Digitales, Datenschutz und Geldwäsche

Ein Ausblick auf das Jahr 2018
TEXT: Dr. Susanne Reinemann, Rechtsanwältin und Redakteurin der NJW

Wer Veränderungen mag, wird das neue Jahr lieben: Die Anwaltschaft wird digitaler, und was den Datenschutz betrifft, bricht auch für die Kanzleien ein neues Zeitalter an. Außerdem obliegen den Anwälten bei der Bekämpfung von Geldwäsche seit Sommer 2017 neue Pflichten und sie werden insoweit eine strengere Aufsicht der Kammer zu spüren bekommen. Aber was genau kommt im neuen Jahr auf die Anwaltschaft zu? Und welchen Forderungen sollte sich die Politik stellen? Hier kommt der Ausblick auf das Jahr 2018.

beA und Elektronischer Rechtsverkehr

Im Jahr 2018 kommt man um ein Thema nicht herum: Das besondere elektronische Anwaltspostfach, kurz beA. Ab dem 01.01.2018 gilt die passive Nutzungspflicht für alle Anwältinnen und Anwälte*. Inhaber des Postfaches sind also verpflichtet, die in das beA übersendeten Nachrichten, zum Beispiel von Gerichten, Kollegen oder der Rechtsanwaltskammer, zur Kenntnis zu nehmen. Die Abläufe in der Kanzleiorganisation werden sich also ändern müssen. Eine Schnittstelle für die Kanzleisoftware steht seit dem Sommer 2017 zur Verfügung, aber noch nicht alle Softwareanbieter haben das beA integriert. „Im Laufe des Jahres 2018 werden wohl nach und nach auch die restlichen der gängigen Softwarelösungen nachziehen“, weiß Rechtsanwalt Dr. Alexander Siegmund, Mitglied des Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr der BRAK. Das von verschiedener Seite gewünschte Kanzleipostfach wird es, soweit derzeit absehbar, nicht geben. So kommt kurz vor dem Start des beA manchem das Angebot eines großen Anwaltsdienstleisters gerade recht, die Nachrichten auszudrucken und per Post zu übersenden.

 "Ab dem 01.01.2018 gilt die passive Nutzungspflicht für alle Anwältinnen und Anwälte."

Zum 01.01.2018 startet auch der elektronische Rechtsverkehr (ERV) mit den Gerichten. Eine Herausforderung hierbei: Die Gerichte werden erst nach und nach digital erreichbar sein. Die entsprechenden Regelungen sind auf verschiedene Gesetze verteilt und werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam. Außerdem können Bund und Länder den Termin, ab dem Dokumente digital bei Gericht eingereicht werden können, einheitlich für einzelne Gerichtszweige über Opt-out-Klauseln auf den 01.01.2019 oder den 01.01.2020 verschieben.

Offenbar gibt es entsprechende Pläne für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren (http://bea.brak.de/achtung-opt-out/). Umgekehrt können Bund und Länder über Opt-in-Klauseln die eigentlich erst ab dem 01.01.2022 geltende Verpflichtung, Dokumente elektronisch bei den Zivilgerichten (für Strafgerichte gelten abweichende Regeln) einzureichen, auf den 01.01.2021 oder den 01.01.2020 vorziehen. Hier den Überblick zu behalten und dem jeweiligen Gericht die Klage auf dem richtigen Weg zukommen zu lassen, wird keine leichte Aufgabe für die Kanzleien. Hilfe bietet etwa http://www.egvp.de/gerichte/; dort werden die an den ERV angeschlossenen Gerichte aufgelistet. Auf die Wahrung von Fristen und die zutreffende Adressierung des Gerichts dürften die Grundsätze der bisherigen umfangreichen Rechtsprechung zu übertragen sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übersendung von Schriftsätzen an das Gericht regelt die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV), die ebenfalls zum 01.01.2018 in Kraft tritt. Sie enthält Vorgaben unter anderem zu Dateiformaten (grundsätzlich PDF, ab dem 01.07.2019 durchsuchbar), zu Dateinamen und Datensätzen.

 

Hinweis: Auch bei Zustellungen über das beA besteht übrigens die Verpflichtung fort, ein Empfangsbekenntnis zu erteilen. Hierfür ist ein strukturierter Datensatz zu nutzen, der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellt wird.

Syndikusrechtsanwälte

Der 01.01.2018 ist auch der Stichtag für die Syndikusrechtsanwälte: Ab diesem Datum sind auch sie zur passiven Nutzung des beA verpflichtet. Die Nutzung des beA im Unternehmen wirft eigene Rechtsfragen auf – etwa die nach Compliance, weil der Inhalt des Postfachs dem Zugriff des Arbeitgebers entzogen sein muss, oder die nach der Einbindung des Betriebsrats, sollte das beA technisch und nach der konkreten Art der Nutzung das Verhalten oder die Leistung des Syndikusrechtsanwalts überwachen können.

