3 GwG).


§ 17 GwG sieht vor, dass die Ausführung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG auch auf Dritte übertragen werden kann. Bei beruflicher Zusammenarbeit z.B. in Form einer überörtlichen Sozietät kann es damit – bei entsprechenden
Vorkehrungen – ausreichend sein, die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten an einem Kanzleistandort zu bündeln.

Achtung:

Können die allgemeinen Sorgfaltspflichten vor Mandatsbegründung nicht erfüllt werden, darf nach § 10 Abs. 9 Satz 3 GwG das angetragene Mandat nicht unverzüglich übernommen oder fortgesetzt werden. Das gilt nicht, wenn der Mandant eine Rechtsberatung oder Prozessvertretung erstrebt, es sei denn, der Verpflichtete weiß das der Mandant die Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.

III. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Sowohl die Risikoanalyse (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 GwG) als auch die Umsetzung der allgemeinen Sorgfaltspflichten sind nach § 8 GwG aufzuzeichnen und für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren (§ 8 Abs. 4 Satz 1 GwG).

IV. Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Verpflichtete sind nach § 43 GwG grundsätzlich zur Erstattung einer Verdachtsmeldung verpflichtet, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass

  • ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB) darstellen könnte (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG),
  • ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 GwG) oder
  • der Mandant seine Pflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Mandatsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat.


Für Rechtsanwälte wird nach § 43 Abs. 2 GWG diese Verpflichtung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses eingeschränkt. Danach bleibt die Meldepflicht (nur) bestehen, wenn der verpflichtete Rechtsanwalt bei einem Kataloggeschäft nach GwG weiß, dass der Vertragspartner das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder – weitgehend – einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt.


Die Verdachtsmeldung setzt nicht voraus, dass im Hinblick auf die Tatbestände einer Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ein strafrechtlicher Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO gegeben ist. Sie ist unverzüglich gegenüber der beim Zollkriminalamt angesiedelten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu erstatten. Die Meldung muss ab dem 1. Januar 2018 grundsätzlich elektronisch über das auf der Webseite der FIU (http://FIU.bund.de) eingerichtete Meldeportal „goAML“ abgegeben werden (§ 45 Abs. 1 GwG), das zunächst eine Anmeldung voraussetzt.


Nach § 47 Abs. 1 GwG ist es dem Verpflichteten grundsätzlich untersagt, den Mandanten, den Auftraggeber der Transaktion oder sonstige Dritte von einer beabsichtigten oder erstatteten Verdachtsmeldung, einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren oder einem Auskunftsverlangen der FIU zu unterrichten.


Die Durchführung der betreffenden Transaktion darf gem. § 46 GwG nach Abgabe der Verdachtsmeldung nur noch mit Zustimmung der FIU oder Staatsanwaltschaft erfolgen oder wenn nach Abgabe der Meldung mehr als drei Werktage verstrichen sind, ohne dass sich FIU oder Staatsanwaltschaft gemeldet haben bzw. der Aufschub der Transaktion die Aufdeckung einer Straftat verhindern würde.

V. „Whistleblower“

Nach § 6 Abs. 5 GwG muss der Verpflichtete angemessene Vorkehrungen treffen, damit es seinen Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften geeigneten Stellen zu melden.

VI. Geldwäschebeauftragter

Eine grundsätzliche Pflicht für Rechtsanwälte, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, ergibt sich aus § 7 GwG nicht. Zwar sehen die internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 GwG als eine Möglichkeit auch die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten durch den Verpflichteten vor. Die Berufsgruppe der verpflichteten Rechtsanwälte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ist jedoch nicht in § 7 Abs. 1 S. 1 GwG aufgezählt. Es steht vielmehr im Ermessen der Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde, nach § 7 Abs. 3 GwG die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anzuordnen. Die meisten Kammern haben insoweit im Wege einer Allgemeinverfügung die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten solchen Rechtsanwälten und verkammerten Rechtsbeiständen aufgegeben, die für ihre Mandanten regelmäßig an den Geschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitwirken, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59a BRAO tätig sind.

VII. Transparenzregister

Das GwG hat das sog. Transparenzregister (§§ 18 ff. GwG) neu eingeführt. In dem Transparenzregister werden Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten erfasst und stehen dann dort zum Abruf bereit. Für die Anwaltschaft ergibt sich eine doppelte Relevanz dieser Vorschriften:


1. Verpflichtete Rechtsanwälte
Im Rahmen der Identifizierung hat der verpflichtete Rechtsanwalt bei der Vornahme eines Kataloggeschäfts im Rahmen seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 10 Abs. 3 GwG die Möglichkeit, zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten das Transparenzregister zu nutzen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG).


2. Rechtsanwälte in Rechtsanwalts- und Partnerschaftsgesellschaften
Sind Rechtsanwälte in Rechtsanwaltsgesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften tätig, kann sich für sie aus § 20 GwG eine Handlungsnotwendigkeit ergeben. Danach haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften wie z.B. eine Partnerschaftsgesellschaft die Verpflichtung, Angaben zu den wirtschaftliche Berechtigten der Gesellschaft an das Transparenzregister mitzuteilen. Die Verpflichtung entfällt, wenn sich die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus öffentlichen Registern (Handelsregister, Partnerschaftsregister etc.) ergeben und diese Angaben elektronisch abrufbar sind (§ 20 Abs. 2 GwG).

VIII. Aufsicht

Nach § 50 Nr. 3 GwG obliegt der Rechtsanwaltskammer die umfassende geldwäscherechtliche Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG. Sie stellt nach § 51 Abs. 8 GwG den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. Entsprechende Auslegungs- und Anwendungshinweise werden zurzeit innerhalb einer Arbeitsgruppe bei der Bundesrechtsanwaltskammer erarbeitet und zeitnah veröffentlicht.


Die Rechtsanwaltskammer kann nach § 51 Abs. 2 GwG geeignete und erforderliche Maßnahmen zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes treffen. Sie hat die Verpflichteten auch anlasslos nach § 51 Abs. 3 Satz 2 GwG hinsichtlich der ihnen aufgegebenen Pflichten betreffend die Geldwäscheprävention zu prüfen, worüber sie nach § 51 Abs. 9 GwG eine Jahresstatistik zu erstellen und bis zum 31. März des Folgejahres in elektronischer Form gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen abzugeben hat. Auch hat sie im Rahmen nach § 52 Abs. 1 und 2 GwG Auskunftsrechte gegenüber den Verpflichteten und bezogen auf die Geschäftsräume der Verpflichteten Betretungs- und Besichtigungsrechte. Dem steht gem. § 52 Abs. 5 GwG für den Verpflichteten unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunftsverweigerungsrecht entgegen.


Ferner ermächtigt § 51 Abs. 5 GwG die Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde, in bestimmten Fällen ein Vertretungsverbot zu erlassen oder gar die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen. Mit dieser Regelung erweitert das GwG die bisher insoweit abschließende Regelung in § 14 BRAO.

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