beA: Zuständigkeiten der RAK München

Bei den neuen Regelungen im elektronischen Rechtsverkehr stellen sich viele Anwälte die Frage, wer eigentlich für was zuständig ist. Der folgende Artikel bietet einen Überblick.

ANLEGEN VON DATEN

Die RAK München ist für alle Belange rund um die Zulassung eines Anwalts verantwortlich. Die Schnittstelle zum beA liegt insbesondere in der Weitergabe der im Zulassungsantrag angegebenen Daten an die Bundesrechtsanwaltskammer – und das bereits vor der Zulassung (§ 31a Abs. 2 BRAO). So kann die BRAK frühzeitig die Einrichtung des entsprechenden Postfachs beginnen. Die Bestellung der beA-Karte, die die Bewerber in der Regel schon während des Zulassungsverfahrens beantragen können, erfolgt über die Bundesnotarkammer (BNotK). Bei der Vereidigung in der RAK München werden die bestellten beA-Karten dann ausgegeben. Gleichzeitig werden die Daten für das kammerinterne Verzeichnis sowie für das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis freigeschaltet. Das beA des neu zugelassenen Anwalts wird daraufhin automatisch empfangsbereit geschaltet.

ÄNDERUNG VON DATEN

Für die Datenänderungen ist ausschließlich die regionale Rechtsanwaltskammer zuständig. Das heißt beispielsweise für die Verlegung von Kanzleien, Änderung persönlicher Daten oder den Wechsel in einen anderen Kammerbezirk. Die Änderungen werden im kammerinternen und im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis vermerkt sowie im Rahmen eines Datenauszugs an die BNotK zur Ausgabe der Sicherungsmittel übermittelt. Auswirkungen auf das beA und die zugrundeliegende SAFE-ID gibt es dadurch keine.

Zu beachten ist, dass zwei Arten von Datenänderung jedoch zur Einrichtung eines weiteren beAs führen. Dies gilt zum einen für die Anzeige einer weiteren Kanzlei gem. § 27 Abs. 2 BRAO und zum anderen für die Beantragung einer weiteren Zulassung neben der bestehenden bzw. die Erstreckung auf weitere Arbeitsverhältnisse. In solchen Fällen sollte darauf geachtet werden, immer die SAFE-ID für genau das Postfach anzugeben, auf das Zugriff genommen werden soll.

VERTRETUNG, ABWICKLUNG & CO.

Auch für die Verwaltungsvorgänge zum Thema Vertretung oder Abwicklung ist weiterhin die RAK verantwortlich. So zum Beispiel für das Eintragen eines Vertreters, Bestellung eines Amtsvertreters oder Abwicklers sowie für die Befreiung von der Kanzleipflicht. Diese haben zwar keine direkten Auswirkungen auf das beA, berechtigen aber Dritte, sich die Nachrichtenübersicht des betroffenen Anwalts anzeigen zu lassen. Fragen zu diesem Thema beantwortet gerne die RAK München.

SPERRUNG UND LÖSCHUNG VON DATEN

Die RAK München ist gem. § 14 BRAO für den Widerruf von Zulassungen und damit auch für die Datensperrung und -löschung zuständig. In einem Widerrufsfall wird das jeweilige beA-Postfach im ersten Schritt nur gesperrt.

NOCH FRAGEN?

Eine Übersicht zu den Zuständigkeiten der Regionalkammern, der BRAK und der BNotK rund um das beA finden Sie auch in einem Support-Wegweiser der BRAK.

Bildquelle: LordRunar/iStock