Neue Vorgaben für den Datenschutz in Kanzleien

Eines der zentralen Themen im Jahr 2018 – und aller Voraussicht nach darüber hinaus – wird der Datenschutz sein. Als Beratungsthema haben die Kanzleien es schon seit geraumer Zeit ausgemacht. Längst gibt es Seminare, Webinare, Aufsätze und Kommentare zum neuen Datenschutzrecht. Der Beratungsbedarf ist so groß, dass manch eine Kanzlei hierfür neue Rechtsanwälte einstellt. Aber was ist mit dem Datenschutz in der eigenen Kanzlei?

Klar ist: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die am 25.05.2018 in Kraft tritt und den Datenschutz in Europa vereinheitlichen soll, gilt als EU-Verordnung unmittelbar – auch für Anwaltskanzleien. Zeitgleich wird auch das neu gefasste Bundesdatenschutzgesetz (BGBl. 2017, 2097) in weiten Teilen wirksam, in dem zugunsten der Anwaltschaft von Öffnungsklauseln Gebrauch gemacht wurde.

Will man die DSGVO kurz und ein wenig vereinfacht zusammenfassen, so lässt sich feststellen, dass sich einige Vorgaben im Umgang mit Daten geändert haben, die Rechte der von der Datenverarbeitung Betroffenen gestärkt und die Dokumentations- und Nachweispflichten ausgeweitet wurden. Außerdem sieht die DSGVO die Möglichkeit des (auch immateriellen) Schadensersatzes sowie eine drastische Erhöhung der Bußgelder vor. Die Kanzleien haben also, soweit noch nicht geschehen, die kanzleiinternen Datenverarbeitungsprozesse rechtzeitig zum Inkrafttreten an die neuen Vorgaben anzupassen und sollten darauf vorbereitet sein, jederzeit Auskunft geben zu können. 

Anwaltliche Verschwiegenheit und Aufsicht

(Datenschutzrechtliche) Informations- und Auskunftspflichten stehen naturgemäß im Spannungsfeld zu einem der Core-Values des Anwaltsberufs schlechthin: der anwaltlichen Verschwiegenheit. Dies gilt in besonderer Weise im Hinblick auf die Datenschutzaufsicht. Bislang waren mandatsbezogene Informationen nach Auffassung der Kammern durch die Verschwiegenheitspflicht dem Zugriff der Aufsichtsbehörden entzogen, auch wenn die Landesdatenschutzbeauftragten dies teilweise anders sahen. Geklärt wurde dieser Streit in Erwartung einer Neuregelung nicht.

Diese Neuregelung ist nun da und sieht eine umfassende Aufsicht durch die Datenschutzbehörden vor. Der europäische Gesetzgeber hat nur wenig Raum für nationale Sonderregelungen gelassen (siehe Art. 90 DSGVO). Hiervon hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht, sodass den Landesdatenschutzbeauftragten zwei zentrale Befugnisse entzogen sind: Sie haben keine Befugnis, Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen zu erhalten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind (vgl. Art. 58 I lit. e DSGVO), und sie haben weder Zugang zu den Räumen der Anwaltskanzlei noch Einblick in die elektronische Datenverarbeitung (vgl. Art. 58 I lit. f DSGVO). Diese Ausnahmen reichen der BRAK aber nicht aus. Sie fordert einen eigenen Datenschutzbeauftragten für die Anwaltschaft (siehe unten der Abschnitt „Berufspolitische Forderungen“).

ePrivacy-Verordnung

Noch offen ist, ob auch die ePrivacy-Verordnung wie geplant zum 25.05.2018 in Kraft treten wird. Sie soll an die DSGVO anknüpfen und Regelungen für die elektronische Kommunikation, vor allem im Internet, ergänzen. Für Anwaltskanzleien wäre sie zum Beispiel beim Einsatz von Cookies auf der Kanzleiwebsite von Bedeutung. Der vom Europäischen Parlament verabschiedete Entwurf steht zur Diskussion zwischen Kommission, Parlament und Rat an (Trilog). Dass noch 2017 eine Einigung zustande kommt, wird mehr und mehr bezweifelt, sodass der Zeitplan nicht mehr zu halten sein wird.

Einen Überblick, wie sich Kanzleien auf das neue Datenschutzrecht vorbereiten können geben der Artikel von Prof. Niko Härting, RAK-Mitteilungen 3|2017 und eine Checkliste „Datenschutz in Anwaltskanzleien“ der RAK München.

