Outsourcing von Anwaltskanzleien: der neue § 43e BRAO

Am 09.11.2017 ist das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen in Kraft getreten. Das Gesetz bringt wichtige Neuregelungen für die Anwaltschaft: So wird im neuen § 43e BRAO geregelt, unter welchen Voraussetzungen Rechtsanwälte externen Dienstleistern ohne Einwilligung der Mandanten den Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnen dürfen.

Was ist zu beachten?

In § 43e Abs. 2 und 3 BRAO sind die Voraussetzungen und Grenzen festgelegt, unter denen externen Dienstleistern ohne Einwilligung der Mandanten der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet werden darf:

  • Der Dienstleister ist sorgfältig auszuwählen.
  • Der Dienstleistungsvertrag muss in Textform geschlossen werden.
  • Der Dienstleistungsvertrag muss folgende Punkte regeln:
    • Verpflichtung des Dienstleisters zur Verschwiegenheit unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung,
    • Verpflichtung des Dienstleister, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und
    • Festlegung, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Ist die Einhaltung dieser dem Dienstleister zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet, muss der Rechtsanwalt die Zusammenarbeit unverzüglich beenden.

 "Eine Auslagerung ins Ausland ist nur dann zulässig, wenn auch dort ein mit dem Inland vergleichbarer Schutz der Geheimnisse gewährleistet ist."

Was gilt bei der Erbringung von Dienstleistungen im Ausland?

Werden die in Anspruch genommenen Dienstleistungen im Ausland erbracht, sind zusätzlich die Vorgaben von § 43e Abs. 4 BRAO zu beachten. Diese Vorschrift kommt insbesondere bei der Nutzung von IT-Dienstleistungen, bei denen z.B. der Serverstandort im Ausland liegt, zum Tragen. Eine Auslagerung ins Ausland ist nur dann zulässig, wenn auch dort ein mit dem Inland vergleichbarer Schutz der Geheimnisse gewährleistet ist. In der Gesetzesbegründung ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in der Regel von einem solchen Schutz ausgegangen werden könne. Der Schutz vor staatlichen Eingriffen sei im Unionsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz mit Grundrechtscharakter anerkannt, soweit entsprechende berufsrechtliche Geheimhaltungspflichten bestehen. Das Anwaltsgeheimnis sei insofern im Grundsatz in allen Mitgliedsstaaten anerkannt (BT-Drs.18/11936, S. 35). Bei einer Auslagerung in andere Staaten muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob der erforderliche Schutz gewährleistet ist.

Welchen Folgen ergeben sich bei Nichtbeachtung?

Die Neuregelung von § 43e BRAO ist im Zusammenhang mit der ebenfalls erfolgten Neufassung von § 203 StGB zu sehen. Nach § 203 Abs. 1 StGB a.F. machte sich bisher strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als Berufsgeheimnisträger anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. § 203 Abs. 3 S. 2 StGB n.F. erlaubt Rechtsanwälten nunmehr, fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen zu offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts mitwirken. Strafbar handelt ein Rechtsanwalt nunmehr gemäß § 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB, wenn er nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.

Was bedeutet dies konkret?

Hält ein Rechtsanwalt die Vorschriften von § 43e BRAO nicht ein, verstößt er gegen anwaltliches Berufsrecht; er macht sich aber nicht automatisch strafbar. Hält er sie ein, handelt er in jedem Fall erlaubt i.S.v. § 203 StGB.