Editorial
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ein für die Rechtsanwaltskammer München und die Anwaltschaft ereignisreiches Jahr neigt sich dem Ende zu.
Am 17.05.2017 ist nach zahlreichen Verzögerungen im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe in Kraft getreten. Hinter dieser sperrigen Formulierung verbergen sich einige für unser Berufsrecht wichtige Neuregelungen. Besonders hervorheben möchte ich die Einführung der rückwirkenden Mitgliedschaft des Syndikusrechtsanwalts in der Rechtsanwaltskammer. Damit ist der Gesetzgeber der Forderung der Syndikusrechtsanwälte nachgekommen, die – je nach Dauer des Zulassungsverfahrens – entstandenen kleineren oder größeren Lücken in der Anwaltsversorgung zu schließen. Die ab dem 01.01.2018 für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) geltende passive Nutzungspflicht betrifft dagegen sowohl alle niedergelassenen als auch alle Syndikusrechtsanwälte: Nach dem Willen des Gesetzgebers sind alle Postfachinhaber verpflichtet, die in das beA übersandten Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen.
„Seit dem 18.10.2017 ist der elektronische Rechtsverkehr in allen zivil- und familiengerichtlichen Verfahren bayernweit eröffnet.“
Das Jahr 2017 hat weitere Neuerungen mit sich gebracht: Seit dem 01.02.2017 wurde sukzessive der elektronische Rechtsverkehr bei den bayerischen Gerichten eingeführt. Seit dem 18.10.2017 ist der elektronische Rechtsverkehr in allen zivil- und familiengerichtlichen Verfahren bayernweit eröffnet. Als Rechtsanwalt können Sie nunmehr Dokumente über ihr beA an die Gerichte übermitteln. Syndikusrechtsanwälte können seit Kurzem ebenfalls über das beA am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen; zum 27.11.2017 hat die Bundesrechtsanwaltskammer hierzu für jeden Syndikusrechtsanwalt ein beA eingerichtet.
Auch das Jahr 2018 bringt zahlreiche Neuerungen mit sich. Frau Kollegin Dr. Susanne Reinemann hat für diese Ausgabe einen Ausblick auf das neue Jahr geschrieben.
Am 26.06.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Das GwG legt vielen Anwälten neue Präventiv- und Sorgfaltspflichten auf, wie z.B. die Einrichtung eines Risikomanagements in der Kanzlei. Zu den einzelnen Neuerungen und den Überlegungen des Kammervorstands verweise ich auf den Beitrag von Vizepräsident und Schatzmeister Rolf Pohlmann in dieser Ausgabe. Für unsere Mitglieder halten wir zu diesem Thema weitere Informationen auf unserer Website bereit, die regelmäßig aktualisiert werden.
„Am 26.06.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten.“
Ein weiteres Thema, das uns als Anwaltschaft im Jahr 2018 besonders beschäftigen wird, ist der Datenschutz. Hintergrund ist das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung am 25.05.2018. Dies war bereits das Schwerpunktthema des vorherigen Mitteilungsblattes. Aufgrund der vielen Nachfragen haben wir zwischenzeitlich eine eigene Rubrik auf der Website eingerichtet, die Informationen bereithält.
Für den Start der passiven Nutzungspflicht des beA am 01.01.2018 haben wir auch alle wichtigen Informationen in FAQs auf der Website zusammengefasst. Darüber hinaus werden wir noch in diesem Jahr ein Erklärvideo zum Registrierungsprozess einstellen, das alle wichtigen Schritte zeigt.
Ich freue mich auf die neuen Themen, die auf die Anwaltschaft zukommen, sehe aber auch die Herausforderung, der wir uns mit all den Neuerungen stellen müssen. Über die aktuellen Entwicklungen werde ich Sie auch auf der Kammerversammlung am 04.05.2018, zu der ich Sie bereits jetzt einladen darf, informieren.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Weihnachtsfest und ein gutes neues Jahr 2018!
Ihr
Michael Then
Präsident