Das neue Geldwäschegesetz

Auch die Prävention von Geldwäsche wird im Jahr 2018 eine wichtige Rolle spielen. Nachdem der Gesetzgeber im Frühsommer 2017 die Novelle des Geldwäschegesetzes (GwG) verabschiedet hat (BGBl. 2017, 1822, in Kraft getreten zum 26.06.2017), gelten insoweit erweiterte Pflichten. Grundsätzlich können dabei alle Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte erfasst sein, denn der Umfang der in § 2 I Nr. 10 GwG aufgeführten sog. Kataloggeschäfte ist denkbar weit. Hierzu gehören vor allem M&A- und Immobilientransaktionen, Gesellschaftsgründungen und Finanzierungen. Aber auch nahezu alle Mandate im geschäftlichen Bereich sind vom Wortlaut der Norm mit erfasst. „Einzelne Tatbestandsmerkmale sind so weitreichend, dass sie einer Einschränkung bedürfen, weil beispielsweise die Vertretung des Arbeitgebers in einem Kündigungsschutzverfahren kaum ein Geldwäscherisiko begründen kann“, so Rechtsanwalt Rolf Pohlmann, Vizepräsident und Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer München. Aufschluss darüber, wie die Rechtsanwaltskammern als Aufsichtsbehörden das Gesetz anwenden werden, geben die „Anwendungs- und Auslegungshinweise“, die die Kammern nach dem neuen GwG herausgeben müssen.

2018 werden sich vor allem Änderungen bei der Aufsicht bemerkbar machen. Denn die Kammern sind gehalten, diese nun verstärkt auszuüben. Sie wurden hierfür mit einem erweiterten Instrumentarium ausgestattet und können alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes treffen (§ 51 II GwG) und dabei etwa auch anlasslos die Kanzlei prüfen (§ 51 III 2 GwG). Die Bußgelder bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes reichen bei schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstößen bis zu einer Million Euro, in anderen Fällen können bis zu 100.000 Euro Geldbuße fällig werden.

Einen Überblick über die neuen Regelungen gibt der Artikel von Rolf Pohlmann, RAK-Mitteilungen 4|2017.

Datenabfrage der Kammer

Vonseiten der Rechtsanwaltskammer München können sich die Mitglieder für das Jahr 2018 auf eine umfassende Datenabfrage einstellen. Hintergrund sind Änderungen der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV), zuletzt im Rahmen der kleinen BRAO-Novelle (BGBl. 2017, 1121) mit Wirkung zum 01.01.2018. Danach sind in die von den Rechtsanwaltskammern zu führenden elektronischen Verzeichnissen nach § 31 BRAO weitere Informationen aufzunehmen.

So werden in Zukunft zum Beispiel der Name der Kanzlei, der Zweigstelle sowie der weiteren Kanzlei bzw. bei Syndikusrechtsanwälten der Name des Arbeitgebers, der Zweigstelle des Arbeitgebers sowie der Name des weiteren Arbeitgebers in das Verzeichnis eingetragen. Außerdem sind etwa das Datum der Erst- und der Wiederzulassung sowie Beginn und Dauer von Berufs-, Berufsausübungs- und vertretungsverboten aufzuführen und die Internetadresse. Ein Sondernewsletter der RAK München wird zu gegebener Zeit über die Datenabfrage informieren.

Berufspolitische Forderungen

Berufspolitisch bleibt für den Gesetzgeber im Jahr 2018 und darüber hinaus einiges zu tun.

 

Datenschutzbeauftragter für die Anwaltschaft

Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung am 25.05.2018 erhalten die Datenschutzbehörden – sieht man von wenigen Ausnahmen ab – die Aufsicht über den Datenschutz in Anwaltskanzleien. Zum Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit hat die BRAK daher im Dezember 2016 vorgeschlagen, einen eigenen Datenschutzbeauftragten für die Anwaltschaft zu schaffen. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber im Interesse der Mandanten diesen Vorschlag aufgreift und umsetzt (siehe dazu auch oben der Abschnitt „Neue Vorgaben für den Datenschutz in Kanzleien“).

Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungsverpflichtung

Noch offen ist, wie es mit der Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungspflicht (§ 43a VI BRAO) weitergeht. Die Satzungsversammlung bei der BRAK hat den Gesetzgeber in ihrer Sitzung am 19.05.2017 aufgefordert, das Thema erneut aufzugreifen. Zuvor war ein von BRAK und DAV unterstützter Vorschlag, der die Satzungsversammlung zu einer näheren Regelung ermächtigen sollte, im Rechtsausschuss (nach fünfmaliger Befassung) gescheitert. Die kleine BRAO-Reform war am 18.05.2017 ohne diese Änderung in Kraft getreten.

 

Neuordnung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts

Für die inzwischen angebrochene Legislaturperiode steht eine Neuordnung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts (§§ 59a, 59c ff. BRAO) auf der Agenda. Dies hat das BMJV in dem am 12.04.2017 verabschiedeten Reformprogramm verlautbart und damit eine langjährige Forderung aus der Anwaltschaft aufgegriffen. Zuvor steht eine Diskussion von BRAK und DAV über die gewünschten Regelungen an.

* Soweit im Text nur die männliche Form gewählt wird, ist dies nicht geschlechterspezifisch gemeint, sondern dient nur der besseren Lesbarkeit.

 

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