I. Änderung der Beitragsordnung
1. Ziff. 2 der Beitragsordnung erhält folgende Fassung:
Für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, ermäßigt sich der Kammerbeitrag für das Kalenderjahr der Erstzulassung und die zwei darauf folgenden Kalenderjahre auf EUR 200,–. Für Kammermitglieder, deren Erwerbstätigkeit aufgrund der Geburt eines Kindes in nicht unerheblicher Weise eingeschränkt ist, ermäßigt sich der Kammerbeitrag auf Antrag auf EUR 143,–; die Ermäßigung wird längstens für drei Jahre ab Geburt gewährt.
2. Ziff. 4 der Beitragsordnung erhält folgende Fassung:
Kammermitglieder, deren Mitgliedschaft während des Kalenderjahres beginnt oder endet, entrichten für jeden angefangenen Monat ihrer Zugehörigkeit zur Kammer 1/12 des festgesetzten Kammerbeitrags. Teilbeträge werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet. Beim Zusammentreffen mehrerer Ermäßigungstatbestände gilt nur der jeweils niedrigere Kammerbeitrag. Entsteht während des Kalenderjahres die Voraussetzung für einen Ermäßigungstatbestand, ist der Kammerbeitrag für den laufenden und die verbleibenden Monate unter Berücksichtigung des Ermäßigungstatbestandes neu festzusetzen; entfällt während des Kalenderjahres die Voraussetzung für einen Ermäßigungstatbestand, ist der Kammerbeitrag für die verbleibenden vollen Monate ohne Berücksichtigung des Ermäßigungstatbestandes neu festzusetzen.
3. Ziff. 7 der Beitragsordnung wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:
Anträge auf Ermäßigung des Kammerbeitrags können für das vorangegangene Geschäftsjahr bis längstens März des folgenden Geschäftsjahres gestellt werden.
4. Bisherige Ziffer 7 wird zu Ziffer 8 und erhält folgende Fassung:
Die in der Kammerversammlung vom 28.04.2017 beschlossenen Änderungen der Beitragsordnung treten am 01.06.2017 in Kraft.
II. Änderung der Gebührenordnung
1. Art. 4 Europäische und ausländische Rechtsanwälte
Ziffer 2 und 3 erhalten folgende redaktionelle Änderungen:
- Für die Bearbeitung des Antrags eines eingetragenen ausländischen Rechtsanwalts auf Eintragung als europäischer Rechtsanwalt gilt Art. 2 Nr. 6 entsprechend.
- Für die Bearbeitung des Antrags eines eingetragenen europäischen Rechtsanwalts auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Rahmen der Eingliederung nach Teil 3 des EuRAG gelten Art. 2 Nr. 1 und Nr. 7 entsprechend.
Ziffer 6 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:
- Für die Bearbeitung des Antrags eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts auf Einrichtung und Betrieb eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nach § 27a EuRAG wird eine Gebühr in Höhe von EUR 67,– erhoben.
2. Art. 7 Anwaltsausweis
Ziffer 1 erhält folgende Fassung:
- Für die Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung eines Anwaltsausweises wird eine einmalige Gebühr erhoben; diese beträgt EUR 24,–, wenn der Ausweis online über die Internetpräsenz der Kammer und EUR 29,–, wenn der Ausweis schriftlich beantragt wird.
3. Art. 11 Inkrafttreten erhält folgende Fassung:
Die in der Kammerversammlung vom 28.04.2017 beschlossenen Änderungen der Gebührenordnung treten am 01.07.2017 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen der Beitrags- und Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer München werden hiermit ausgefertigt und amtlich bekannt gemacht.
München, den 22.05.2017
Gez. RA Michael Then, Präsident