Entscheidung des BayAGH zur Zulassung einer IHK-Angestellten als Syndikusrechtsanwältin vom 25.09.2017

(Az: BayAGH I 12/16)

Die Klage der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen die Zulassung einer Syndikus-rechtsanwältin wurde als unbegründet abgewiesen. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig.

Zum Sachverhalt

Mit Bescheid vom Oktober 2016 erteilte die beklagte Rechtsanwaltskammer der Beigeladenen für deren Tätigkeit als Bereichsleiterin Aus- und Fortbildung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) antragsgemäß die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Gegen diesen Bescheid erhob die Deutsche Rentenversicherung Bund Klage. Zum einen sei der Zulassungsbescheid hinsichtlich der in Bezug genommenen Tätigkeit zu allgemein und damit zu unbestimmt. Zum anderen sei die Tätigkeit bei der IHK u.a. mit Blick darauf, dass die Beigeladene die IHK vor Gericht vertrete, als „hoheitlich“ zu werten und daher mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar. Ferner sei die Tätigkeit auch nicht anwaltlich geprägt.

Zur Entscheidung

a) Der Bescheid sei zunächst formell rechtmäßig. Als Verwaltungsakt (mit Doppelwirkung) müsse der Zulassungsbescheid gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ausreichend sei, wenn sich die konkrete Tätigkeit wie im vorliegenden Fall aus Entscheidungssatz, Begründung (unter Hinweis auf die Tätigkeitsbeschreibung) und Anträgen erschließen lasse.

 

b) Der Zulassungsbescheid sei gemäß § 46 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BRAO auch materiell rechtmäßig. Es bestehe insbesondere kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO. Die Beigeladene übe keine Tätigkeit aus, die mit dem Beruf der Rechtsanwältin unvereinbar sei.


In diesem Zusammenhang müsse auf die Art des Aufgabenbereichs (hier die Aus- und Fortbildung) und die Bedeutung der Anstellungskörperschaft (hier der IHK) abgestellt werden. Neben der Interessenvertretung ihrer Mitglieder habe die IHK Wirtschaftsverwaltungsaufgaben (konkret die Prüfung der Sachkunde in einer Vielzahl von Gewerbezweigen), die zwar ordnungsrechtlicher Natur seien, jedoch keine aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach sich zögen. Ferner sei insbesondere auch die Vertretung einer Körperschaft vor Gericht als Prozessvertreterin keine hoheitliche Tätigkeit.

 
Auch liege der Schwerpunkt der Tätigkeit bei der IHK im anwaltlichen Bereich (Prägung gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Dem stehe, wie der Vergleich mit einem externen Anwalt zeige, auch nicht entgegen, dass die Beigeladene operative, strategische und Personalführungsaufgaben wahrnehme.

Analyse

Das Urteil ist zu begrüßen. Es konkretisiert die Anforderungen an den Versagungsgrund der Unvereinbarkeit einer Anstellung im öffentlichen Dienst mit der unabhängigen Advokatur. Allerdings überzeugt der vom AGH angestellte Vergleich mit einem externen Anwalt im Hinblick auf das Kriterium der „Prägung“ (§ 46 Abs. 3 Satz 1 BRAO) nicht. Denn die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt im Gegensatz zu der eines niedergelassenen Rechtsanwalts streng tätigkeitsbezogen. Daher verlangt der Gesetzgeber ausdrücklich die anwaltliche Prägung, so dass anwaltliche von sonstigen Tätigkeiten abgegrenzt werden müssen.